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Mit Urteil vom 24.10.2017 hat der Bundesfinanzhof zugunsten von Gläubigern entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden kann. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben, weshalb der Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust führen kann.


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Abgeltungssteuer - Hoffnung für Kapitalanleger

Abgeltungssteuer - Hoffnung für Kapitalanleger

Mit Urteil vom 24.10.2017 hat der Bundesfinanzhof zugunsten von Gläubigern entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden kann. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben, weshalb der Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust führen kann.


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