Probleme Fremdwährungsdarlehen

Die Kanzlei MATTIL  bearbeitet immer häufiger Anfragen von Verbrauchern, denen zur Immobilienfinanzierung Darlehensverträge in Fremdwährungen (z.B. in Schweizer Franken) von ihrer Bank angeboten  wurden. Die Anleger werden dabei oftmals nicht über die massiven Risiken, die sich durch eine Änderung der Wechselkurse ergeben, aufgeklärt.

Beispielsweise wurden Fremdwährungsdarlehen auf Basis von Schweizer Franken häufig zur Finanzierung von Immobilien angeboten. Da der Kredit in Euro getilgt wird und die Schweizer Nationalbank den Schweizer Franken vom Eurokurs entkoppelt hat, haben Anleger zum Teil massive Verluste erlitten, da die Darlehenssumme in Euro erheblich gestiegen sein kann. Durch den Anstieg der ursprünglichen Darlehensschuld können Sparkassen und Banken einerseits oftmals die Stellung von Nachsicherheiten für das Darlehen verlangen (loan-to-value-Klausel). Können die Verbraucher diesem Begehren nicht nachkommen, ist die Bank berechtigt, das Darlehen zu kündigen. Sofern der Verbraucher keine Anschlussfinanzierung findet, kann es zur Zwangsvollstreckung bis hin zum Verlust des Eigenheims kommen. 

Zum anderen haben Bankkunden zum Teil massive Verluste erlitten, wenn sie zum Ende der Laufzeit des Darlehens den geänderten Eurobetrag zurückzahlen sollen.

Verbraucher müssen dies jedoch nicht wortlos hinnehmen. Durch die Entscheidung des EuGH vom 30.04.2014 (C-26/13) wurden die Rechte der Verbraucher gestärkt: danach müssen Verbraucher beim Abschluss von Fremdwährungsdarlehen deutlich erkennen können, welche finanziellen Folgen sich aus einer Klausel ergeben, die eine Rückzahlung eines Darlehensbetrages in Fremdwährung zu einem aktuellen Verkaufskurs haben kann.

Verbraucher müssen also die wirtschaftlichen Folgen bei Fremdwährungskredit-Geschäften abschätzen können, die sich daraus ergeben, dass bei der Darlehenstilgung ein anderer Kurs Anwendung findet als der zur Berechnung des Darlehensbetrages bei dessen Auszahlung.

Sollte die Bank den Verbraucher nicht pflichtgemäß über diese Risiken eines Fremdwährungsdarlehens aufgeklärt haben, muss sie das komplette Darlehen als Euro-Darlehen neu berechnen, mit der Folge, dass der Verbraucher das Darlehen dann lediglich wie ein Euro-Darlehen zurückzahlen muss. Das durch den Fremdwährungskredit entstandene Währungsrisiko verbleibt dann bei der Bank.

Betroffene Verbraucher sollten daher schnellstmöglich ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen.

KatjaFohrer

Ansprechpartner

Katja Fohrer
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: fohrer@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-42
Fax: +49 89 242938-45


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