EGV (Europäische Gemeinschaften)

In dem EGV sind u. a. die vier Grundfreiheiten garantiert:

  • Freier Waren-,

  • Personen-,

  • Dienstleistungs- und

  • Kapitalverkehr.

Für den Kapitalmarktbereich sind die Bereiche

  • Niederlassungs-,

  • Dienstleistungs- und

  • Kapitalverkehrsfreiheit

von besonderer Relevanz.

Die Niederlassungsfreiheit garantiert die Gründung von Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Agenturen in jedem anderen Mitgliedstaat, wobei dies Primär- oder Sekundärniederlassungen sein können. Eine Niederlassung ist mit einem dauerhaften Verbleib in dem anderen Mitgliedstaat verbunden.

Die Dienstleistungsfreiheit gewährt die Möglichkeit, selbst Dienstleistungen an anderen EU-Bürger zu erbringen, dort Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen oder diese grenzüberschreitend zu erbringen. Die Dienstleistungsfreiheit ist in der Regel durch die vorübergehende Ausübung gekennzeichnet.

Die Kapitalverkehrsfreiheit garantiert den ungehinderten Zahlungsverkehr in der EU.

Grundsätzlich wird jede Beschränkung dieser Freiheiten durch den EG-Vertrag verboten. Ausnahmen ergeben sich nach der Rechtsprechung, wenn zwingende Gründe des Allgemeinwohls eine Einschränkung erfordern. Hierzu gehören insbesondere der Verbraucherschutz, der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs. Voraussetzung für die Anwendung der zwingenden Gründe ist immer, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind.

Die Richtlinien der Verordnungen der EG werden als Sekundärrecht bezeichnet. Damit werden einzelne Bereiche speziell geregelt, z. B. Bankgeschäfte, Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierprospekte, Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite, Überwachung und Transparenz der Wertpapiermärkte, Versicherungsmärkte, Fernabsatzgeschäfte, Timesharing, Einlagensicherungssysteme, Investmentgesellschaften und anderes. Richtlinien müssen jeweils unter Fristsetzung in nationales Recht umgesetzt werden. Verordnungen gelten direkt in den Mitgliedstaaten, z. B. die Verordnung 2004-39, die detailliert den Inhalt von Wertpapierprospekten regelt.

Haftungs- und Verjährungsvorschriften im Bereich des Kapitalmarktes sind in der EU nicht harmonisiert. In jedem Mitgliedstaat gelten völlig andere Vorschriften, z. B. über die Haftung verantwortlicher Personen, Umfang des Schadenersatzanspruchs, Verjährung von Ansprüchen und anderes. Im Bereich der gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen regelt die EUGVVO (europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung) besondere gerichtliche Zuständigkeiten und Möglichkeiten der Vollstreckung gerichtlicher und gleich gestellter Titel.

KanzleiMattil

Ansprechpartner

Kanzlei Mattil
Fachanwälte für Bank-und Kapitalmarktrecht

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