Versicherungsrecht

Versicherungsrecht

Versicherungsrechtliche Fragestellungen bei Deckungsauseinandersetzungen sind sehr komplex und führen oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Nach unserer Erfahrung werden Versicherungsnehmer von den Juristen und Sachbearbeitern der Schadenabteilungen häufig mit komplizierten rechtlichen Themen konfrontiert, welche aufgrund ungenauer Formulierungen in einer Deckungsablehnung oder der Einwendung von Risikoausschlüssen enden. Solche Fangfragen gilt es zu erkennen und Fallstricke zu vermeiden! Wir erzielen mit unseren Mandanten wirtschaftliche Lösungen auf außergerichtlichem und prozessualem Weg. 

Selbstverständlich vertreten wir dabei ausschließlich Versicherungsnehmer und keine Versicherungen.

Wir bieten insbesondere folgende Leistungen an:

  • Sachverhalts- und Schadensermittlung 
  • Klärung deckungsrechtlicher Fragestellungen, wie die Wirksamkeit von Risikoausschlüssen und Obliegenheitsverletzungen
  • Strategische Verhandlungsplanung
  • Außergerichtliche Regulierungsverhandlungen
  • Gerichtliche Deckungsrechtsstreitigkeiten

Weitergehende Informationen zu unseren beratenden Leistungen finden Sie hier

Wir sind Ansprechpartner für:

Sie haben eine drängende Rechtsfrage oder kommen bei der Korrespondenz mit Ihrem Versicherer nicht weiter? Sprechen Sie uns einfach an


Sachverhaltsaufklärung und Schadenermittlung

Grundlegende Weichen für den Erfolg werden bereits in der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Versicherer gestellt.

Hier prüft der Versicherer beispielsweise, ob er überhaupt für den Versicherungsfall eintrittspflichtig ist oder ob sich der Versicherungsfall in dem versicherten Zeitraum ereignete. Viele Versicherungsbedingungen sehen vor, dass der Versicherungsfall unverzüglich gemeldet wird. Anderenfalls behält sich der Versicherer Einwendungen wegen Obliegenheitsverletzungen vor, die bis zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können. Um den genauen Zeitpunkt des Versicherungsfalls zuverlässig bestimmen zu können, sind versicherungsrechtliche Kenntnisse unerlässlich.

Die zweite Hürde nach dem Versicherungsfall bilden die sogenannten Risikoausschlussgründe. Durch diese Klauseln werden einzelne Risiken vom Versicherungsschutz wieder ausgenommen. Oftmals stellen Versicherer regelrechte Fangfragen im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz, welche es dann zu erkennen und abzuwenden gilt. Risikoausschlussklauseln sind grundsätzlich sinnvoll. So werden beispielsweise Risiken im Zusammenhang mit kriegerischen Auseinandersetzungen, Nuklearschäden oder die vorsätzliche Schadenverursachen regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Durch den Ausschluss dieser Risiken bleiben die Versicherungsbeiträge kalkulierbar. Andererseits sind viele Risikoausschlussklauseln intransparent und so weit gefasst, dass ein erheblicher Teil des versicherten Risikos darunter Fallen kann oder die Ausschlüsse wegen der Verwendung von Fachausdrücken lediglich von einem einschlägig gebildeten Publikum überhaupt verstanden werden kann. Solche Risikoklauseln sind nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen und meist unwirksam, so dass der Versicherer nicht von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Weitere grundlegende Punkte im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz sind die Fragen nach der Ausschöpfung der Versicherungssumme und die korrekte Darstellung der Ereignisse, für die Sie Versicherungsschutz verlangen.

Bedenken Sie hierbei, dass in den Leistungsabteilungen der Versicherungen juristisch versierte Personen handeln, die durch gezielte Fragestellungen die außergerichtliche Korrespondenz in die für das Unternehmen richtige Richtung leiten können.

Beauftragen Sie mit dieser Tätigkeit selbst einen Anwalt, ist das Gleichgewicht wieder hergestellt und die Erfolgschancen bedeutend höher.


Haftpflichtversicherung

Einer der bedeutendsten Versicherungszweige ist die Haftpflichtversicherung. Diese soll Vermögensnachteile ausgleichen, welche durch eine unberechtigte Inanspruchnahme entstehen und berechtigte Ansprüche regulieren.

Haftpflichtversicherungen unterteilen sich einerseits in freiwillige Haftpflichtversicherungen und Pflichthaftpflichtversicherung, sowie danach, ob ein privates oder berufliches Risiko abgedeckt wird.

Die wichtigen Haftpflichtversicherungen für private Risiken sind:

  • Privathaftpflichtversicherung
  • KFZ-Haftpflichtversicherung
  • Tierhalterhaftpflichtversicherung
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
  • Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
  • Wassersporthaftpflichtversicherung
  • Jagdhaftpflichtversicherung
  • Bauherrenhaftpflichtversicherung

Daneben bestehen Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen:

Berufshaftpflichtversicherung freier Berufe
Betriebshaftpflichtversicherung nebst Umwelthaftpflichtversicherung
D&O Versicherung

Pflichthaftpflichtversicherungen:

KFZ-Haftpflichtversicherung
Berufshaftpflichtversicherungen für Rechtsanwalte und Versicherungsvermittler

Die Bedeutung der Haftpflichtversicherungen für die Versicherungswirtschaft und die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers sind immens. Deckungsansprüche übersteigen in diesem Versicherungszweig oftmals Summen von 100.000,00 Euro.

Gerade bei potentiellen Haftungsgegnern in Anlegerprozessen spielen Haftpflichtversicherungen eine bedeutende Rolle. Viele der Beteiligten sind gesetzlich pflichtversichert, da sie eine verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben. Doch wie erlangt man Kenntnis von der Versicherung? Muss mein Gegner über die Versicherung Auskunft erteilen? Was darf der Versicherer wann und gegenüber wem einwenden?

Solche Fragen stellen sich im sogenannten Deckungsverhältnis. Dort wird geprüft, ob der Versicherer für feststehende oder behauptete Schadensersatzansprüche überhaupt eintrittspflichtig ist.

Viele Rechtsanwälte und Geschädigte beachten im Belastungseifer nicht, dass so mancher Vortrag der einem Schadensersatzanspruch dienlich ist, den Versicherer quasi von der Leistung frei zeichnet. 

Wir beraten Sie gerne und fundiert bei deckungsrechtlichen Streitigkeiten und arbeiten gemeinsam mit unseren Mandanten Deckungsanfragen aus.


Lebens- und Rentenversicherungen

Lebens- und Rentenversicherungen waren traditionell wichtige Bausteine der privaten Altersvorsorge und sollen der Absicherung von Hinterbliebenen dienen. Die in Aussicht gestellte Rendite halten jedoch die wenigsten Versicherer. Mittlerweile sind Lebensversicherungen sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich unattraktiv. 

Insbesondere bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, die zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurden, bestehen aussichtsreiche rechtliche Möglichkeiten sich von unrentablen Verträgen in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu trennen.

Viele Versicherer versäumten in diesem Zeitraum ihre Kunden ordnungsgemäß über Widerspruchs- und Rücktrittsrechte zu belehren. Wurde falsch belehrt, kann der Kunde durch Ausübung seines Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts die Rückzahlung der eingezahlten Prämien abzüglich eines Risikoanteils verlangen. Dabei ist es irrelevant, ob der Vertrag aktuell aufrecht erhalten wird, bereits gekündigt oder ruhend gestellt wurde.

Insbesondere im Falle der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer lediglich den Rückkaufswert, welcher den Betrag der einzahlten Prämien erheblich unterschreitet. 

Oftmals entscheidet lediglich ein Wort in der Belehrung darüber, ob der Kunde sich noch nach jahrelanger Durchführung der Verträge die Prämienrückzahlung verlangen kann. 

Sollten auch Sie einen Versicherungsvertrag in dem Zeitraum zwischen 1994 und 2007 geschlossen haben, nutzen Sie unser Angebot für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Hierzu benötigen wir folgende Dokumente:

  • Antrag auf Abschluss der Versicherung
  • Versicherungsschein
  • Versicherungsbedingungen
  • Versicherungsinformationen nach § 10 VAG a.F.
  • Policenbegleitschreiben

Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als selbstverständige Versicherung oder als Zusatzversicherung zu einer Lebens- oder Rentenversicherung geschlossen werden.

Berufsunfähigkeitsversicherungen dienen der Erwerbsabsicherung. Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Der allein altersbedingte Kraftnachlass und die sich daraus ergebenden Folgen für die Berufsausübung sind nicht versichert.

Alleine die gesetzliche Definition zeigt auf, mit wie vielen Problemen der Versicherte bei der Schadenmeldung zu rechnen hat. Oftmals steht die Frage des Berufes im Streit oder ob eine Krankheit bzw. ein Kräfteverfall vorliegt. So hatte der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 19.07.2017 – IV ZR 535/15 zur Bemessung des Grades der Berufsunfähigkeit bei Ausfall einer untrennbaren Einzelverrichtung entschieden.

Werden sich der Versicherte und der Versicherer außergerichtlich nicht einig, erlangen prozessuale Fragen eine herausragende Bedeutung. So hatte das OLG Naumburg durch Urteil vom 23.03.2017 – 41 U 43/16 zur Vortragslast des Versicherten bei der Geltendmachung von Berufsunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden oder das OLG Köln durch Beschluss vom 06.03.2017 – 20 U 169/16 zur (fehlenden) Bindungswirkung eines Leistungsanerkenntnisses zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.


Unfallversicherung

Unfallversicherungen versichern Risiken gegen die Folgen eines Unfalls. Die Unfallversicherung deckt eigene Schäden und Schäden von Mitversicherten ungeachtet der Verschuldensfrage ab. Es wird somit das Invaliditätsrisiko der versicherten Person gedeckt. Dies klingt zunächst logisch. In der Praxis sind jedoch viele Stolpersteine versteckt, über die Versicherte allzu häufig fallen.

Die Deckungsfrage bei einer Unfallversicherung birgt zahlreiche Risiken, die es zu vermeiden gilt. So hatte das OLG Bamberg durch Beschluss vom 04.07.2017 – 1 U 44/17 festgestellt, dass ärztliche Feststellungen der Invalidität nur in Schriftform erfolgen können. Nach der Entscheidung des LG München II vom 25.08.2017 – 10 O 4905/16 Ver finden Beweisaufnahmen nicht statt, wenn der Versicherungsnehmer keinen Vortrag zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts leistet.

Diese Entscheidungen verdeutlichen wie wichtig guter Rat bereits in der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Unfallversicherer ist. Häufig können lange Rechtsstreitigkeiten vermieden werden, wenn dem Versicherer „auf Augenhöhe“ begegnet wird. Vermeidbare Fehler, wie beispielsweise die Einhaltung von Formerfordernissen, können frühzeitig erkannt und verhindert werden.


Private Krankenversicherung

Gibt es eine wirksame Altersgrenze für Leistungen bei Kinderwunschbehandlungen? Sind individuelle Lebensverhältnisse für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung zu beachten? Welche Anforderungen werden an die hinreichende Diagnostik der medizinischen Notwendigkeit gestellt?

Diese Fragen sind nur ein kleiner Ausschnitt die sich dem Versicherungsnehmer bei der Korrespondenz mit seinem Versicherer stellen können.

Antworten sind häufig nur in der zutreffenden Auslegung der vereinbarten Vertragsbedingungen unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung möglich. Versicherungsnehmer sind meist auf sich alleine gestellt und durch die Korrespondenz mit dem Versicherer oftmals ge- oder auch überfordert. Häufig akzeptieren Versicherungsnehmer die Ansicht des Versicherers zähneknirschend, da das argumentative Pulver verschossen ist. Dem Versicherer wird die vertraglich vereinbarte Leistung erspart.

Setzen Sie berechtigte Ansprüche gegen den Versicherer durch, indem Sie sich frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
 

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