Immobilienfonds

Die Anleger in Immobilienfonds sehen sich erheblichen Problemen gegenüber, besonders, wenn diese als GbR oder OHG gestaltet sind. In diesen Fällen besteht eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Welche Möglichkeiten hat der Anleger, wenn der Haftungsfall eintritt, d. h. im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft?

Zunächst sind verschiedene rechtliche Ansätze zu prüfen, die - in seltenen Fällen - zum Recht der Verweigerung der Zahlungsverpflichtungen gegenüber finanzierenden Banken führen können:

Sind die im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Fonds erteilten Vollmachten nichtig wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz?

Wurden Verträge in einer Haustürsituation abgeschlossen, so dass sie widerrufbar sind?

Besteht zwischen dem Gesellschaftsbeitritt und der Finanzierung eine so enge Verbindung, dass man von einem verbundenen Geschäft spricht?

Kann der Bank eigenes Fehlverhalten vorgeworfen werden, z. B. wenn sie mit dem Initiator zusammengewirkt hat oder einen Wissensvorsprung hinsichtlich der Bonität des Objektes besaß; war die Bank Mitinitiator, wurde der Anleger bei dem Kauf der Beteiligung falsch beraten und ist dies der Bank zuzurechnen?

In Betracht kommen auch Schadensersatzansprüche gegenüber einem Vermittler/Berater. Ein Vermittler ist verpflichtet, eine Kapitalanlage eingehend zu überprüfen und eigene Recherchen anzustellen. Zu den Hinweis- und Aufklärungspflichten gehört auch eine persönliche Haftung, auf die mit aller Deutlichkeit hingewiesen werden muss. Erst kürzlich erging gegen einen Steuerberater ein Schadensersatzurteil in Höhe von ca. DM 1,2 Mio., weil dieser seinen Mandanten nicht auf die Unstimmigkeiten eines Angebotes in aller Deutlichkeit hingewiesen hatte.

Dem Anleger ist zu empfehlen, sich Rechtsrat bei einem fachkundigen Anwalt einzuholen. Oft ist es auch ein Fehler, sich auf die manchmal jahrelang hinziehenden Sanierungsbemühungen einer Geschäftsführung zu verlassen. Falls diese scheitern, können nämlich jegliche Schadensersatzansprüche verjährt sein.

Nach einem Urteil des LG Göttingen vom 29.01.2004 verletzt ein Vermittler seine Aufklärungspflichten, wenn er den Anleger nicht über das über seine Einlageverpflichtung hinausgehende Risiko der Mithaftung für Verbindlichkeiten informiert.

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