Kryptoverwahrgeschäft

§ 1 (1a), (2) Nr.6 des KWG definiert das Kryptoverwahrgeschäft als die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptographischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen.

Das Kryptoverwahrgeschäft wurde in Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie als Finanzdienstleistung eingeführt. Die Richtlinien sehen u.a. eine Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, insbesondere im Bereich der sogenannten virtuellen Währungen vor. Anbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt sowie in andere Kryptowerte anbieten, sind Finanzdienstleistungsinstitute und damit geldwäscherechtlich verpflichtet, weil Kryptowerte Finanzinstrumente im Sinne des § 1 (11) S.1 KWG sein können. Der Umtausch von als Finanzinstrumente im Sinne des KWG einzuordnenden Kryptowerten fällt in den Katalog der Bank - oder Finanzdienstleistungsgeschäfte nach § 1 (1) S. 2, (1a) S.2 KWG.

Bisher waren der gewerbliche Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 (11), S. 1, Nr. 7 KWG nicht erfasst. Daher hat das Gesetz zur Erfassung aller für den Finanzmarkt relevanten Verwendungsformen von Kryptotoken eine weite Definition des Kryptowertes geschaffen und diesen als neues Finanzinstrument sowie das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung eingeführt.

Den gesetzlichen Tatbestand erfüllt:

  • Kryptowerte oder private kryptographische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen
  • für andere
  • verwahrt, verwaltet und sichert

Auch Kryptowerte sind Finanzinstrumente im Sinne des § 1 (11), S.1 Nr. 10 KWG. Sie werden definiert als digitale Darstellung eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Siehe auch Art.3, Nr.18 der Änderungsrichtlinie. Die Bezeichnung virtuelle Währungen gilt mit der Beschänkung auf Tauschmittel nur eine Teilmenge der am Markt befindlichen digitalen Werteinheiten ab, die zumeist als Token oder Coins bezeichnet und international unter dem Begriff der Crypto Assets oder Virtual Assets zusammen gefasst werden.

Die Definition der Kryptowerte umfasst neben Token mit Tausch und Zahlungsfunktion (§ 1 (11) S.1, Nr. 7 KWG) auch zur Anlage dienende Token, z.B. sogenannte Security Token und Investment Token, die gegebenenfalls auch als Schuldtitel, Vermögensanlage oder Investmentvermögen einzustufen sein können. Security Token unterfallen als Wertpapiere im Sinne der EU-Prospektverordnung den wertpapierprospektrechtlichen Regelungen, wenn sie übertragbar, handelbar und mit wertpapierähnlichen Rechten ausgestattet sind.

Nicht erfasst sind insbesondere reine elektronische Gutscheine auf Bezug von Waren oder Dienstleistungen des Emittenten im Austausch für die Leistung eines entsprechenden Gegenwertes, denen bestimmungsgemäß nur durch Einlösung gegenüber dem Emittenten eine wirtschaftliche Funktion zukommen soll und die daher nicht handelbar sind und aufgrund ihrer Ausgestaltung keine investorenähnliche Erwartungshaltung abbilden.

Krypotwerte basieren technisch in der Regel auf der distributed Ledger-Technology oder der Block Chain-Technology.

Erfasst wird die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten. Es genügt für die Erlaubnispflicht nach § 32 (1) S.1 KWG, wenn der Anbieter eine der Alternativen verwirklicht.

Siehe auch BaFin Merkblatt vom 02.03.2020

 

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