Sind Sie betroffen
von der Corona Krise?
Befinden Sie oder Ihre Mitarbeiter sich in Quarantäne oder Kurzarbeit? Wollen Sie Gebrauch machen von Steuererleichterungen, Stundung von Sozialleistungen, Krediten oder Soforthilfen?
Corona Betriebsschließungsversicherung
Die Kanzlei MATTIL prüft, ob und welche Ansprüche aus diesen Verträgen geltend gemacht werden können.
Weitere Informationen:
MATTIL & KOLLEGEN
Thierschplatz 3
80538 München
Tel.: 089 / 24 29 38 0
FAX: 089/ 24 29 38 25
Email: mattil@mattil.de
Quarantäne- Entschädigungsleistungen
Sichern Sie sich Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz!
Das Gesundheitsamt kann nach § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Wenn der Betroffene krank ist, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Diejenigen, die ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne stehen, haben per Gesetz einen Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes. Den übernimmt zunächst der Arbeitgeber; innerhalb von drei Monaten kann er nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen "Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang" beantragen.
Kurzarbeitergeld
Nutzen Sie die erleichterten Zugangsregeln!
Die erleichterten Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld, die Unternehmen grundsätzlich ab sofort rückwirkend zum 1. März 2020 nutzen können, lauten wie folgt:
- Das Quorum der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb wird auf zehn Prozent abgesenkt.
- Es wird teilweise oder vollständig auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld.
- Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
Für Anträge, Detailfragen und die Auszahlung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, die über den aktuellen Stand informiert.
Steuererleichterungen
Steuerliche Entlastungen im Rahmen der Corona-Soforthilfe
Mit einem beispiellosen Hilfspaket unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Selbständige, Beschäftigte, Mieter und Familien in der Corona-Krise. Teil des Hilfsprogramms ist u.a. ein Bündel steuerlicher Maßnahmen, die Steuerpflichtige im Falle bestehender Liquiditätsengpässe im Zusammenhang mit der Corona-Krise unterstützen sollen. Hierbei ist die Finanzverwaltung zu einer wohlwollenden und unbürokratischen Unterstützung der Steuerpflichtigen angehalten.
a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
In Bezug auf die Einkommen-/ Körperschaft- und Gewerbesteuer haben sich das Bundesministerium der Finanzen und die Länderfinanzbehörden auf folgenden Maßnahmenkatalog geeinigt (BMF-Schreiben vom 19.03.2020):
- zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige für bis zum 31. Dezember 2020 fällige Steuern unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern müssen besonders begründet werden;
- Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen. Diese unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Landesfinanzbehörden;
- Herabsetzungen von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegungen ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind gesondert zu begründen;
- Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist;
- Erlass von Säumniszuschläge sind für die Zeit vom 19. März 2020 bis 31. Dezember 2020;
- Eine Verständigung des Bundesministeriums der Finanzen und der Länderfinanzbehörden in Bezug auf Verspätungszuschläge hat bisher noch nicht stattgefunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzämter auch insoweit angewiesen werden, über Fristverlängerungsanträge großzügig zu entscheiden.
b) Umsatzsteuer
Hinsichtlich der Umsatzsteuer hat eine finale Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Länderfinanzbehörden ebenfalls bisher nicht stattgefunden. Nichtsdestotrotz ist in Bezug auf die Umsatzsteuer mit Entlastungen der unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 zu rechnen, insbesondere in folgendem Maße:
- zinslose Stundung der Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerhebliche betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse;
- Herabsetzung der Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerung
- Verlängerung der Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Anerkennung einer Umstellung von monatlichen auf quartalsmäßige Voranmeldungen auf Antrag;
c) Lohnsteuer
In Bezug auf Lohnsteuer besteht gegenwärtig keine Möglichkeit der zinslosen Stundung. Aber auch diesbezüglich wird im Bundesministerium für Finanzen bereits laut darüber nachgedacht, betroffenen Unternehmen und Gewerbetreibenden zur Vermeidung des Abbaus von Arbeitsplätzen Liquiditätsvorteile durch großzügige Stundungsregelungen zu eröffnen.
Stundung von Sozialleistungen
In § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGB IV ist die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Die erhebliche Härte liegt vor, wenn sich das Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder in Folge der sofortigen Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge in solche geraten würde. Der Anspruch darf allerdings nicht gefährdet werden, was der Fall ist, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Über den Stundungsantrag des Unternehmens entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle
Liquiditätshilfen
Die Bundesregierung hat ein Schutzschild für Unternehmen beschlossen, um Umsatzrückgänge infolge unterbrochener Lieferketten oder rückläufiger Nachfrage aufgrund des Coronavirus abzufedern. Dieses beinhaltet neben den oben aufgeführten steuerlichen auch folgende Maßnahmen.
Förderung durch die KfW
- KfW-Unternehmerkredite und ERP-Gründerkredite Universell unterliegen künftig gelockerten Bedingungen: Zum einen werden Risikoübernahmen erhöht, zum anderen werden die Instrumente auch für Großunternehmen geöffnet.
- Der "KfW Kredit für Wachstum" steht auch größeren Unternehmen ab einer Umsatzgrenze von fünf Milliarden (bisher zwei Milliarden) Euro zur Verfügung.
- Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Sie können Bürgschaftsentscheidungen bis 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen fällen.
Die KfW - Kredite stehen ab 23.03.2020 zur Verfügung und können ab sofort über die Hausbank eingereicht werden.
- Von dem ursprünglich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegten Großbürgschaftsprogramm können nun auch Betriebe außerhalb solcher Regionen profitieren.
- Unternehmen, die vorübergehend aufgrund der Corona-Krise in Finanzierungsengpässe geraten, können zusätzliche KfW-Sonderprogramme nutzen. Für diese Programme stellt die Bundesregierung Garantievolumina von mindestens 460 Milliarden Euro zur Verfügung.
- Zudem stellt der Bund – ähnlich wie in der Finanzkrise von 2009 – Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.
Weitere Informationen zum Schutzschild für Unternehmen sowie alle Maßnahmen und weiterführende Links finden Sie auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Sie über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stellen. Die jeweils zuständige Bürgschaftsbank ist recherchierbar unter vdb-info.de.
Förderung durch die LfA
Darüber hinaus bieten auch Banken der Länder kurzfristige Liquiditätshilfen wie Betriebsmittelkredite für Unternehmen vor Ort an. Die Programme sind sehr unterschiedlich. Eine Übersicht dazu gibt es auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Die LfA Förderbank Bayern beispielsweise stellt ein breit aufgestelltes Förderprogramm zur Verfügung. Über die Hausbank können Universalkredite, Akutkredite oder Bürgschaften beantragt werden. Für das Hotel- und Gaststättengewerbe, Handwerk und Gartenbau steht in Bayern zusätzlich das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH zur Verfügung. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Industrie- und Handelskammern.
Soforthilfe
Die Bundesregierung hat auch Soforthilfen in Aussicht gestellt. An den Details für erleichterte Überbrückungskredite wird noch gearbeitet. So wissen viele Banken bislang nicht, unter welchen Konditionen sie mit Unterstützung der KfW oder Bürgschaftsbanken erleichterte Krisenkredite vergeben können. Auch der vom DIHK geforderte Notfall-Fonds für direkte Auszahlungen an Akut-Fälle ist ebenfalls noch nicht bundesweit verfügbar.
Soforthilfe - Bayern
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Das heißt bei einem Sitz in Bayern können Solo-Selbständige, kleine Gewerbetreibende sowie Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern bei den bayerischen Behörden bereits jetzt einen Eil-Antrag auf Corona-Soforthilfe stellen. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
- bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,
- bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,
- bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,
- bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.
Der Förderantrag ist als Download auf der Website des Bayerischen Wirtschaftsministeriums sowie auf den Websites der sieben Bezirksregierungen und der Stadt München (= Bewilligungs- und Vollzugsbehörden) und bei den bayerischen IHK’s abrufbar und online ausfüllbar.
Es wird gebeten, den online ausgefüllten Antrag auszudrucken und zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden oder per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden.
Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs-/Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die für den Antragsteller örtlich zuständige Vollzugsbehörde (Auflistung nachstehend).
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Gebiet München
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Gebiet Oberbayern
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Gebiet Niederbayern
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Gebiet Oberpfalz
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Gebiet Oberfranken
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Gebiet Mittelfranken
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Gebiet Unterfranken
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Gebiet Schwaben
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Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft -
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 2176-0
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de -
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de -
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941 5680-1141
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de -
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel: 0921 604-0
E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet:www.regierung.oberfranken.bayern.de -
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53-1320
E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de -
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de -
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon: 0821 327-2428
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de
Berlin Liquiditätshilfe Sonderfall Corona
Die von der Coronakrise betroffenen Unternehmen in Berlin können seit Donnerstag, den 19.03.2020 Liquiditätshilfen (Rettungs- und Umstrukturierungsdarlehen) des Senats beantragen. Das gelte auch für alle kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten. Darunter fallen auch Restaurants und Clubs. Für die Anträge ist die Investitionsbank Berlin (IBB) zuständig.
Unternehmen sollen ihre Anträge online stellen. Die Dokumente sind auf der IBB-Internetseite zu finden. Angeblich sollen die Anträge innerhalb von drei Tagen bearbeitet werden.
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