Mattil & Kollegen erstreitet bahnbrechendes Urteil vor dem Landgericht München I

Unterbliebene Aufklärung über Haftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG bei geschlossenen Fonds stellt Beratungs- und Prospektfehler dar!!!

Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat am 19.12.2014 ein bahnbrechendes Urteil vor dem Landgericht München I, Az: 3 O 7105/12, erstritten, das in der Branche viel Aufsehen erregt hat: danach hat ein Anleger einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank, wenn er nicht auf das Haftungsrisiko der sog. Innenhaftung gem. § 30, 31 GmbH-Gesetz hingewiesen wurde. Dieses Urteil ist im Zusammenhang mit einem geschlossenen Schiffsfonds ergangen, betrifft aber sämtliche geschlossene Fondsbeteiligungen. Es ist insoweit nicht nur auf die Ansprüche aus Falschberatung gegen die Bank anwendbar, sondern ist auch auf die Haftung der Prospektverantwortlichen übertragbar: das Landgericht München I sieht hierin auch einen Prospektfehler. Gem. § 30, 31 GmbHG, die auch bei geschlossenen Fonds Anwendung finden, muss ein Gesellschafter alle erhaltenen Auszahlungen zurückzahlen, wenn die Gesellschaft materiell unterkapitalisiert ist. Dies gilt auch für einen Kommanditisten im Verhältnis zu der Kommanditgesellschaft, an der er beteiligt ist. Das Landgericht München I hat die Bank zum Schadensersatz verurteilt, da der Anleger bei Zeichnung der Fondsbeteiligung über das Innenhaftungsrisiko analog §§ 30, 31 GmbHG nicht aufgeklärt wurde. Dass er erhaltene Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurückzahlen müsse, wenn das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen sei oder die GmbH bereits überschuldet sei, hatte der Anleger zum Zeichnungszeitpunkt weder durch den Prospekt noch durch den Anlageberater erfahren. Die Bank hätte nach Ansicht des Gerichts den fehlenden Hinweis auf die GmbHG-Haftung, die kein Risiko allgemeiner Natur sei, bei der ihr obliegenden bankkritischen Prüfung des Prospektes erkennen können.

Dieses Urteil ist nach Ansicht der Kanzlei Mattil & Kollegen auch auf zahlreiche andere geschlossene Fondsbeteiligungen übertragbar, da in den Verkaufsprospekten meist ein entsprechender Hinweis fehlt und die Anlageberater hierauf auch nicht hingewiesen haben.

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