PREOS AG
Die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG hat beim AG Leipzig offiziell Insolvenz angemeldet. Am 18.07.2024 hat das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr. Rainer Bähr aus der Kanzlei hww Hermann Wienberg Wilhelm zum vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt.
Das Unternehmen vermeldete seit vergangenem Jahr hohe Verluste wegen der Wertberichtigung seiner Beteiligungen an verschiedenen Objektgesellschaften. Letzter Auslöser war die durch das OLG Frankfurt a.M gerichtlich angeordnete Aufhebung eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung., wonach fällige Zinsen in Höhe von € 250 Millionen den Inhabern der PREOS-Wandelschuldverschreibungen gegenüber gestundet werden sollten. Nach der aufhebenden Entscheidung des Gerichts war nicht genug Kapital vorhanden, die fälligen Zinsen auch rückwirkend auszuzahlen, sodass die Einleitung des Insolvenzverfahrens unumgänglich wurde.
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubiger ihre Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter anmelden. Die Kanzlei Mattil vertritt seit 2021 Aktionäre und Inhaber von Wandelschuldverschreibungen und führt gegenüber der PREOS und der Publity AG Klagen auf Rückabwicklung wegen des öffentlichen Verkaufs von Wertpapieren ohne den dafür gesetzlich vorgeschriebenen Wertpapierprospekt.
Wir prüfen und melden die Ansprüche der Geschädigten im Insolvenzverfahren an, übrigens nicht nur für Anleihegläubiger, sondern auch für die Aktionäre, die trotz § 57 AktG Schadensersatzansprüche geltend machen können. Bitte beachten Sie, dass der geltend gemachte Schadenersatz genau beziffert und begründet werden muss.
Viele Aktionäre denken, ihre Verluste seien nachrangig oder gar nicht anmeldefähig. Dies ist nicht richtig. Auch Aktionäre können trotz §57 AktG, Ansprüche geltend machen, wenn sie Schadensersatz aus Delikt (Betrug) oder Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften beweisen können. Die Forderungsanmeldung muss mit einer Begründung versehen werden.
Die Prüfung von Ansprüchen und die Anmeldung der Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter übernimmt für Sie die Kanzlei MATTIL.
Wie ist der Ablauf?
Im Folgenden wird Ihnen ein möglicher Verfahrensablauf skizziert, des Weiteren erhalten Sie detaillierte Informationen zu den einzelnen Phasen.
Kontaktaufnahme
Sie melden sich per Kontaktformular, per Telefon, Email oder Post bei uns und übersenden uns eine Kopie Ihres Vertrages / Ihrer Verträge.
Sichtung und Kostenangebot
Ihre Unterlagen werden gesichtet. Sodann erhalten Sie von uns einen konkreten Vorschlag für das weiteren Vorgehen einschliesslich eines Kostenangebotes. Sie können uns auf der Grundlage der dieser Rückmeldung beigefügten Vollmacht beauftragen.
Verfahrensanmeldung
Zunächst muss Ihr Anspruch als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Diese Tätigkeit übernehmen wir für Sie. Die Forderungsanmeldung muss rechtlich korrekt erfolgen, insbesondere ist zwischen Ansprüchen auf Herausgabe des Eigentums, Miete, Rückkaufwert und Schadensersatz zu unterscheiden. Für die Anmeldung der Forderung und die Vertretung im Insolvenzverfahren berechnen wir Ihnen Pauschalgebühren, die sich nach der Höhe Ihrer Forderung (Streitwert) richten. Die Vertretung im Insolvenzverfahren beinhaltet insbesondere die Teilnahme an Gläubigerversammlungen, Prüfung der anerkannten oder bestrittenen Forderungen, gegebenenfalls Rechtsmittel im Falle von Bestreiten und Weiteres.
Bitte beachten Sie: Der Insolvenzverwalter ist nicht Ihr Vertreter, weil er die Interessen der insolventen Gesellschaft wahrnimmt. Er prüft keine Schadensersatzansprüche, wenn Sie nur eine Quote aus der Insolvenzmasse erhalten. Das Insolvenzverfahren dauert erfahrungsgemäß viele Jahre, in denen Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche - z. B. Gründer, Geschäftsleitung, Wirtschaftsprüfer - verjähren.
Prüfung und Begleitung
Diese Schadensersatzansprüche prüfen und verfolgen wir für Sie, parallel zu der Vertretung im Insolvenzverfahren. Sie können nicht bis zum Ende des Insolvenzverfahrens abwarten, weil dann Schadensersatzansprüche verjährt sein können. In dieser Phase 2 erhalten Sie ebenfalls zunächst ein Angebot über die damit verbundenen Gebühren, und entscheiden sodann, ob Sie uns damit beauftragen möchten. In vielen vergleichbaren Fällen haben wir erfolgreich Ansprüche durchgesetzt, entweder in einem gerichtlichen Verfahren oder im Vergleichswege. Entsprechende Nachweise können Sie auf Anfrage von uns erhalten.
Die Kanzlei Mattil hat das erste erfolgreiche Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) durchgeführt, bei dem die Anleger ihr Geld erhalten haben (KAP 1/07, Musterentscheid vom 30.12.2011). RA Mattil ist bereits ein Dutzend Mal als Sachverständiger im Finanzausschuss des Bundestages im Zusammenhang mit Finanzmarktgesetzen angehört worden, u.a. im Rahmen des Kleinanlegerschutzgesetzes, der Novellierung des Finanzanlagenvermittlerrechts, Umsetzung der AIFM-Richtlinie (siehe hierzu: mattil.de/de/anwaelte/peter-mattil).
Schadenswiedergutmachung
Falls außergerichtliche Maßnahmen nicht zur freiwilligen Schadenswiedergutmachung führen, werden wir eine Strategie vorschlagen, wie Ihre Ansprüche gerichtlich oder im Wege einer Schlichtung/Mediation durchgesetzt werden können. Wir werden hierzu eine für alle Mandanten optimale Lösung entwickeln, wie z.B. ein Musterverfahren, Pilotverfahren, Güteverfahren oder einer Art „Sammelklage“. Bevor wir derartige Maßnahmen in die Wege leiten, werden wir Sie wiederum gesondert anschreiben, die damit verbundenen Kosten erläutern und einen neuen Auftrag von Ihnen benötigen.
Ansprechpartner
Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Email: mattil@mattil.de
Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25
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