Schweizer Vermögensverwalter

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem von der Kanzlei Mattil & Kollegen geführten Verfahren entschieden, dass eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage gegen Schweizer Vermögensverwalter besteht. Der Kunde war zuvor von einem Vertreter des Züricher Vermögensverwalters angesprochen worden. Das Geld wurde in der Schweiz aber nicht ordnungsgemäß verwaltet, sondern durch hohe Gebühren aufgebraucht. Auf Hinweis des Gerichts, dass es für den Rechtsstreit zuständig ist, hat der beklagte Vermögensverwalter eine vergleichsweise Zahlung geleistet. Anleger müssen also nicht unbedingt vor ein Schweizer Gericht ziehen.

Ein Anleger der in Zürich ansässigen Vermögenverwalter hat diese wegen arglistiger Täuschung und Betruges verklagt. Die Klage wurde in Deutschland, beim Landgericht Münster, eingereicht. Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wehrte sich gegen den deutschen Gerichtsstand und meinte, der Kläger müsse seine Klage in Zürich führen. Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch entschieden, dass das deutsche Landgericht für den Prozess zuständig ist (01.02.2007).

Anleger müssen also nicht unbedingt in der Schweiz klagen, wenn sie von dortigen Finanzdienstleistern über den Tisch gezogen werden. In der Schweiz benötigt man übrigens für die Vermögensverwaltung keine behördliche Erlaubnis wie in Deutschland. Aus diesem Grunde sollte man sich über die Seriosität eines in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalters vor einer Anlageentscheidung genau erkundigen.

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