Bank glich bis zum 09.10.2025 bei Überweisungen keinesfalls die IBAN mit dem im Überweisungsauftrag benannten Zahlungsempfänger ab.

Um einen schnellen und kostengünstigen Geldtransfer innerhalb von Europa zu ermöglichen, wurde das Verfahren um die „International Bank Account Number“ (IBAN) vor Jahren eingeführt. Auf diese Weise sollen unterschiedliche Zahlungsverkehrssysteme vereinheitlicht, erleichtert und Fehlerquellen beseitigt werden.

Leider erschlossen sich mit dem IBAN-Zahlungsverkehr auf grenzenlose Möglichkeiten für Betrüger. Diese veranlassen Kunden, auf ein angeblich für sie errichtetes Konto Anlegergelder zu überweisen. Tatsächlich jedoch lauten die Konten auf den Namen einer Briefkastengesellschaft o.Ä. So geht die gesamte Anlage verloren.

Nach wie vor sind bei einer SEPA-Überweisung (Single Euro Payments Area), also einer Überweisung innerhalb eines einheitlichen Euro-Zahlungsraumes, der sich auf sämtliche europäische Staaten der EU und des EWR mit Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Monaco, San Marino erstreckt, Mindestangaben zu benennen. Hierzu gehören die Daten des Absenders, dessen Name und IBAN, wie auch der des Zahlungsempfängers, der Betrag, wie auch der Verwendungszweck.

Bis vor Kurzem bedeutete dies nicht, dass auch die entsprechenden Daten abgeglichen wurden.

Bei der Ausführung eines Überweisungsauftrages durch die Bank des zahlenden Kunden, waren sowohl die Absenderbank, wie auch die Empfängerbank ausschließlich an die angegebene IBAN, sowie den BIC (=Bank-Identifizierungs-Code) gebunden, dies entsprach dem Wortlaut des § 675r BGB der wie folgt lautete:

Bei der Ausführung eines Überweisungsauftrages durch die Bank des zahlenden Kunden, beachten sowohl die Absenderbank, wie auch die Empfängerbank ausschließlich die angegebene IBAN, sowie den BIC (=Bank-Identifizierungs-Code). Dies entspricht dem Wortlaut des § 675r BGB der wie folgt lautet:

Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.

Bei der Kundenkennung handelt es sich ausschließlich um die Zahlenfolge der IBAN, nicht jedoch um den Namen des Empfängers. Dieser muss für eine ordnungsgemäße Durchführung des Überweisungsauftrages durch die Bank nicht überprüft werden. Die beteiligten Banken müssen daher keinen Namensvergleich anstellen, d.h. nicht prüfen, ob das Konto dem genannten Überweisungsempfänger zusteht.

Leider eröffnete dieses Vorgehensweise Tür und Tor für Betrüger.

In den letzten Jahren häuften sich Kapitalanlage-Betrugsfälle, die ein offenkundig äußerst erfolgreiches Konzept verfolgten:

Im Internet wurde mit äußerst lukrativen Anlagegeschäften geworben. Um den Anschein von Seriösität zu vermitteln und den potentiellen Anleger in dem Glauben zu festigen, dass es sich bei der Anlageform um eine 100% risikolose Anlage handelt, wurden u.A. Festzinsanlagen vertrieben. Dafür sollte der Anleger, der sich nach kurzer Beratung für eine bestimmte europäische Bank entschied, bei der dieser ein auf ihn lautendes Konto eröffnen und einen Kontoeröffnungantrag unterzeichnen. Gleichzeitig schloss der Anleger mit der Anlagefirma einen Festgeldvertrag/Festzinsvertrag über eine bestimmte Anlagesumme ab. Nach nur wenigen Tagen wurde dem Kunden „sein“ eigenes, bei der ausgewählten Bank neu eröffnetes Konto mitgeteilt. Auf dieses sollte er den Anlagebetrag überweisen.

Der Anleger fühlte sich sicher. Er selbst hat ein Konto bei einer ausländischen Bank eröffnet. Bei dem Konto handelt es sich, wie ihm versichert wurde, um ein auf ihn lautendes Einzelkonto, ohne Zugriffsmöglichkeiten Dritter. Der Anleger überwies den vereinbarten Festgeldbetrag unter Benennung seines Namens und seiner IBAN, sowie des Verwendungszwecks auf sein eigenes Konto.

Also was sollte da nur schief gehen können?

Leider Alles!

Zunächst kann von einer „Beratung“ und einer freien Entscheidung des Anlegers, auf welcher Bank dieser ein Konto eröffnen möchte, keine Rede sein. Zwar wurden in Informationsmaterialien und im Internet eine Vielzahl europäischer Banken zur „freien“ Auswahl angeboten, jedoch verstand es der Telefonpartner der Anlagefirma sehrwohl, den Anleger auf eine konkrete Bank zu fokussieren, so dass dieser tatsächlich nur die Auswahl zwischen zwei, drei Banken hatte.

Keinesfalls hatte der Anleger ein eigenes Konto bei einer Bank im europäischen Ausland eröffnen. Bei einer Kontoeröffnung ist zu beachten, dass eine solche nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist. Bevor eine Bank ein neues Konto eröffnet, ist diese verpflichtet,

  • sich der Geschäftsfähigkeit des Eröffnenden zu versichern,
  • dessen Legitimation nach AO und GWG zu prüfen, d.h., nach den Vorgaben „Know-Your Customer“ die Identität des Kunden erfassen, überprüfen und dokumentieren, zur Vermeidung der Geldwäsche und der Wahrung der „Kontenwahrheit“
  • den wirtschaftlich Berechtigten klar zu definieren,
  • zu überprüfen, ob es sich um einen -Gebietsansässigen oder Gebietsfremden handelt,
  • eine Schufa-Auskunft einzuholen, eine Unterschriftenkarte anzufertigen. Gerade hierfür ist es nicht ausreichend, eine Kopie eines Ausweises vorzulegen, da die Identität des Kunden von der des Ausweisinhabers abweichen kann. Für diese Fälle ist eine notarielle Beglaubigung oder ein PostIdent-Verfahren von Nöten.

Das ALLERWICHTIGSTE jedoch ist, dass die Vertragsformulare, die ein Kunde ausfüllt, tatsächlich von der Bank selbst stammen. Anleger sind gehalten, unbedingt darauf zu achten, dass diese die Unterlagen der Bank und nicht Verträge von Finanzdienstleistern oder Anlagefirmen ausfüllen. Auch bei Eröffnung eines Kontos im europäischen Ausland ist eine eindeutige Identifizierung des Kunden gesetzlich vorgeschrieben. Es reicht keinesfalls aus, lediglich eine Kopie des Ausweises per Mail zu versenden, ohne dass die Identität von Behörden, per PostIdent oder notariell bestätigt worden wäre. Dies ist damals gar nicht oder nur teilweise erfolgt.

Die beschriebenen Kontakte erfolgten grundsätzlich im Internet und telefonisch. Ein Briefwechsel fand bei den betrügerischen Kapitalanlagen allenfalls zu Anfang statt.
Die Betrüger waren dreist. Sie stellten Eigenbelege aus, d.h., sie ließen dem Anleger keine Kontoauszüge der Bank zukommen (natürlich nicht, ansonsten würde dieser bemerken, dass kein auf ihn lautendes Konto existiert) und richten sogar weitere Anfragen und Angebote an die Kunden, um diese zu einer weiteren, vermeintlich lukrativen Anlage zu überreden, bzw. deren Verlust, bzw. Schaden zu erhöhen.
Möglich war ein solches Vorgehen nur dadurch, dass bei einer SEPA-Überweisung mittels einer IBAN ausschließlich die Nummern der IBAN überprüft wurden. Nicht überprüft wurden hingegen der Name des Empfängers.

Soweit eine Überweisung bereits erfolgt ist, kann es schwierig sein, diese wieder zu erlangen.

  1. Soweit die Bank den aufgeführten Betrag auf das Konto mit der angegebenen IBAN überweisen hat, war die Bank vollumfänglich ihrer Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden nachgekommen.
  2. hat sich der Kunde verschrieben und die angegebene IBAN existiert nicht, so kann der Betrag nirgends gutgeschrieben werden. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rücküberweisung seines Geldes.
  3. Wesentlich komplizierter gestaltet sich die Rechtslage, wenn ein Kunde eine IBAN benannte, die tatsächlich existierte (z.B.: Ina Musterfrau möchte gerne Geld auf ihr eigenes Konto überweisen und benennt ihre IBAN. Das Konto mit dieser IBAN lautet jedoch auf Max Mustermann). In diesem Fall wurd der Betrag dem Konto des Empfängers Max Mustermann problemlos gutgeschrieben, da dessen Name nicht abgeglichen wurde.

Ein Widerruf des (richtigen) Überweisungsauftrages ist nicht mehr möglich. Der Kunde kann von seiner Bank verlangen, über einen Überweisungsrückruf oder einen Nachforschungsauftrag dabei behilflich zu sein, sämtliche Informationen zu erlangen, die nötig sind, um dessen Ansprüche gegen den Zahlungsempfänger auf Rückgewähr des Geldbetrages geltend zu machen.

Wir setzen aber insbesondere auch auf eine mögliche Haftung der Banken im In- und europäischen Ausland, d.h. sowohl die Empfänger-, als auch die ausführende Bank.
Aus uns vorliegenden Akteneinsichten in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten konnnten wir ersehen, dass die Betrüger teilweise über mehrere Monate hinweg ein- und dasselbe Bankkonto verwendet haben. Hierauf wurden von den Geschädigten Beträge in Millionenhöhe überwiesen, und die Konten wurden sodann von den Betrügern leergeräumt. Wir sind der Auffassung, dass die hohen Überweisungsbeträge die jeweils kurze Zeit später wieder den Konten entzogen wurden und deren Empfänger stets anders lautete, die Banken dazu veranlassen hätten müssen, innerhalb kürzester Zeit Verdachtsanzeigen zu erstatten und die Konten zu sperren. Die Ergebnisse unserer Untersuchungen deuten aktuell auf mögliche Versäumnisse seitens der Banken hin, denen wir nachgehen.

PeterMattil

Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: mattil@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25


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