Erfolge

Erfolge

Anleger sollten skeptisch sein: Wenn eine Kapitalanlage in Schieflage oder insolvent ist, folgen gerne die Anwerbeschreiben von Anwaltskanzleien, die sich dafür vorgeschalteter Tarnunternehmen bedienen, die sich Schutzgemeinschaft, Anlegerstiftung oder sonst wie nennen. Auch bei diesen Vereinen geht es immer nur darum, die Anleger zum Anwalt zu lotsen. Die Erfolgsquote dieser Kanzleien ist oft erschütternd schlecht (siehe z. B. Wirtschaftswoche „Masse statt Klasse“).

Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat mehrere Dutzend Urteile des Bundesgerichtshofs zugunsten von Anlegern erwirkt. Darunter befinden sich viele Grundsatzurteile, die die Rechte von Anlegern entscheidend verbessert haben.

In zahllosen Angelegenheiten konnten wir für unsere Mandanten obsiegende Urteile oder Arreste (Eilpfändungen) erwirken und vollständige oder teilweise Schadenswiedergutmachungen erlangen. Nachstehend folgen einige Beispiele aus unserer forensischen Praxis und unserer Lobbyarbeit für Anleger.

Anleger eines Publikumsfonds gewinnen Musterverfahren (KapMuG) vor dem OLG München:

Weitreichender Prospektfehler liegt in der Darstellung von Ausschüttungen bei Vorgängerfonds des Anbieters (Leistungsbilanz)
 
Ein Prospekt, in dem die prognostizierten Barausschüttungen als wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg einer Beteiligung bezeichnet werden, ist falsch. Der Erfolg einer Beteiligung bemisst sich nicht danach, ob der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen zunächst erhält, sondern ob er sie dauerhaft behalten kann.

ANLEGER EINES PUBLIKUMSFONDS GEWINNEN MUSTERVERFAHREN (KAPMUG) VOR DEM OLG MÜNCHEN (PDF)

Mehr erfahren

Weitreichender Prospektfehler liegt in der Darstellung von Ausschüttungen bei Vorgängerfonds des Anbieters (Leistungsbilanz)
 
Ein Prospekt, in dem die prognostizierten Barausschüttungen als wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg einer Beteiligung bezeichnet werden, ist falsch. Der Erfolg einer Beteiligung bemisst sich nicht danach, ob der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen zunächst erhält, sondern ob er sie dauerhaft behalten kann.

ANLEGER EINES PUBLIKUMSFONDS GEWINNEN MUSTERVERFAHREN (KAPMUG) VOR DEM OLG MÜNCHEN (PDF)

Mehr erfahren

Anleger eines Publikumsfonds gewinnen Musterverfahren (KapMuG) vor dem OLG München:

Leitsatzentscheidung des BGH vom 20.06.2017, Aktenzeichen: XI ZR 72/16 zum Beibringungsgrundsatz bei Widerrufsbelehrungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.06.2017 die Wirksamkeit eines von uns erklärten Widerrufs bejaht. In dem Verfahren wurde neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung auch der Widerruf der obligatorischen Anteilsfinanzierung erklärt. Der BGH stellte fest, dass die Übereinstimmung einer Widerrufsbelehrung mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers eine Rechtsfrage darstellt. Wird in der Widerrufsbelehrung anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten eine Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl verwendet, liegt eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung vor. Nach Zurückverweisung hat das OLG München der Klage mit Urteil vom 06.11.2017 stattgegeben und die Bank zur Rückabwicklung verurteilt. Der Kläger wurde von RA Joachimsthaler, LL.M., Kanzlei Mattil & Kollegen, vertreten.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.06.2017 die Wirksamkeit eines von uns erklärten Widerrufs bejaht. In dem Verfahren wurde neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung auch der Widerruf der obligatorischen Anteilsfinanzierung erklärt. Der BGH stellte fest, dass die Übereinstimmung einer Widerrufsbelehrung mit dem Belehrungsmuster des Verordnungsgebers eine Rechtsfrage darstellt. Wird in der Widerrufsbelehrung anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nebst zugehöriger Postleitzahl des Widerrufsadressaten eine Kombination der Ortsangabe mit einer Großkundenpostleitzahl verwendet, liegt eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung vor. Nach Zurückverweisung hat das OLG München der Klage mit Urteil vom 06.11.2017 stattgegeben und die Bank zur Rückabwicklung verurteilt. Der Kläger wurde von RA Joachimsthaler, LL.M., Kanzlei Mattil & Kollegen, vertreten.

Leitsatzentscheidung des BGH vom 20.06.2017, Aktenzeichen: XI ZR 72/16 zum Beibringungsgrundsatz bei Widerrufsbelehrungen

Peter Mattil

RA Mattil war mehrfach als Sachverständiger im Finanzausschuss eingeladen, um zu Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen

  • Grauer Kapitalmarkt am 1.7.2009
  • Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögenanlagenrechts am 1.12.2010
  • Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes am 6.7.2011
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 210/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes am 28.3.2012
  • AIFM Umsetzungsgesetz (Kapitalanlagengesetzbuch) am 13.3.2013
  • Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts am 19.5.2014 
  • Kleinanlegerschutzgesetz am 16.03.2015
  • OGAW Umsetzungsgesetz am 11.01.2016
  • Finanzmarktnovellierungsgesetz am 14.03.2016
  • 08.03.2017: Öffentliche Anhörung zu dem 2. FinanzmarktnovellierungsG, BT Drucksache 18/10936; weitere Informationen finden Sie hier...
  • 26.04.2017: Öffentliche Anhörunng zur Umsetzung der EU- Richtlinie 2015/2366, BT-Drucksache 18/11495; weitere Informationen finden Sie hier...
  • 17.5.2017: Öffentliche Anhörung zu der Einführung eines "Finanz-TÜV", BT-Drucksache 18/9709
  • 13.6.2018: Öffentliche Anhörung zur EU-Prospektverordnung ( BT-Drucksache 19/2435 ).
  • 08.4.2019: Anhörung als Sachverständiger im Finanzausschuss am 8.4. 2019 zur Umsetzung der EU-ProspektVO und anderer Finanzmarktgesetze.
    Anhörung zum Brexit und Pfandbriefen
  • 27.5.2020: Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BAFin , BT-Drucksache 19/188861, Öffentliche Anhörung am 27.5.2020
  • 28.10.2020: Anhörung als Sachverständiger im Bundestag-Finanzausschuss zu dem RisikoreduzierungsG ( RiG) , BT-Drucksache 19/11943
  • 28.10.2020: Anhörung als Sachverständiger am 28.10.2020 im Bundestag/Finanzausschuss zu dem Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor.( BT Drcks 19/22786 , Umsetzung RLen EU 2019/878 und EU 2019/879 )
  • 19.04.2021 Anhörung als Sachverständiger im Finanzausschuss am 19.04.2021 zu dem Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz (BT-Drucksache 19/27410)
  • 26.04.2021 Anhörung als Sachverständiger im Bundestag-Finanzausschuss am 26.04.2021 zu dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“

Zu den jeweiligen Gesetzesvorhaben hat RA Mattil auch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht, die Sie auf der Seite des Bundestages, Finanzausschuss einsehen oder bei uns anfordern können.

  • Grauer Kapitalmarkt am 1.7.2009
  • Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögenanlagenrechts am 1.12.2010
  • Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes am 6.7.2011
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 210/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes am 28.3.2012
  • AIFM Umsetzungsgesetz (Kapitalanlagengesetzbuch) am 13.3.2013
  • Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarkts am 19.5.2014 
  • Kleinanlegerschutzgesetz am 16.03.2015
  • OGAW Umsetzungsgesetz am 11.01.2016
  • Finanzmarktnovellierungsgesetz am 14.03.2016
  • 08.03.2017: Öffentliche Anhörung zu dem 2. FinanzmarktnovellierungsG, BT Drucksache 18/10936; weitere Informationen finden Sie hier...
  • 26.04.2017: Öffentliche Anhörunng zur Umsetzung der EU- Richtlinie 2015/2366, BT-Drucksache 18/11495; weitere Informationen finden Sie hier...
  • 17.5.2017: Öffentliche Anhörung zu der Einführung eines "Finanz-TÜV", BT-Drucksache 18/9709
  • 13.6.2018: Öffentliche Anhörung zur EU-Prospektverordnung ( BT-Drucksache 19/2435 ).
  • 08.4.2019: Anhörung als Sachverständiger im Finanzausschuss am 8.4. 2019 zur Umsetzung der EU-ProspektVO und anderer Finanzmarktgesetze.
    Anhörung zum Brexit und Pfandbriefen
  • 27.5.2020: Gesetzentwurf zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BAFin , BT-Drucksache 19/188861, Öffentliche Anhörung am 27.5.2020
  • 28.10.2020: Anhörung als Sachverständiger im Bundestag-Finanzausschuss zu dem RisikoreduzierungsG ( RiG) , BT-Drucksache 19/11943
  • 28.10.2020: Anhörung als Sachverständiger am 28.10.2020 im Bundestag/Finanzausschuss zu dem Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor.( BT Drcks 19/22786 , Umsetzung RLen EU 2019/878 und EU 2019/879 )
  • 19.04.2021 Anhörung als Sachverständiger im Finanzausschuss am 19.04.2021 zu dem Schwarmfinanzierungs-Begleitgesetz (BT-Drucksache 19/27410)
  • 26.04.2021 Anhörung als Sachverständiger im Bundestag-Finanzausschuss am 26.04.2021 zu dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“

Zu den jeweiligen Gesetzesvorhaben hat RA Mattil auch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht, die Sie auf der Seite des Bundestages, Finanzausschuss einsehen oder bei uns anfordern können.

Peter Mattil

RA Mattil war mehrfach als Sachverständiger im Finanzausschuss eingeladen, um zu Gesetzesvorhaben Stellung zu nehmen

OLG Bamberg – Urteil gg. Internetbank

Das OLG Bamberg hat mir Urteil vom 18.05.2016, Az. 8 U 76/15, eine Internetbank aufgrund wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrags, mit dem eine Photovoltaikanlage an dem Konzept SN Solartechnics GmbH & Co. KG finanziert werden sollte, zur Rückabwicklung verurteilt. Dabei hat das OLG Bamberg den gängigen Exkulpationsversuchen von Internetbanken, die sich durch Verlagerung des persönlichen Kontakts mit dem Kunden auf Vermittler der Rechtswirkung des § 358 BGB entziehen wollen, einen Riegel vorgeschoen. Das OLG Bamberg bestätigte, dass die Internetbank durch die "Auslagerung" ihrer eigenen Pflichten planmäßig die Augen vor der Identität bzw. dem Zusammenwirken von Anlage- und Finanzvermittlern verschlossen hat. Das Urteil wurde von RA Joachimsthaler, LL.M., Kanzlei Mattil & Kollegen, erstritten.

Das OLG Bamberg hat mir Urteil vom 18.05.2016, Az. 8 U 76/15, eine Internetbank aufgrund wirksamen Widerrufs eines Darlehensvertrags, mit dem eine Photovoltaikanlage an dem Konzept SN Solartechnics GmbH & Co. KG finanziert werden sollte, zur Rückabwicklung verurteilt. Dabei hat das OLG Bamberg den gängigen Exkulpationsversuchen von Internetbanken, die sich durch Verlagerung des persönlichen Kontakts mit dem Kunden auf Vermittler der Rechtswirkung des § 358 BGB entziehen wollen, einen Riegel vorgeschoen. Das OLG Bamberg bestätigte, dass die Internetbank durch die "Auslagerung" ihrer eigenen Pflichten planmäßig die Augen vor der Identität bzw. dem Zusammenwirken von Anlage- und Finanzvermittlern verschlossen hat. Das Urteil wurde von RA Joachimsthaler, LL.M., Kanzlei Mattil & Kollegen, erstritten.

OLG Bamberg – Urteil gg. Internetbank

OLG Frankfurt – Widerruf bei einem dreiseitigen Vertrag

Mit Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen: 17 U 149/15 hat das Oberlandesgericht  Frankfurt am Main den Widerruf einer dreiseitigen Finanzierungsvereinbarung bestätigt. Der in diesem Verfahren klagende Anleger hat sich an dem Medienfond „Kaledo 2“ beteiligt. Das Fondkonzept sah vor, dass die Anleger die obligatorische Anteilsfinanzierung (Namensschuldverschreibung) nicht direkt mit der finanzierenden Bank, sondern über den Treuhänder abschließen mussten. Der Treuhänder wiederum hat nach dem Fondskonzept die Namenschuldverschreibung zuvor von der finanzierenden Bank ankaufen müssen. Trotz dieser hoch komplexen Vertragsstruktur war aus unserer Sicht der Widerruf direkt gegenüber der finanzierenden Bank zu erklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist unserer Argumentation vollumfänglich gefolgt und hat die finanzierende Bank aufgrund des wirksamen Widerrufs zur Rückabwicklung verurteilt. Das rechtskräftige Urteil wurde von RA Joachimsthaler, LL.M., Kanzlei Mattil & Kollegen, erstritten.

Mit Urteil vom 06.04.2016, Aktenzeichen: 17 U 149/15 hat das Oberlandesgericht  Frankfurt am Main den Widerruf einer dreiseitigen Finanzierungsvereinbarung bestätigt. Der in diesem Verfahren klagende Anleger hat sich an dem Medienfond „Kaledo 2“ beteiligt. Das Fondkonzept sah vor, dass die Anleger die obligatorische Anteilsfinanzierung (Namensschuldverschreibung) nicht direkt mit der finanzierenden Bank, sondern über den Treuhänder abschließen mussten. Der Treuhänder wiederum hat nach dem Fondskonzept die Namenschuldverschreibung zuvor von der finanzierenden Bank ankaufen müssen. Trotz dieser hoch komplexen Vertragsstruktur war aus unserer Sicht der Widerruf direkt gegenüber der finanzierenden Bank zu erklären. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist unserer Argumentation vollumfänglich gefolgt und hat die finanzierende Bank aufgrund des wirksamen Widerrufs zur Rückabwicklung verurteilt. Das rechtskräftige Urteil wurde von RA Joachimsthaler, LL.M., Kanzlei Mattil & Kollegen, erstritten.

OLG Frankfurt – Widerruf bei einem dreiseitigen Vertrag

Magdalena Nicola

Leitsatzentscheidung des BGH vom 22.09.2015, Az. II ZR 340/14 zur Unwirksamkeit von Verjährungsverkürzungs- und Haftungsausschlussklauseln bei geschlossenen Fonds

Der BGH entschied am 22.09.2015, dass Klauseln (im Prospekt, Treuhand- bzw. Gesellchaftsvertrag), durch die die Verjährung auf 6 Monate ab Kenntnis verkürzt werden soll, unwirksam sind. Auch Klauseln zum Ausschluss der Prospekthaftung erklärte der BGH für unzulässig. Das Urteil wurde von RAin Nicola, Kanzlei Mattil, erstritten (auch für die Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
 

Az. II ZR 340/14

Der BGH entschied am 22.09.2015, dass Klauseln (im Prospekt, Treuhand- bzw. Gesellchaftsvertrag), durch die die Verjährung auf 6 Monate ab Kenntnis verkürzt werden soll, unwirksam sind. Auch Klauseln zum Ausschluss der Prospekthaftung erklärte der BGH für unzulässig. Das Urteil wurde von RAin Nicola, Kanzlei Mattil, erstritten (auch für die Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
 

Az. II ZR 340/14

Magdalena Nicola

Leitsatzentscheidung des BGH vom 22.09.2015, Az. II ZR 340/14 zur Unwirksamkeit von Verjährungsverkürzungs- und Haftungsausschlussklauseln bei geschlossenen Fonds

Leitsatzentscheidung des BGH vom 19.05.2015, Aktenzeichen: XI ZR 27/14 zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.05.2015 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei rügeloser Einlassung der Bank bejaht. In dem Verfahren hat der in der Schweiz wohnhafte Kläger als Verbraucher Ansprüche gegen eine ausländische Bank mit Sitz in Irland sowie gegen den Fondsinitiator mit Sitz in München geltend gemacht. Die ausländische Bank hat zu spät die internationale Zuständigkeit gerügt, weshalb der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bereits aus diesem Grund als eröffnet sah. Auf die weiteren prozessualen Spezialprobleme der internationalen Zuständigkeit musste der BGH daher nicht weiter eingehen. Die Entscheidung zeigt, dass auch internationale Sachverhalte einer Rechtsverfolgung nicht entgegenstehen. Der Kläger wurde von RA Joachimsthaler, LL.M., Kanzlei Mattil & Kollegen, vertreten.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.05.2015 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei rügeloser Einlassung der Bank bejaht. In dem Verfahren hat der in der Schweiz wohnhafte Kläger als Verbraucher Ansprüche gegen eine ausländische Bank mit Sitz in Irland sowie gegen den Fondsinitiator mit Sitz in München geltend gemacht. Die ausländische Bank hat zu spät die internationale Zuständigkeit gerügt, weshalb der Bundesgerichtshof die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit bereits aus diesem Grund als eröffnet sah. Auf die weiteren prozessualen Spezialprobleme der internationalen Zuständigkeit musste der BGH daher nicht weiter eingehen. Die Entscheidung zeigt, dass auch internationale Sachverhalte einer Rechtsverfolgung nicht entgegenstehen. Der Kläger wurde von RA Joachimsthaler, LL.M., Kanzlei Mattil & Kollegen, vertreten.

Leitsatzentscheidung des BGH vom 19.05.2015, Aktenzeichen: XI ZR 27/14 zur Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte

Magdalena Nicola

Pilotverfahren iS Infraplan Betriebs KG (München- Fonds III): Erfolg für Anleger, Anspruch aus Gesellschaftsvertrag ist zur Tabelle festzustellen

Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft München-Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG III (abgekürzt München-Fonds III) war ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage vereinbart worden. Einzige Voraussetzung war, dass die Laufzeit der Beteiligung, maximal 42 Monate, abgelaufen sein sollte. Schuldnerin dieses Anspruchs war die Fonds- Initiatorin Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs- KG (abgekürzt Infraplan Betriebs KG). 

Der Insolvenzverwalter der Infraplan Betriebs KG hatte die Forderung der Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag bestritten. Angeblich wäre diese Regelung anders auszulegen, da der Geschäfsführer und maßgebliche Entscheidungsträger, Herr Bernd Schumacher, dies niemals so regeln wollte. 

Die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung der Ansprüche der Anleger war die insolvenzrechtliche Feststellungsklage. Die Musterklägerinnen wurden von RAin Nicola, Kanzlei Mattil, vertreten. Nach umfangreichen Beweisaufnahmen mit jeweils drei bzw. vier Zeugen, konnte bewiesen werden, dass die Behauptung des Insolvenzverwalters nicht zutraf. Sowohl das Landgericht München I, als auch das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht München, bestätigten den Anspruch allein aufgrund des klaren Wortlauts des Gesellschaftsvertrages. Eine korrigierende Auslegung war aufgrund der erwiesenen Umstände der Erstellung des Gesellschaftsvertrages nicht nötig.

Da sich der Insolvenzverwalter mit der kostengünstigen Durchführung zweier Pilotverfahren einverstanden erklärt hatte, gilt dieses Prozessergebnis auch für alle anderen betroffenen Anleger des München- Fonds III. Der Insolvenzverwalter erkennt die angemeldeten Forderungen nun nach und nach an.

Im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft München-Fonds Projekt GmbH & Co. Investitions KG III (abgekürzt München-Fonds III) war ein Anspruch auf Rückzahlung der Einlage vereinbart worden. Einzige Voraussetzung war, dass die Laufzeit der Beteiligung, maximal 42 Monate, abgelaufen sein sollte. Schuldnerin dieses Anspruchs war die Fonds- Initiatorin Infraplan Gesellschaft für Infrastrukturplanung, Gewerbe- und Wohnbau mbH & Co. Betriebs- KG (abgekürzt Infraplan Betriebs KG). 

Der Insolvenzverwalter der Infraplan Betriebs KG hatte die Forderung der Anleger aus dem Gesellschaftsvertrag bestritten. Angeblich wäre diese Regelung anders auszulegen, da der Geschäfsführer und maßgebliche Entscheidungsträger, Herr Bernd Schumacher, dies niemals so regeln wollte. 

Die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung der Ansprüche der Anleger war die insolvenzrechtliche Feststellungsklage. Die Musterklägerinnen wurden von RAin Nicola, Kanzlei Mattil, vertreten. Nach umfangreichen Beweisaufnahmen mit jeweils drei bzw. vier Zeugen, konnte bewiesen werden, dass die Behauptung des Insolvenzverwalters nicht zutraf. Sowohl das Landgericht München I, als auch das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht München, bestätigten den Anspruch allein aufgrund des klaren Wortlauts des Gesellschaftsvertrages. Eine korrigierende Auslegung war aufgrund der erwiesenen Umstände der Erstellung des Gesellschaftsvertrages nicht nötig.

Da sich der Insolvenzverwalter mit der kostengünstigen Durchführung zweier Pilotverfahren einverstanden erklärt hatte, gilt dieses Prozessergebnis auch für alle anderen betroffenen Anleger des München- Fonds III. Der Insolvenzverwalter erkennt die angemeldeten Forderungen nun nach und nach an.

Magdalena Nicola

Pilotverfahren iS Infraplan Betriebs KG (München- Fonds III): Erfolg für Anleger, Anspruch aus Gesellschaftsvertrag ist zur Tabelle festzustellen

Katja Fohrer

Musterverfahren iS VIP : Erstmals wurde ein Musterentscheid zugunsten von Anlegern getroffen. ( OLG München , 30.12.11, KAP 1/07)

Der Musterkläger wurde von RAin K. Fohrer, Kanzlei Mattil, vertreten.

Der Musterkläger wurde von RAin K. Fohrer, Kanzlei Mattil, vertreten.

Katja Fohrer

Musterverfahren iS VIP : Erstmals wurde ein Musterentscheid zugunsten von Anlegern getroffen. ( OLG München , 30.12.11, KAP 1/07)

Rohan Foneska

Urteil gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Eine der weltgrößten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurde zum Schadensersatz an Anleger verurteilt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte die Mittelverwendungskontrolle bei einem geschlossenen Fonds unternommen. Es ist das einzige Urteil gegen eine der "Big Four" WP Gesellschaften, die zum Schadensersatz direkt an Anleger verurteilt wurden. Die Kläger wurden von RA Fonseka, Kanzlei Mattil, vertreten.

Eine der weltgrößten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wurde zum Schadensersatz an Anleger verurteilt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte die Mittelverwendungskontrolle bei einem geschlossenen Fonds unternommen. Es ist das einzige Urteil gegen eine der "Big Four" WP Gesellschaften, die zum Schadensersatz direkt an Anleger verurteilt wurden. Die Kläger wurden von RA Fonseka, Kanzlei Mattil, vertreten.

Rohan Foneska

Urteil gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Urteil gegen Schweizer Großbank

Eine Schweizer Großbank bzw. deren Deutsche Tochter wurde zum Schadensersatz an einen Anleger im Zusammenhang mit Zertifikaten verurteilt. Die Bank hatte behauptet, dass das Zertifikat nicht vermittelt, sondern im Wege eines Festpreisgeschäftes an den Anleger veräußert worden sei. Das Gericht hat die Bank dennoch wegen versteckter Provisionen zum vollen Schadensersatz verurteilt.

Eine Schweizer Großbank bzw. deren Deutsche Tochter wurde zum Schadensersatz an einen Anleger im Zusammenhang mit Zertifikaten verurteilt. Die Bank hatte behauptet, dass das Zertifikat nicht vermittelt, sondern im Wege eines Festpreisgeschäftes an den Anleger veräußert worden sei. Das Gericht hat die Bank dennoch wegen versteckter Provisionen zum vollen Schadensersatz verurteilt.

Urteil gegen Schweizer Großbank

Magdalena Nicola

Kiener K1

Die Kanzlei Mattil hat gegen einen Mittäter sogenannte Arrestbefehle erwirkt und mehrere Konten und Grundstücke für die Mandanten gepfändet. Es handelt sich um Vermögenswerte von mehr als 10 Mio Euro. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Nicola vertreten.

Die Kanzlei Mattil hat gegen einen Mittäter sogenannte Arrestbefehle erwirkt und mehrere Konten und Grundstücke für die Mandanten gepfändet. Es handelt sich um Vermögenswerte von mehr als 10 Mio Euro. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Nicola vertreten.

Magdalena Nicola

Kiener K1

Verfahren im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten

Die Kanzlei vertritt etwa 250 Anleger, die sogenannte Lehman-Zertifikat erworben haben. Diese Fälle konnten zu 99 % (!) erfolgreich für die Mandanten abgeschlossen werden, entweder durch Urteil oder guten Vergleich. 

Die Kanzlei vertritt etwa 250 Anleger, die sogenannte Lehman-Zertifikat erworben haben. Diese Fälle konnten zu 99 % (!) erfolgreich für die Mandanten abgeschlossen werden, entweder durch Urteil oder guten Vergleich. 

Verfahren im Zusammenhang mit Lehman-Zertifikaten

Arreste und andere Sicherungsmaßnahmen

In den vergangenen Jahren haben wir in vielen Fällen Vermögen zu Gunsten unserer Mandanten sichern können. Beispiele hierzu:


Hanseatische AG (HAG) in Hamburg: Der beherrschende Gründer hatte Eigentum in Davos/Schweiz. Wir konnten dort Immobilien pfänden und verwerten. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Kunzfeld, Kanzlei Mattil, vertreten.

RDV: Die Gesellschaft aus Essen/Berlin bzw. deren Hintermann verfügte über Vermögen in England und Liechtenstein. Wir haben mit Arresten in London und einem Eilverfahren in Liechtenstein mehr als 2 Mio zu Gunsten der Anleger sichern können.

Fahlenbach/Procunia: In der Schweiz befand sich ein Millionenbetrag, den wir mit Arresten gesichert und zurückgeholt haben.

Surge Trading SA: Die Gesellschaft in Genf betrog über deutsche Vermittler tausende Anleger. Die Staatsanwaltschaft Genf hatte mehrere Millionen beschlagnahmt, wir haben für unsere Anleger in der Schweiz sogenannte Adhäsionsanträge gestellt und einen Vergleich mit dem beherrschenden Hintermann geschlossen.

Centracon AG (Schweiz): Auch dort konnten wir mit Arresten einen Millionenbetrag sichern und den verantwortlichen Verwaltungsrat in Anspruch nehmen.

BFI Bank AG: Der Gründer und Beherrscher verfügte über Immobilien in Augsburg, die wir mit Zwangshypotheken gepfändet haben. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Kunzfeld, Kanzlei Mattil, vertreten.

Kiener/K1: Wir haben gegen Kiener u.a. Beteiligte zahlreiche Arreste erwirkt und Vermögen in Millionenhöhe gepfändet. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Nicola, Kanzlei Mattil, vertreten.

EACC: Einer der Verantwortlichen verfügte über eine Liechtensteiner Stiftung mit einem Vermögen in Millionenhöhe. Mittels eines Art Arrestes nach Liechtensteiner Recht haben wir das vorhandene Vermögen blockiert.

von Lepel/Cleanpatent: Der Geschäftsführer verfügte über Immobilienvermögen in Frankreich, das wir mit Arresten belegen und dann pfänden konnten. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Kunzfeld, Kanzlei Mattil, vertreten.

AIF/Sächsischer Wirtschaftsdienst: Einer der Hauptverantwortlichen verfügte über hohe Vermögenswerte in der Schweiz. Wir haben dort Arreste gelegt und aus der Schweiz hohe Beträge, in mehreren Tranchen, für unsere Mandanten erhalten.

In den vergangenen Jahren haben wir in vielen Fällen Vermögen zu Gunsten unserer Mandanten sichern können. Beispiele hierzu:


Hanseatische AG (HAG) in Hamburg: Der beherrschende Gründer hatte Eigentum in Davos/Schweiz. Wir konnten dort Immobilien pfänden und verwerten. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Kunzfeld, Kanzlei Mattil, vertreten.

RDV: Die Gesellschaft aus Essen/Berlin bzw. deren Hintermann verfügte über Vermögen in England und Liechtenstein. Wir haben mit Arresten in London und einem Eilverfahren in Liechtenstein mehr als 2 Mio zu Gunsten der Anleger sichern können.

Fahlenbach/Procunia: In der Schweiz befand sich ein Millionenbetrag, den wir mit Arresten gesichert und zurückgeholt haben.

Surge Trading SA: Die Gesellschaft in Genf betrog über deutsche Vermittler tausende Anleger. Die Staatsanwaltschaft Genf hatte mehrere Millionen beschlagnahmt, wir haben für unsere Anleger in der Schweiz sogenannte Adhäsionsanträge gestellt und einen Vergleich mit dem beherrschenden Hintermann geschlossen.

Centracon AG (Schweiz): Auch dort konnten wir mit Arresten einen Millionenbetrag sichern und den verantwortlichen Verwaltungsrat in Anspruch nehmen.

BFI Bank AG: Der Gründer und Beherrscher verfügte über Immobilien in Augsburg, die wir mit Zwangshypotheken gepfändet haben. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Kunzfeld, Kanzlei Mattil, vertreten.

Kiener/K1: Wir haben gegen Kiener u.a. Beteiligte zahlreiche Arreste erwirkt und Vermögen in Millionenhöhe gepfändet. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Nicola, Kanzlei Mattil, vertreten.

EACC: Einer der Verantwortlichen verfügte über eine Liechtensteiner Stiftung mit einem Vermögen in Millionenhöhe. Mittels eines Art Arrestes nach Liechtensteiner Recht haben wir das vorhandene Vermögen blockiert.

von Lepel/Cleanpatent: Der Geschäftsführer verfügte über Immobilienvermögen in Frankreich, das wir mit Arresten belegen und dann pfänden konnten. Die Arrestgläubiger wurden von RAin Kunzfeld, Kanzlei Mattil, vertreten.

AIF/Sächsischer Wirtschaftsdienst: Einer der Hauptverantwortlichen verfügte über hohe Vermögenswerte in der Schweiz. Wir haben dort Arreste gelegt und aus der Schweiz hohe Beträge, in mehreren Tranchen, für unsere Mandanten erhalten.

Arreste und andere Sicherungsmaßnahmen

Urteil gegen Liechtensteinische Versicherungsgesellschaft:

Die Versicherung wurde zum vollen Schadensersatz an eine Kundin verurteilt. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass die fehlerhafte Beratung durch den Vermittler der Versicherung zuzurechnen ist. Außerdem war der Prospekt fehlerhaft, da er einen falschen Eindruck vermittelte. Das OLG Stuttgart wandte gegenüber der Versicherungsgesellschaft aus Liechtenstein die allgemeinen Vorschriften über die Prospekthaftung an.

Die Versicherung wurde zum vollen Schadensersatz an eine Kundin verurteilt. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte fest, dass die fehlerhafte Beratung durch den Vermittler der Versicherung zuzurechnen ist. Außerdem war der Prospekt fehlerhaft, da er einen falschen Eindruck vermittelte. Das OLG Stuttgart wandte gegenüber der Versicherungsgesellschaft aus Liechtenstein die allgemeinen Vorschriften über die Prospekthaftung an.

Urteil gegen Liechtensteinische Versicherungsgesellschaft:

Leitsatzentscheidung des BGH vom 22.07.2010, Az. III ZR 203/09, zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Anlageberater

n einem von der Kanzlei Mattil & Kollegen betriebenen Verfahren hat der BGH mit Urteil vom 22.07.2010 klargestellt, dass ein Anleger, der von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers Kenntnis erlangt, bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig handelt, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis über die weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte (vgl.: www.bundesgerichtshof.de, dort: Entscheidungen, III ZR 249/09, auch für die amtliche Sammlung in BGHZ vorgesehen).

n einem von der Kanzlei Mattil & Kollegen betriebenen Verfahren hat der BGH mit Urteil vom 22.07.2010 klargestellt, dass ein Anleger, der von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters oder -vermittlers Kenntnis erlangt, bezüglich weiterer Pflichtverletzungen nicht grob fahrlässig handelt, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis über die weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte (vgl.: www.bundesgerichtshof.de, dort: Entscheidungen, III ZR 249/09, auch für die amtliche Sammlung in BGHZ vorgesehen).

Leitsatzentscheidung des BGH vom 22.07.2010, Az. III ZR 203/09, zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Anlageberater

Leitsatzentscheidung des BGH vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08, zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen bei Medienfondsanlegern

In einem von der Kanzlei Mattil & Kollegen betriebenen Verfahren hat der BGH am 15.07.2010, entschieden, dass in einem Schadensersatzprozess eines geschädigten Medienfondsanlegers erlangte Steuervorteile auch dann nicht vom Schadensersatzbetrag abgezogen werden dürfen, wenn der Anleger durch eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Ersatzleistung einer niedrigeren Besteuerung unterliegt und damit die Steuervorteile und die Steuernachteile nicht genau gleich sind (Leitsatzentscheidung III ZR 336/08).

In einem von der Kanzlei Mattil & Kollegen betriebenen Verfahren hat der BGH am 15.07.2010, entschieden, dass in einem Schadensersatzprozess eines geschädigten Medienfondsanlegers erlangte Steuervorteile auch dann nicht vom Schadensersatzbetrag abgezogen werden dürfen, wenn der Anleger durch eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Ersatzleistung einer niedrigeren Besteuerung unterliegt und damit die Steuervorteile und die Steuernachteile nicht genau gleich sind (Leitsatzentscheidung III ZR 336/08).

Leitsatzentscheidung des BGH vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08, zur Nichtanrechnung von Steuervorteilen bei Medienfondsanlegern

AIF/Sächsischer Wirtschaftsdienst Dr. Hering

Einer der Verantwortlichen verfügte über hohe Vermögenswerte in der Schweiz. Mit Arresten haben wir diese Forderungen gepfändet und über das Betreibungsamt in Zug an unsere Mandanten auszahlen können.

Einer der Verantwortlichen verfügte über hohe Vermögenswerte in der Schweiz. Mit Arresten haben wir diese Forderungen gepfändet und über das Betreibungsamt in Zug an unsere Mandanten auszahlen können.

AIF/Sächsischer Wirtschaftsdienst Dr. Hering

Aufina Holding AG

Zwei ehemalige Aufsichtsräte der Betrugsgesellschaft Aufina Holding AG wurden zur Zahlung von Schadensersatz an unsere Anleger verurteilt (Landgericht Düsseldorf). Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass Aufsichtsräte direkt gegenüber den Anlegern haften, wenn sie die Geschäfte des Vorstandes nicht ausreichend überwachen. Es handelt sich um Urteile von hoher und grundsätzlicher Bedeutung. In tausenden deutschen Aktiengesellschaften verlassen sich die Aufsichtsräte auf Tätigkeitsberichte des Vorstandes. Erforderlich ist aber eine tatsächliche Prüfung und Kontrolle. Die Urteile sind zum Teil rechtskräftig (Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: I-9 U 14/08).

Zwei ehemalige Aufsichtsräte der Betrugsgesellschaft Aufina Holding AG wurden zur Zahlung von Schadensersatz an unsere Anleger verurteilt (Landgericht Düsseldorf). Das Landgericht vertritt die Ansicht, dass Aufsichtsräte direkt gegenüber den Anlegern haften, wenn sie die Geschäfte des Vorstandes nicht ausreichend überwachen. Es handelt sich um Urteile von hoher und grundsätzlicher Bedeutung. In tausenden deutschen Aktiengesellschaften verlassen sich die Aufsichtsräte auf Tätigkeitsberichte des Vorstandes. Erforderlich ist aber eine tatsächliche Prüfung und Kontrolle. Die Urteile sind zum Teil rechtskräftig (Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ: I-9 U 14/08).

Aufina Holding AG

BFI Bank AG in Dresden

Gegen den Gründer und Aufsichtsrat Dr. W. haben wir Arrestbefehle des Landgerichts Würzburg und Oberlandesgerichts Bamberg erwirkt, mit denen das Privatvermögen des Herrn W. gepfändet wurde. Unseres Wissens handelt es sich um den einzigen Fall, bei dem ein Arrest auf das Vermögen des Aufsichtsrats einer Bank angeordnet wurde.

Gegen den Gründer und Aufsichtsrat Dr. W. haben wir Arrestbefehle des Landgerichts Würzburg und Oberlandesgerichts Bamberg erwirkt, mit denen das Privatvermögen des Herrn W. gepfändet wurde. Unseres Wissens handelt es sich um den einzigen Fall, bei dem ein Arrest auf das Vermögen des Aufsichtsrats einer Bank angeordnet wurde.

BFI Bank AG in Dresden

Börsenbetrug

Mehrere Staatsanwaltschaften in Deutschland führen ein groß angelegtes Ermittlungsverfahren wegen Marktpreismanipulation, Betrug und anderer Delikte gegen die Verantwortlichen zahlreicher Unternehmen. In vielen Fällen wurden Aktien von Briefkastenunternehmen im Freiverkehr (entry standard) verschiedener Börsen eingeführt und an gutgläubige Anleger verkauft. Unsere Kanzlei hat gegen einen der Verantwortlichen einen Arrestbefehl des Landgerichts Düsseldorf erwirkt, mit dem dessen Vermögen für einen Mandanten der Kanzlei gepfändet wurde.

Mehrere Staatsanwaltschaften in Deutschland führen ein groß angelegtes Ermittlungsverfahren wegen Marktpreismanipulation, Betrug und anderer Delikte gegen die Verantwortlichen zahlreicher Unternehmen. In vielen Fällen wurden Aktien von Briefkastenunternehmen im Freiverkehr (entry standard) verschiedener Börsen eingeführt und an gutgläubige Anleger verkauft. Unsere Kanzlei hat gegen einen der Verantwortlichen einen Arrestbefehl des Landgerichts Düsseldorf erwirkt, mit dem dessen Vermögen für einen Mandanten der Kanzlei gepfändet wurde.

Börsenbetrug

CentraCon AG

Der Verantwortliche verfügte über ein Konto mit einem hohen Guthaben, das wir im Ausland im Arrestwege pfänden und einziehen konnten.

Der Verantwortliche verfügte über ein Konto mit einem hohen Guthaben, das wir im Ausland im Arrestwege pfänden und einziehen konnten.

CentraCon AG

Cinerenta Medienfonds

Seit dem 29.05.2008 hat die Kanzlei Mattil & Kollegen etwa 25 (Grundsatz-) Urteile in Sachen Cinerenta vor dem BGH zugunsten von Cinerenta-Anlegern erstritten. Darunter das bahnbrechende Urteil gegen die Treuhänderin Contor GmbH, das für alle Cinerenta-Anleger von maßgeblicher Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 29.05.2010, Az. III ZR 59/07): der BGH hat die Ansicht der Kanzlei Mattil & Kollegen bestätigt, wonach eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Treuhänders vorliegt, wenn die im Prospekt aufgelisteten Fondsnebenkosten („Weichkosten“) in Wirklichkeit zweckwidrig als Vertriebsprovisionen verwendet werden sollten („Innenprovisionen“). Die Kanzlei Mattil & Kollegen konnte am 06.11.08, 12.02.2009, 23.07.2009, 17.12.2009, 22.04.2010 und am 15.07.2010 vor dem Bundesgerichtshof weitere Urteile gegen die Contor GmbH sowie mittlerweile über 100 Urteile vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München gegen die Contor GmbH erstreiten. Am 20.07.2010 ist es uns außerdem gelungen, erstmals vier Urteile vor dem Landgericht München I gegen Mario Ohovenzu erwirken, in denen Ohoven wegen der verschwiegenen Innenprovisionen auch persönlich zum vollen Schadensersatz verurteilt wurde (noch nicht rechtskräftig). Leider haben aber auch am 15.7.2010 zwei Cinerenta-Anleger vor dem BGH gegen Mario Ohoven verloren: Mario Ohoven habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er die rechtliche Erheblichkeit der falschen Prospektangaben nicht habe erkennen können. Wir halten die rechtliche Argumentation des BGH für unrichtig und werden weiterhin versuchen, in den laufenden Klageverfahren den Vorsatz von Mario Ohoven durch neue Tatsachen und Beweismittel darzulegen.

Seit dem 29.05.2008 hat die Kanzlei Mattil & Kollegen etwa 25 (Grundsatz-) Urteile in Sachen Cinerenta vor dem BGH zugunsten von Cinerenta-Anlegern erstritten. Darunter das bahnbrechende Urteil gegen die Treuhänderin Contor GmbH, das für alle Cinerenta-Anleger von maßgeblicher Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 29.05.2010, Az. III ZR 59/07): der BGH hat die Ansicht der Kanzlei Mattil & Kollegen bestätigt, wonach eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Treuhänders vorliegt, wenn die im Prospekt aufgelisteten Fondsnebenkosten („Weichkosten“) in Wirklichkeit zweckwidrig als Vertriebsprovisionen verwendet werden sollten („Innenprovisionen“). Die Kanzlei Mattil & Kollegen konnte am 06.11.08, 12.02.2009, 23.07.2009, 17.12.2009, 22.04.2010 und am 15.07.2010 vor dem Bundesgerichtshof weitere Urteile gegen die Contor GmbH sowie mittlerweile über 100 Urteile vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München gegen die Contor GmbH erstreiten. Am 20.07.2010 ist es uns außerdem gelungen, erstmals vier Urteile vor dem Landgericht München I gegen Mario Ohovenzu erwirken, in denen Ohoven wegen der verschwiegenen Innenprovisionen auch persönlich zum vollen Schadensersatz verurteilt wurde (noch nicht rechtskräftig). Leider haben aber auch am 15.7.2010 zwei Cinerenta-Anleger vor dem BGH gegen Mario Ohoven verloren: Mario Ohoven habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er die rechtliche Erheblichkeit der falschen Prospektangaben nicht habe erkennen können. Wir halten die rechtliche Argumentation des BGH für unrichtig und werden weiterhin versuchen, in den laufenden Klageverfahren den Vorsatz von Mario Ohoven durch neue Tatsachen und Beweismittel darzulegen.

Cinerenta Medienfonds

Deutsche Mentor für Finanzen (DMFF)

Der verantwortliche Inhaber verfügte über Vermögen in der Schweiz, das wir dort pfänden konnten.

Der verantwortliche Inhaber verfügte über Vermögen in der Schweiz, das wir dort pfänden konnten.

Deutsche Mentor für Finanzen (DMFF)

EACC (Bregenz)

Die Gesellschaft des US-Amerikaners Ilan A. hatte tausende Deutsche, Schweizer und Österreicher geprellt. In Liechtenstein konnten wir ein Konto eines Beteiligten ermitteln und mit einer Art einstweiliger Verfügung nach Liechtensteiner Recht belegen.

Gegen den US-Bürger A. und dessen Rechtsanwalt B. haben wir rechtskräftige Urteile erwirkt, die wir derzeit in den USA vollstrecken. Die New Yorker Staatsanwaltschaft hat einen dreistelligen Millionenbetrag beschlagnahmt.

Die Gesellschaft des US-Amerikaners Ilan A. hatte tausende Deutsche, Schweizer und Österreicher geprellt. In Liechtenstein konnten wir ein Konto eines Beteiligten ermitteln und mit einer Art einstweiliger Verfügung nach Liechtensteiner Recht belegen.

Gegen den US-Bürger A. und dessen Rechtsanwalt B. haben wir rechtskräftige Urteile erwirkt, die wir derzeit in den USA vollstrecken. Die New Yorker Staatsanwaltschaft hat einen dreistelligen Millionenbetrag beschlagnahmt.

EACC (Bregenz)

Europäisches Prospektrecht

Die Kanzlei hat die Prospektrichtlinie, wonach Wertpapierprospekte aus dem EU-Ausland zur Verwendung in Deutschland nicht in deutscher Sprache verfasst sein müssen, heftig kritisiert. Ein Aufsatz dazu ist in der Fachzeitschrift "Wertpapiermitteilungen" und in der wichtigsten Fachzeitschrift "Revue droit bancaire et financier" (Frankreich) und "International banking and financial Law" (England) erschienen (siehe Veröffentlichungen).

Die Kanzlei hat die Prospektrichtlinie, wonach Wertpapierprospekte aus dem EU-Ausland zur Verwendung in Deutschland nicht in deutscher Sprache verfasst sein müssen, heftig kritisiert. Ein Aufsatz dazu ist in der Fachzeitschrift "Wertpapiermitteilungen" und in der wichtigsten Fachzeitschrift "Revue droit bancaire et financier" (Frankreich) und "International banking and financial Law" (England) erschienen (siehe Veröffentlichungen).

Europäisches Prospektrecht

EuroPacific

Für eine Vielzahl von Mandanten konnten wir eine Entschädigungszahlung der EdW erlangen. Nach dem zugrundeliegenden Gesetz (ESAEG) kann eine Entschädigung bis zu 20.000 € geltend gemacht werden.

Für eine Vielzahl von Mandanten konnten wir eine Entschädigungszahlung der EdW erlangen. Nach dem zugrundeliegenden Gesetz (ESAEG) kann eine Entschädigung bis zu 20.000 € geltend gemacht werden.

EuroPacific

EuropLeasing KG

Nicht nur die Initiatoren, auch der Aufsichtsrat und der Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft wurden zum Schadensersatz an einen Anleger, der von der Kanzlei Mattil vertreten wurde, verurteilt. Das Landgericht Hamburg geht davon aus, dass sowohl der Aufsichtsrat als auch der Treuhänder die Anleger über Prospektfehler hätten aufklären müssen. Es handelt sich um eines der wenigen Urteile, mit denen ein Aufsichtsrat und ein Treuhänder zum Schadensersatz an Anleger verurteilt wurden.

Nicht nur die Initiatoren, auch der Aufsichtsrat und der Wirtschaftsprüfer der Fondsgesellschaft wurden zum Schadensersatz an einen Anleger, der von der Kanzlei Mattil vertreten wurde, verurteilt. Das Landgericht Hamburg geht davon aus, dass sowohl der Aufsichtsrat als auch der Treuhänder die Anleger über Prospektfehler hätten aufklären müssen. Es handelt sich um eines der wenigen Urteile, mit denen ein Aufsichtsrat und ein Treuhänder zum Schadensersatz an Anleger verurteilt wurden.

EuropLeasing KG

Fahlenbach/Prokunia

Thomas F. hatte Vermögenswerte in der Schweiz versteckt, die wir aufspüren und mit Arrest pfänden konnten.

Thomas F. hatte Vermögenswerte in der Schweiz versteckt, die wir aufspüren und mit Arrest pfänden konnten.

Fahlenbach/Prokunia

Falk Zinsfonds

Das OLG München hat für einen von uns vertretenen Anleger entschieden, dass die geleistete Einlage zu 100 % zurückzubezahlen ist. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft war mangels familienrechtlicher Genehmigung nichtig.
In einem weiteren Verfahren hat das OLG München zugunsten eines von uns vertretenen Anlegers entschieden, dass die Einlage in voller Höhe zurückzugewähren ist. Der Anspruch wurde in einem sogenannten Urkundenverfahren geltend gemacht. Der Wirtschaftsprüfer und ein Vorstand der Gesellschaft wurden zum Schadensersatz an Anleger verurteilt (Oberlandesgericht München).

Das OLG München hat für einen von uns vertretenen Anleger entschieden, dass die geleistete Einlage zu 100 % zurückzubezahlen ist. Der Beitritt zur Fondsgesellschaft war mangels familienrechtlicher Genehmigung nichtig.
In einem weiteren Verfahren hat das OLG München zugunsten eines von uns vertretenen Anlegers entschieden, dass die Einlage in voller Höhe zurückzugewähren ist. Der Anspruch wurde in einem sogenannten Urkundenverfahren geltend gemacht. Der Wirtschaftsprüfer und ein Vorstand der Gesellschaft wurden zum Schadensersatz an Anleger verurteilt (Oberlandesgericht München).

Falk Zinsfonds

Filmfonds

Die Kanzlei hat mehr als ein dutzend Urteile des Bundesgerichtshofes zugunsten von Anlegern erwirkt, u. a. gegen eine ausländische Großbank, Beraterbanken und Wirtschaftsprüfer. Siehe z. B. BGH III ZR 125/06 und III ZR 300/05 u. a. In dem Urteil BGH III ZR 298/05 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein erfahrener Anleger über spezielle Risiken eines Filmfonds aufzuklären ist. In dem Urteil III ZR 219/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Haftung des Prospektprüfers auch dann besteht, wenn der Anleger das Prospektprüfungsgutachten erst nach Zeichnung erhält (innerhalb der Widerrufsfrist). Wichtige Urteile im Zusammenhang mit Filmfonds sind auch OLG München, 19 U 3041/07;  20 U 2052/07, 19 U 3592/07; 8 U 3238/06. Am 06.03.2008 hat der Bundesgerichtshof in 13 Fällen klageabweisende Urteile des Oberlandesgerichts aufgehoben und zurückverwiesen (BGH III ZR 297/05 und ein Dutzend weitere).

Die Kanzlei hat mehr als ein dutzend Urteile des Bundesgerichtshofes zugunsten von Anlegern erwirkt, u. a. gegen eine ausländische Großbank, Beraterbanken und Wirtschaftsprüfer. Siehe z. B. BGH III ZR 125/06 und III ZR 300/05 u. a. In dem Urteil BGH III ZR 298/05 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein erfahrener Anleger über spezielle Risiken eines Filmfonds aufzuklären ist. In dem Urteil III ZR 219/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Haftung des Prospektprüfers auch dann besteht, wenn der Anleger das Prospektprüfungsgutachten erst nach Zeichnung erhält (innerhalb der Widerrufsfrist). Wichtige Urteile im Zusammenhang mit Filmfonds sind auch OLG München, 19 U 3041/07;  20 U 2052/07, 19 U 3592/07; 8 U 3238/06. Am 06.03.2008 hat der Bundesgerichtshof in 13 Fällen klageabweisende Urteile des Oberlandesgerichts aufgehoben und zurückverwiesen (BGH III ZR 297/05 und ein Dutzend weitere).

Filmfonds

Fundus Fondsverwaltungen GmbH

Für mehrere Anleger haben wir erfolgreich die Garantien aus dem Fundus Fonds 27 KG (die Pyramide) eingeklagt. Die Fundus GmbH hatte diese Zahlungen verweigert, obwohl Anleger mit der Garantie zum Beitritt zur Fondsgesellschaft geworben wurden. Das Urteil des Landgerichts Aachen ist noch nicht rechtskräftig.

Für mehrere Anleger haben wir erfolgreich die Garantien aus dem Fundus Fonds 27 KG (die Pyramide) eingeklagt. Die Fundus GmbH hatte diese Zahlungen verweigert, obwohl Anleger mit der Garantie zum Beitritt zur Fondsgesellschaft geworben wurden. Das Urteil des Landgerichts Aachen ist noch nicht rechtskräftig.

Fundus Fondsverwaltungen GmbH

Fundus Fonds 27 KG

Der Bundesgerichtshof hat Urteile des OLG Köln aufgehoben, mit denen die Ansprüche von Anlegern abgewiesen wurden. Der BGH stellte in klaren Worten fest, dass der Vortrag der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt wurde. In den Verfahren geht es um die Kapitalerhöhungen der Fundus Fonds 27 KG (Pyramide) bei denen die Anleger mit einer Ausschüttungsgarantie geködert wurden. Als der Garantiefall eintrat, weigerte sich die Fundus Fonds Verwaltungen GmbH zu zahlen. Entgegen dem klaren Wortlaut behauptete das OLG Köln, es handele sich nicht um eine Garantie! Diese nicht nachvollziehbaren Urteile hat der Bundesgerichtshof aufgehoben (II ZR 142/09 und II ZR 143/09).

Der Bundesgerichtshof hat Urteile des OLG Köln aufgehoben, mit denen die Ansprüche von Anlegern abgewiesen wurden. Der BGH stellte in klaren Worten fest, dass der Vortrag der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt wurde. In den Verfahren geht es um die Kapitalerhöhungen der Fundus Fonds 27 KG (Pyramide) bei denen die Anleger mit einer Ausschüttungsgarantie geködert wurden. Als der Garantiefall eintrat, weigerte sich die Fundus Fonds Verwaltungen GmbH zu zahlen. Entgegen dem klaren Wortlaut behauptete das OLG Köln, es handele sich nicht um eine Garantie! Diese nicht nachvollziehbaren Urteile hat der Bundesgerichtshof aufgehoben (II ZR 142/09 und II ZR 143/09).

Fundus Fonds 27 KG

Hanseatische AG (HAG)

Der faktische Geschäftsführer W. verfügte über Eigentum in der Schweiz, das offiziell seiner Frau gehörte. Im Wege des Durchgriffs haben wir darauf Zugriff genommen und nach Verwertung beträchtliche Zahlungen für unsere Mandanten erhalten.

Der faktische Geschäftsführer W. verfügte über Eigentum in der Schweiz, das offiziell seiner Frau gehörte. Im Wege des Durchgriffs haben wir darauf Zugriff genommen und nach Verwertung beträchtliche Zahlungen für unsere Mandanten erhalten.

Hanseatische AG (HAG)

IBB GmbH in Düsseldorf

Für einen betrogenen Anleger haben wir dessen Steuerberater auf DM 1,2 Mio. Schadensersatz verklagt. Der Steuerberater wurde verurteilt, die Haftpflichtversicherung hat die volle Schadenssumme ausgeglichen. Gegen die verantwortlichen Initiatoren der IBB GmbH haben wir rechtskräftige Titel in zweistelliger Millionenhöhe erwirkt.

Für einen betrogenen Anleger haben wir dessen Steuerberater auf DM 1,2 Mio. Schadensersatz verklagt. Der Steuerberater wurde verurteilt, die Haftpflichtversicherung hat die volle Schadenssumme ausgeglichen. Gegen die verantwortlichen Initiatoren der IBB GmbH haben wir rechtskräftige Titel in zweistelliger Millionenhöhe erwirkt.

IBB GmbH in Düsseldorf

Integral Finanz

Auch hier haben wir in der Schweiz beträchtliche Summen für unsere Mandanten arrestieren und pfänden können.

Auch hier haben wir in der Schweiz beträchtliche Summen für unsere Mandanten arrestieren und pfänden können.

Integral Finanz

Verfolgung von Prospektbetrug

In Bayern wurden viele Ermittlungsverfahren wegen durch Prospekte begangene Straftaten nicht verfolgt, weil diese nach einer Spezialvorschrift des Bayerischen Pressegesetzes verjährt seien. RA Veil von der Kanzlei Mattil hat auf diesen Missstand vehement aufmerksam gemacht und mit Hilfe der engagierten Presse öffentlich angeprangert. Das Bayerische Pressegesetz wurde mittlerweile geändert und Prospektbetrug verjährt, wie in anderen Bundesländern auch, erst nach fünf Jahren.

In Bayern wurden viele Ermittlungsverfahren wegen durch Prospekte begangene Straftaten nicht verfolgt, weil diese nach einer Spezialvorschrift des Bayerischen Pressegesetzes verjährt seien. RA Veil von der Kanzlei Mattil hat auf diesen Missstand vehement aufmerksam gemacht und mit Hilfe der engagierten Presse öffentlich angeprangert. Das Bayerische Pressegesetz wurde mittlerweile geändert und Prospektbetrug verjährt, wie in anderen Bundesländern auch, erst nach fünf Jahren.

Verfolgung von Prospektbetrug

RDV GmbH Essen/Berlin

Hier war es uns gelungen, für Mandanten fast DM 3 Mio. in London und Liechtenstein zu pfänden, sodass die von uns vertretenen Anleger fast 50 % ihrer Schadenssumme wiedererlangt haben (Die Arreste wurden von deutschen Gerichten erlassen und in England vollzogen. Dieser Vorgang ist Gegenstand des Aufsatzes in der Zeitschrift WM Heft 17/2002 und ist zitiert im Kommentar Zöller Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 917 ZPO, RZ 17). Juristisch handelte es sich bei dem grenzüberschreitenden Arrest um Neuland: In Großbritannien ist die Pfändung von Vermögenswerten im einstweiligen Rechtsschutz eigentlich nicht möglich. Die Kanzlei argumentierte, dass die in Deutschland vorgesehene Arrestpfändung auch in Großbritannien anerkannt werden müsse. Dieser Argumentation folgte der englische Vollstreckungsrichter. Bei der Umsetzung des grenzüberschreitenden Arrestes handelt es sich um ein Novum im Europäischen Zivilrecht.

Hier war es uns gelungen, für Mandanten fast DM 3 Mio. in London und Liechtenstein zu pfänden, sodass die von uns vertretenen Anleger fast 50 % ihrer Schadenssumme wiedererlangt haben (Die Arreste wurden von deutschen Gerichten erlassen und in England vollzogen. Dieser Vorgang ist Gegenstand des Aufsatzes in der Zeitschrift WM Heft 17/2002 und ist zitiert im Kommentar Zöller Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 917 ZPO, RZ 17). Juristisch handelte es sich bei dem grenzüberschreitenden Arrest um Neuland: In Großbritannien ist die Pfändung von Vermögenswerten im einstweiligen Rechtsschutz eigentlich nicht möglich. Die Kanzlei argumentierte, dass die in Deutschland vorgesehene Arrestpfändung auch in Großbritannien anerkannt werden müsse. Dieser Argumentation folgte der englische Vollstreckungsrichter. Bei der Umsetzung des grenzüberschreitenden Arrestes handelt es sich um ein Novum im Europäischen Zivilrecht.

RDV GmbH Essen/Berlin

Reform des Graumarkts

Der Bundestag hat sich endlich des Themas Graumarkt in Deutschland angenommen. Unter den sogenannten Graumarkt fallen alle Produkte, die nicht Finanzinstrumente (Wertpapiere) sind, insbesondere also geschlossene Fonds, stille Beteiligungen, Genussrechte, u.a.. Nach der Ansicht verschiedener Abgeordneter muss der Graumarkt grundlegend reformiert werden. Am 01.07.2009 führt der Finanzausschuss des Bundestages dazu eine Sachverständigenbefragung durch. Zu den eingeladenen Sachverständigen gehört auch Rechtsanwalt Peter Mattil, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, aus München. Hier finden Sie die Stellungnahme der Kanzlei.

Der Bundestag hat sich endlich des Themas Graumarkt in Deutschland angenommen. Unter den sogenannten Graumarkt fallen alle Produkte, die nicht Finanzinstrumente (Wertpapiere) sind, insbesondere also geschlossene Fonds, stille Beteiligungen, Genussrechte, u.a.. Nach der Ansicht verschiedener Abgeordneter muss der Graumarkt grundlegend reformiert werden. Am 01.07.2009 führt der Finanzausschuss des Bundestages dazu eine Sachverständigenbefragung durch. Zu den eingeladenen Sachverständigen gehört auch Rechtsanwalt Peter Mattil, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, aus München. Hier finden Sie die Stellungnahme der Kanzlei.

Reform des Graumarkts

SAL AG

Der Verantwortliche verfügte über ein Konto in der Schweiz, das wir recherchieren und pfänden konnten. Das Schweizer Betreibungsamt hat mehrere Hunderttausend Schweizer Franken an unsere Mandanten überwiesen.

Der Verantwortliche verfügte über ein Konto in der Schweiz, das wir recherchieren und pfänden konnten. Das Schweizer Betreibungsamt hat mehrere Hunderttausend Schweizer Franken an unsere Mandanten überwiesen.

SAL AG

Surge Trading SA

Die Gesellschaft in Genf hatte mit deutschen Vermittlern Tausende von Kunden betrogen. Für unsere Mandanten konnten wir in der Schweiz Vermögenswerte ausfindig machen und mithilfe der dortigen Staatsanwaltschaft den Gegner zu einer hohen Vergleichszahlung bewegen (mehr als CHF 1 Mio.).

Die Gesellschaft in Genf hatte mit deutschen Vermittlern Tausende von Kunden betrogen. Für unsere Mandanten konnten wir in der Schweiz Vermögenswerte ausfindig machen und mithilfe der dortigen Staatsanwaltschaft den Gegner zu einer hohen Vergleichszahlung bewegen (mehr als CHF 1 Mio.).

Surge Trading SA

VIF 3. KG

Vor dem BGH haben wir nun erreicht, dass ein Verkaufsprospekt, den mehr als 15 Senate beim OLG München als fehlerfrei eingestuft hatten und bei dem in über 80 Verfahren Klagen gegen die Prospektprüferin abgewiesen worden waren, als fehlerhaft beurteilt wurde. Der BGH hat damit die von der Kanzlei Mattil & Kollegen vertretene Auffassung entgegen der Münchner Rechtsprechung bestätigt (vgl. hierzu "Hoffnung für geschädigte Filmfondsanleger: Kanzlei Mattil & Kollegen erstreitet BGH-Urteil"). Es handelte sich dabei um die ersten Urteile, in denen sich der BGH mit der Prospekthaftung bei Filmfonds befasst hat. Außerdem haben wir zahlreiche Urteile gegen die Vermittler-Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung erstritten, wonach diese zum Schadensersatz verurteilt wurden.
Darüber hinaus hat der BGH am 08.03.2007 in einem von der Kanzlei Mattil & Kollegen betriebenen Verfahren entschieden, dass eine beratende Bank den Anleger auch dann zutreffend über die Verlustrisiken eines Filmfonds aufklären muss, wenn dieser bereits umfassende Erfahrung in anderen Anlagen hat (III ZR 298/05).

Vor dem BGH haben wir nun erreicht, dass ein Verkaufsprospekt, den mehr als 15 Senate beim OLG München als fehlerfrei eingestuft hatten und bei dem in über 80 Verfahren Klagen gegen die Prospektprüferin abgewiesen worden waren, als fehlerhaft beurteilt wurde. Der BGH hat damit die von der Kanzlei Mattil & Kollegen vertretene Auffassung entgegen der Münchner Rechtsprechung bestätigt (vgl. hierzu "Hoffnung für geschädigte Filmfondsanleger: Kanzlei Mattil & Kollegen erstreitet BGH-Urteil"). Es handelte sich dabei um die ersten Urteile, in denen sich der BGH mit der Prospekthaftung bei Filmfonds befasst hat. Außerdem haben wir zahlreiche Urteile gegen die Vermittler-Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung erstritten, wonach diese zum Schadensersatz verurteilt wurden.
Darüber hinaus hat der BGH am 08.03.2007 in einem von der Kanzlei Mattil & Kollegen betriebenen Verfahren entschieden, dass eine beratende Bank den Anleger auch dann zutreffend über die Verlustrisiken eines Filmfonds aufklären muss, wenn dieser bereits umfassende Erfahrung in anderen Anlagen hat (III ZR 298/05).

VIF 3. KG

VIP 3/4

Vor dem Landgericht München I hat die Kanzlei Mattil & Kollegen bereits in zahlreichen Verfahren Schadensersatz für VIP-4-Anleger gegen die Commerzbank AG erstritten, z. B. Urteil des Landgerichts München I vom 25.03.2008, Az: 28 O 12018/07, Urteil vom 13.03.2008, Az: 22 O 23145/07, Urteil vom 22.02.2008, Az: 22 O 19817/07.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 03.04.2009 im Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) über den Verkaufsprospekt des Medienfonds VIP den Musterkläger bestimmt: Es handelt sich um einen von unserer Kanzlei vertretenen Anleger. Im Verfahren dieses Anlegers wird nun stellvertretend für alle deutschlandweit klagenden VIP 4-Anleger rechtsverbindlich festgestellt werden, ob der Verkaufsprospekt VIP 4 fehlerhaft ist und ob der Initiator und die Garantie gebende Bank hierfür prospektverantwortlich sind.

Vor dem Landgericht München I hat die Kanzlei Mattil & Kollegen bereits in zahlreichen Verfahren Schadensersatz für VIP-4-Anleger gegen die Commerzbank AG erstritten, z. B. Urteil des Landgerichts München I vom 25.03.2008, Az: 28 O 12018/07, Urteil vom 13.03.2008, Az: 22 O 23145/07, Urteil vom 22.02.2008, Az: 22 O 19817/07.

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 03.04.2009 im Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG) über den Verkaufsprospekt des Medienfonds VIP den Musterkläger bestimmt: Es handelt sich um einen von unserer Kanzlei vertretenen Anleger. Im Verfahren dieses Anlegers wird nun stellvertretend für alle deutschlandweit klagenden VIP 4-Anleger rechtsverbindlich festgestellt werden, ob der Verkaufsprospekt VIP 4 fehlerhaft ist und ob der Initiator und die Garantie gebende Bank hierfür prospektverantwortlich sind.

VIP 3/4

VMD AG in der Schweiz

Die betrügerisch tätige Gesellschaft in der Schweiz suchte ihre Opfer ausschließlich in Deutschland. Nach Verhaftung und Verurteilung des Hauptverantwortlichen M. konnten wir in der Schweiz (Zug und Genf) Konten aufspüren und mit Arresten belegen. Ein Teil des Verlusts konnte dadurch bereits wiedergutgemacht werden.

Die betrügerisch tätige Gesellschaft in der Schweiz suchte ihre Opfer ausschließlich in Deutschland. Nach Verhaftung und Verurteilung des Hauptverantwortlichen M. konnten wir in der Schweiz (Zug und Genf) Konten aufspüren und mit Arresten belegen. Ein Teil des Verlusts konnte dadurch bereits wiedergutgemacht werden.

VMD AG in der Schweiz

Von Lepel

Der Geschäftsführer einer der Gesellschaften, Benno K., verfügte über Grundeigentum in Frankreich, das wir im Wege des "Saisie Conservatoire" verwerten konnten.

Der Geschäftsführer einer der Gesellschaften, Benno K., verfügte über Grundeigentum in Frankreich, das wir im Wege des "Saisie Conservatoire" verwerten konnten.

Von Lepel

Westbay Investment Corporation Ltd.

Die Betrugsgesellschaft verfügte über Guthaben in Kalifornien, die in Zusammenarbeit mit einem Kollegen in den USA gepfändet und zugunsten der Mandanten ausbezahlt wurde. Die Gesellschaft Westbay war von mehreren Deutschen und einem Schweizer Staatsbürger kontrolliert worden.

Die Betrugsgesellschaft verfügte über Guthaben in Kalifornien, die in Zusammenarbeit mit einem Kollegen in den USA gepfändet und zugunsten der Mandanten ausbezahlt wurde. Die Gesellschaft Westbay war von mehreren Deutschen und einem Schweizer Staatsbürger kontrolliert worden.

Westbay Investment Corporation Ltd.

Westminster Ltd.

Vor dem Bundesgerichtshof haben wir ein Urteil erstritten, mit dem der deutsche Anwalt und der deutsche Vertriebsleiter der Westminster Financial Management Ltd. (Sitz in Hongkong) wegen Vorschriften des Auslandsinvestment-Gesetzes zum Schadensersatz verurteilt wurden.
Das Urteil des BGH wurde in der Zeitschrift "Wertpapierermittlung" abgedruckt (WM 44; 2004, Seite 2150)

Vor dem Bundesgerichtshof haben wir ein Urteil erstritten, mit dem der deutsche Anwalt und der deutsche Vertriebsleiter der Westminster Financial Management Ltd. (Sitz in Hongkong) wegen Vorschriften des Auslandsinvestment-Gesetzes zum Schadensersatz verurteilt wurden.
Das Urteil des BGH wurde in der Zeitschrift "Wertpapierermittlung" abgedruckt (WM 44; 2004, Seite 2150)

Westminster Ltd.

Rechtsfortbildung durch wissenschaftliche Aufsätze

Die Kanzlei äußert sich zu aktuellen Themen nicht nur in der deutschsprachigen Fachpresse, sondern auch in den führenden juristischen Fachzeitschriften für Bank- und Finanzrecht in England und Frankreich (siehe Veröffentlichungen).

Die Kanzlei äußert sich zu aktuellen Themen nicht nur in der deutschsprachigen Fachpresse, sondern auch in den führenden juristischen Fachzeitschriften für Bank- und Finanzrecht in England und Frankreich (siehe Veröffentlichungen).

Rechtsfortbildung durch wissenschaftliche Aufsätze

NEWSTICKER:

Wirecard: Musterverfahren ist eröffnet / MATTIL ist Musterklägervertreter   |   Project-Immobilienfonds | Eilmeldung zur UDI Insolvenz: Wichtige Eilmeldung – Das Amtsgericht Leipzig hat (endgültige) Insolvenzverfahren über das Vermögen der UDI-Gesellschaften eröffnet | Wirecard: Rückforderung der Dividenden. Klagen gegen EY Global eingereicht. | P&R: Der BGH entscheidet über Rückforderungen bei P&R; Dritte Abschlagzahlung läuft | UDI Festzins: Insolvenzen in Eigenverwaltung