Das LG Hannover zur Wirtschaftsprüferhaftung bei falschen Testaten

Die Kanzlei vertritt Anleger der Firma Hanseatische AG in Hamburg, die sich seit 1997 in Konkurs befindet u.a. gegen die ehemaligen Wirtschaftsprüfer. In diesen Verfahren hat die Kanzlei vorgetragen, dass Bilanzen und Lageberichte entgegen den Vorschriften des HGB die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens nicht richtig darstellten und dementsprechend die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke nicht hätten erteilt werden dürfen. Weiter wurde von der Kanzlei vorgetragen, dass von dem Vertrieb und auf Veranstaltungen mit dem Vorhandensein von Bestätigungsvermerken geworben wurde.

Das Landgericht Hannover ist in den Urteilsgründen zu dem Schluss gekommen, dass die Bestätigungsvermerke (bedingt) vorsätzlich falsch waren. Den Schadensersatzanspruch des Klägers hat es mit der Begründung abgewiesen, es sei zu unterstellen, dass die Verantwortlichen der Hanseatischen AG Bilanzen und Lageberichte bei entsprechender Beanstandung durch die Wirtschaftsprüfer so geändert hätten, dass das Testat doch noch erteilt worden wäre.

Das HGB sieht eine unabhängige und sachverständige Prüfung des Unternehmens durch den Wirtschaftsprüfer vor. Im Falle der Erteilung eines falschen Testates bestehen entsprechende Anspruchsgrundlagen (323, 332 HGB, Delikt). Die Begründung des Gerichts bzw. der Gerichte ist unserer Ansicht nach völlig absurd, lässt jegliche juristische Nachvollziehbarkeit vermissen und grenzt schon an Willkür. Wohlgemerkt, das Gericht bestätigte unsere Behauptungen des vorsätzlich falschen Testates. Die Argumentation, wonach der Vorstand den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend geändert "hätte", wenn die Prüfer beanstandet "hätten", läuft darauf hinaus, dass der falsche Bestätigungsvermerk des WP unbeachtlich ist, er also ohne Rechtsfolgen einen falschen Bestätigungsvermerk erteilen darf. Dies ist, im Kern, die Aussage des Gerichts.

In dem Zusammenhang möchten wir auch hinweisen auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Bilanzkontrollgesetz (BilkoG). Danach soll eine Prüfstelle eingerichtet werden, die die Jahresabschlüsse börsennotierter Unternehmen überprüft, auch wenn deren Jahresabschlüsse bereits geprüft und testiert wurden. Möglicherweise hat man sich damit abgefunden, dass die WP nicht unabhängig prüfen und oftmals im Interesse der Erhaltung des Mandates arbeiten. Das Problem der Gefälligkeitstestate hätte man vermutlich dadurch lösen können, dass ein Unternehmen von dem selben WP nur zwei- oder dreimal geprüft werden darf. Eine solche Möglichkeit wurde offenbar gar nicht in Betracht gezogen.

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