Wirecard : Musterverfahren gegen Ernst & Young GmbH u.a. und Anklage gegen Markus Braun

Diese Woche startete spektakulär mit zwei wichtigen Neuigkeiten für die Geschädigten der Wirecard AG:  Die Staatsanwaltschaft München hat Anklage gegen Markus Braun sowie zwei weitere Angeschuldigte erhoben und das Landgericht München I hat einen Vorlagebeschluss für ein Musterverfahren (KapMug) gefasst.

Die Anklage (Tatvorwurf: gewerbsmäßige Marktmanipulation, Bilanzfälschung, Bandenbetrug u.a. )  wird von der zuständigen Wirtschaftsstrafkammer geprüft und voraussichtlich in den nächsten Monaten  zur Hauptverhandlung zugelassen. Gegen weitere Beschuldigte wird laut Staatsanwaltschaft nach wie vor ermittelt.

Das Landgericht München I hat einen Vorlagebeschluss zu einem Musterverfahren (KapMuG) erlassen. Das Musterverfahren richtet sich u.a. gegen Dr. Markus Braun und die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.  Der weitere Verfahrensgang ist wie folgt: Der Vorlagebeschluss wird veröffentlicht und das Bayerische Oberste Landesgericht wird sodann das Musterverfahren eröffnen und  einen Musterkläger bestimmen. Theoretisch kann jede eingereichte Klage zur Musterklage bestimmt werden. Auch die Kanzlei MATTIL vertritt viele der Geschädigten und reicht eine Vielzahl von Klagen ein, die alle bis heute bekannten Ermittlungsergebnisse beinhalten. Mit Bekanntmachung des Musterverfahrens durch das Bayerische Oberste Landesgericht im Klageregister  beginnt eine 6-monatige Frist innerhalb derer ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden kann, hierfür sieht das KapMuG sieht einen Anwaltszwang vor. Das Musterverfahren wird erfahrungsgemäß einige Jahre in Anspruch nehmen. Die Kanzlei MATTIL hat seit Einführung des KapMuG bereits  mehrere Musterverfahren erfolgreich geführt (z.B. VIP Medienfonds und Hannover Leasing) und verfügt daher über die größte Expertise. Sofern das Gericht feststellt, dass die Ernst & Young GmbH ihre Pflichten im Rahmen der Abschlussprüfungen und die übrigen Beklagten ihre Pflichten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Wirecard AG verletzt haben, müssen die Geschädigten, die sich rechtzeitig im Klageregister angemeldet haben, ihren persönlichen Schaden in Folgeprozessen individuell einklagen, sofern es keine Vergleichsvereinbarungen mit den Beklagten gibt.   

PeterMattil

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Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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