OneCoin

Bereits im Jahr 2017 ordnete die Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde BaFin an, dass das Unternehmen IMS International Marketing Services GmbH mit Sitz in der Stadt Greven ihr Geschäft mit der in Dubai ansässigen Onecoin Ltd. aufgrund fehlender Erlaubnis nach dem KWG unverzüglich einzustellen habe.

Die Geschäfte mit OneCoin in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG zu qualifizieren. Hierfür ist eine entsprechende Erlaubnis der Aufsichtsbehörde erforderlich, die die Betreiber nicht hatten. Zwischenzeitlich hat das OLG Hamm einen Arrestantrag in Millionenhöhe bestätigt. Den Betreibern wird vorgeworfen, Geld von Interessenten der Kryptowährung OneCoin angenommen und auf andere Konten weitergeleitet zu haben. Dafür bekam das Unternehmen eine Provision in Höhe von 1% des Umsatzes aus diesen Transaktionen. Allein im Zeitraum zwischen Anfang Januar 2016 und Mitte des Jahres 2016 sollen Umsätze von mehr als 300 Mio. Euro getätigt worden sein.

MichaelBayr

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Michael Bayr
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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