CO.NET Verbrauchergenossenschaft e.G.

Die BaFin teilt mit, dass die CO.NET Verbrauchergenossenschaft e.G. in Deutschland eine Vermögensanlage in Form von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren (Genossenschaftsanteile), öffentlich anbietet, aber keinen Verkaufsprospekt veröffentlicht hat.

Nach § 1 VermAnlG muss ein Verkaufsprospekt veröffentlicht werden, bevor die Anteile verkauft werden. Gemäß § 21 VermAnlG kann der Erwerber, wenn ein Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen.

Die Kanzlei MATTIL prüft für Sie die Geltendmachung der Rückabwicklungsansprüche.

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