ROM I und ROM II

Am 18.01.2007 billigte das Europäische Parlament die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Darunter fallen z. B. die Schuldverhältnisse des Gefährdungsrechts, der unerlaubten Handlung, unlauterer Wettbewerb u. a. Die Verordnung ROM II gilt ab dem 11.01.2009 (EGVO Nr. 864/2007).

Die ROM I Verordnung wurde am 06.06.2008 vom Rat der Europäischen Justizminister verabschiedet. ROM I ist auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten anwendbar, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, auch wenn es sich um das Recht eines Nichtvertragsstaates handelt. Die ROM I Verordnung wird im Dezember 2009 wirksam und gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedsstaaten (mit Ausnahme von Dänemark).

Verordnung Nr. 593/2008 (ROM 1 VO): Am 24.07.2008 ist die EU-Verordnung für das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in Deutschland wie auch in den meisten          anderen Mitgliedsstaaten der EU als unmittelbar geltendes Recht in Kraft getreten. Sie ist auf Verträge anwendbar, die nach dem 17.12.2009 abgeschlossen werden. Bis dahin werden die alten Rechtsgrundlagen fortgelten (Art. 28,  29 ROM 1VO). Inhalt der Verordnung ist das auf Vertragsverhältnisse anwendbare Schuldrecht. Die Verordnung enthält kein materielles Recht, sondern Kollisionsrecht. Sie ersetzt das Römische Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1080. Rechtsgrundlage der Verordnung sind Artikel 61 c und 65 b EGV.

Der oberste Grundsatz ist nach wie vor die Freiheit der Parteien, das anwendbare Recht frei zu wählen. Ausnahmen hiervon gibt es vor allem für Verbraucherverträge.

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