fonds des medias/ fonds du film

fonds des medias/ fonds du film

Die Filmfondsbeteiligung  an der BAF KG  wurde  Anlegern von der Dresdner Bank AG im Jahre 1999 und 2000 als abgesicherte Anlage verkauft. Als Absicherung smechanismus  sollte u.a. eine Erlösausfallversicherung  dienen. Der Filmfonds läuft zum 30.06.2009 aus, die Anleger können kaum mehr mit Ausschüttungen rechnen.


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BAF Berlin Animation Film GmbH & Co. Produktions KG

BAF Berlin Animation Film GmbH & Co. Produktions KG

Die Filmfondsbeteiligung  an der BAF KG  wurde  Anlegern von der Dresdner Bank AG im Jahre 1999 und 2000 als abgesicherte Anlage verkauft. Als Absicherung smechanismus  sollte u.a. eine Erlösausfallversicherung  dienen. Der Filmfonds läuft zum 30.06.2009 aus, die Anleger können kaum mehr mit Ausschüttungen rechnen.


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Seit 1999 hat Uwe Boll mit seiner Firma BOLU GmbH bereits 10 Medienfonds (Boll 1.–10. KG) mit dem Schwerpunkt Horror- und Videospielverfilmungen aufgelegt. Wer in Boll-Beteiligungen investiert, muss allerdings mit erheblichen Kapitalverlusten rechnen.


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Boll Medienfonds (BOLU GmbH)

Boll Medienfonds (BOLU GmbH)

Seit 1999 hat Uwe Boll mit seiner Firma BOLU GmbH bereits 10 Medienfonds (Boll 1.–10. KG) mit dem Schwerpunkt Horror- und Videospielverfilmungen aufgelegt. Wer in Boll-Beteiligungen investiert, muss allerdings mit erheblichen Kapitalverlusten rechnen.


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Mit Beschluss vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, hat der BGH einem Anleger des  CFB Medienfonds 140 (IWP KG I) wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank AG Schadensersatz zugesprochen. Der Schadensersatzanspruch des Anlegers liegt darin begründet, dass die Commerzbank AG Rückvergütungen (Kick-backs), die sie vom Fondsinitiator erhalten hat, nicht offengelegt hat.


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CFB Medienfonds Nr. 140 (IWP International West Pictures GmbH & Co. Erste Produktions KG; IWP KG I)

CFB Medienfonds Nr. 140 (IWP International West Pictures GmbH & Co. Erste Produktions KG; IWP KG I)

Mit Beschluss vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, hat der BGH einem Anleger des  CFB Medienfonds 140 (IWP KG I) wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank AG Schadensersatz zugesprochen. Der Schadensersatzanspruch des Anlegers liegt darin begründet, dass die Commerzbank AG Rückvergütungen (Kick-backs), die sie vom Fondsinitiator erhalten hat, nicht offengelegt hat.


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Seit dem 29.05.2008 hat die Kanzlei Mattil & Kollegen etwa 25 (Grundsatz-) Urteile in Sachen Cinerenta vor dem BGH zugunsten von Cinerenta-Anlegern erstritten. Darunter das bahnbrechende Urteil gegen die Treuhänderin Contor GmbH, das für alle Cinerenta-Anleger von maßgeblicher Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 29.05.2010, AZ. III ZR 59/07; abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de)


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Cinerenta/Investor Treuhand (Cinerenta Fonds I bis V)

Cinerenta/Investor Treuhand (Cinerenta Fonds I bis V)

Seit dem 29.05.2008 hat die Kanzlei Mattil & Kollegen etwa 25 (Grundsatz-) Urteile in Sachen Cinerenta vor dem BGH zugunsten von Cinerenta-Anlegern erstritten. Darunter das bahnbrechende Urteil gegen die Treuhänderin Contor GmbH, das für alle Cinerenta-Anleger von maßgeblicher Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 29.05.2010, AZ. III ZR 59/07; abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de)


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Die Kanzlei vertritt zahlreiche Anleger verschiedener Fonds und hat bereits erfolgreich Urteile erstritten. Rechtsanwältin Fohrer wird als die Expertin für die Vertretung geschädigter Anleger gesehen (siehe z. B. JUVE Anwaltsranking 2005/2006: „wohl führend im Bereich Medienfonds“). Siehe auch Leistungsbilanz, Filmfonds

Filmfonds/Medienfonds

Filmfonds/Medienfonds

Die Kanzlei vertritt zahlreiche Anleger verschiedener Fonds und hat bereits erfolgreich Urteile erstritten. Rechtsanwältin Fohrer wird als die Expertin für die Vertretung geschädigter Anleger gesehen (siehe z. B. JUVE Anwaltsranking 2005/2006: „wohl führend im Bereich Medienfonds“). Siehe auch Leistungsbilanz, Filmfonds

Die Kanzlei Mattil & Kollegen vertritt Anleger aus den geschlossenen Medienfonds des Initiators David Groenewold bzw. dessen Firma Promedium GmbH (Medienfonds German Film Productions GFP GmbH & Co. Filmproduktions- und Beteiligungs KG : GFP I, GFP II und GFP III).


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German Filmproductions – GFP I, GFP II und GFP III

German Filmproductions – GFP I, GFP II und GFP III

Die Kanzlei Mattil & Kollegen vertritt Anleger aus den geschlossenen Medienfonds des Initiators David Groenewold bzw. dessen Firma Promedium GmbH (Medienfonds German Film Productions GFP GmbH & Co. Filmproduktions- und Beteiligungs KG : GFP I, GFP II und GFP III).


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Die Hannover Leasing GmbH & Co. KG hat zahlreiche Filmfonds aufgelegt, die von der Entscheidung der bayerischen Finanzverwaltung betroffen sind, die steuerliche Konzeption rückwirkend abzuerkennen. Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die im letzten Jahr der Fondslaufzeit zu zahlenden Garantien als Vermögenswert zu aktivieren sind.


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Hannover Leasing

Hannover Leasing

Die Hannover Leasing GmbH & Co. KG hat zahlreiche Filmfonds aufgelegt, die von der Entscheidung der bayerischen Finanzverwaltung betroffen sind, die steuerliche Konzeption rückwirkend abzuerkennen. Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass die im letzten Jahr der Fondslaufzeit zu zahlenden Garantien als Vermögenswert zu aktivieren sind.


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Die Kanzlei hat für Anleger bereits Ansprüche gestellt und Anträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht. Dieses Vorgehen dient zunächst der Hemmung einer Verjährung von Ansprüchen.

KGAL (Filmfonds)

KGAL (Filmfonds)

Die Kanzlei hat für Anleger bereits Ansprüche gestellt und Anträge bei staatlich anerkannten Gütestellen eingereicht. Dieses Vorgehen dient zunächst der Hemmung einer Verjährung von Ansprüchen.

Auch der Münchner Medienfondsanbieter MBP war ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten: Gegen den Initiator R. M., der mit seinen Filmfonds MBP I, MBP II und MBP NY 121 in den letzten Jahren insgesamt etwa 109 Mio. € von knapp 2000 Anlegern eingeworben hatte, und gegen zwei Mitarbeiter des Mittelverwendungskontrolleurs, einem renommierten, international tätigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen, wurde wegen des Verdachts der Untreue u. a. ermittelt.

MBP I, MBP II, MBP NY 121

MBP I, MBP II, MBP NY 121

Auch der Münchner Medienfondsanbieter MBP war ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten: Gegen den Initiator R. M., der mit seinen Filmfonds MBP I, MBP II und MBP NY 121 in den letzten Jahren insgesamt etwa 109 Mio. € von knapp 2000 Anlegern eingeworben hatte, und gegen zwei Mitarbeiter des Mittelverwendungskontrolleurs, einem renommierten, international tätigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen, wurde wegen des Verdachts der Untreue u. a. ermittelt.

Die Anleger des Düsseldorfer Medienfonds Mediastream IV  GmbH & Co. KG (Initiator: Ideenkapital) müssen damit rechnen, dass sie die steuerlichen Verluste des Fonds nicht in voller Höhe anerkannt bekommen.


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Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG

Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG

Die Anleger des Düsseldorfer Medienfonds Mediastream IV  GmbH & Co. KG (Initiator: Ideenkapital) müssen damit rechnen, dass sie die steuerlichen Verluste des Fonds nicht in voller Höhe anerkannt bekommen.


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Auch die Anleger der Mediastream Fonds I bis III des Düsseldorfer Anbieters Ideenkapital haben nun mit einer Aberkennung ihrer Verlustzuweisungen zu rechnen, da auch sie nach Ansicht der Betriebsprüfer unter die geänderte steuerrechtliche Einschätzung der Medienfonds mit Schuldübernahmestruktur fallen. Deswegen sei die Betriebsprüfung bei den Fonds Mediastream I bis III wieder aufgenommen worden.


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Mediastream/Ideenkapital

Mediastream/Ideenkapital

Auch die Anleger der Mediastream Fonds I bis III des Düsseldorfer Anbieters Ideenkapital haben nun mit einer Aberkennung ihrer Verlustzuweisungen zu rechnen, da auch sie nach Ansicht der Betriebsprüfer unter die geänderte steuerrechtliche Einschätzung der Medienfonds mit Schuldübernahmestruktur fallen. Deswegen sei die Betriebsprüfung bei den Fonds Mediastream I bis III wieder aufgenommen worden.


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Die Gesellschaft teilte den Anlegern im September 2008 mit, dass die Verluste nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden können. Dies ist Folge des § 2a EStG, der bei Herausgabe des Prospekts bereits bestand. Die Anleger sind daher der Ansicht, dass der Prospekt fehlerhaft ist und daher Prospekthaftungsansprüche geltend gemacht werden können. Solche Ansprüche richten sich auch gegen die Treuhänderin, die nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, die Anleger über Unstimmigkeiten und nicht genannte Risiken aufzuklären.

Screenland Movieworld Investitions GmbH & Co. KG

Screenland Movieworld Investitions GmbH & Co. KG

Die Gesellschaft teilte den Anlegern im September 2008 mit, dass die Verluste nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden können. Dies ist Folge des § 2a EStG, der bei Herausgabe des Prospekts bereits bestand. Die Anleger sind daher der Ansicht, dass der Prospekt fehlerhaft ist und daher Prospekthaftungsansprüche geltend gemacht werden können. Solche Ansprüche richten sich auch gegen die Treuhänderin, die nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, die Anleger über Unstimmigkeiten und nicht genannte Risiken aufzuklären.

Die Kanzlei Mattil & Kollegen vertritt zahlreiche Anleger der Vif Dritten KG sowie des "Schwesterfonds" bzw. Private Placement VIP KG (Potsdam-Babelsberg), bei denen derzeit erhebliche Probleme bestehen: Im Prospekt der Vif Dritten KG war den Anlegern, versprochen worden, dass produktionsbezogene Erlösausfallversicherungen bestünden und ein Verlustrisiko auf max. 21,6 % begrenzt sei, bei der VIP KG sollte das Verlustrisiko hierdurch sogar auf maximal ca. 9 % beschränkt sein.


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Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG

Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG

Die Kanzlei Mattil & Kollegen vertritt zahlreiche Anleger der Vif Dritten KG sowie des "Schwesterfonds" bzw. Private Placement VIP KG (Potsdam-Babelsberg), bei denen derzeit erhebliche Probleme bestehen: Im Prospekt der Vif Dritten KG war den Anlegern, versprochen worden, dass produktionsbezogene Erlösausfallversicherungen bestünden und ein Verlustrisiko auf max. 21,6 % begrenzt sei, bei der VIP KG sollte das Verlustrisiko hierdurch sogar auf maximal ca. 9 % beschränkt sein.


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Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat im März 2008 Anklage gegen den Fondsinitiator und ehemaligen Vorstand der Victory Media  AG erhoben. Ihm wird Untreue, Betrug und Steuerhinterziehung vorgeworfen. Die Kanzlei Mattil & Kollegen hatte bereits im Oktober 2005 Strafanzeige wegen der offenkundigen Unregelmäßigkeiten erstattet. Im Sommer 2007 saß der Initiator über mehrere Monate in Untersuchungshaft.

Victory

Victory

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat im März 2008 Anklage gegen den Fondsinitiator und ehemaligen Vorstand der Victory Media  AG erhoben. Ihm wird Untreue, Betrug und Steuerhinterziehung vorgeworfen. Die Kanzlei Mattil & Kollegen hatte bereits im Oktober 2005 Strafanzeige wegen der offenkundigen Unregelmäßigkeiten erstattet. Im Sommer 2007 saß der Initiator über mehrere Monate in Untersuchungshaft.

Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat schon zahlreiche Urteile gegen die Commerzbank erstritten: unter anderem wegen fehlerhafter Aufklärung und Verharmlosung der Verlustrisiken der Anlage und weil die Anleger nicht über die Provision von über 8 % aufgeklärt wurden, die die Commerzbank für die Einwerbung der Anleger erhalten hat.


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VIP Medienfonds

VIP Medienfonds

Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat schon zahlreiche Urteile gegen die Commerzbank erstritten: unter anderem wegen fehlerhafter Aufklärung und Verharmlosung der Verlustrisiken der Anlage und weil die Anleger nicht über die Provision von über 8 % aufgeklärt wurden, die die Commerzbank für die Einwerbung der Anleger erhalten hat.


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Die Beteiligung am VIP Medienfonds 2 wurde im Allgemeinen mit falschen Argumenten an die Anleger verkauft: das Verlustrisiko wurde verharmlost, insbesondere wurden die meisten Anleger nicht darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass es nicht gelingt, die prospektierten Erlöseinnahmen zu erzielen, der Anleger möglicherweise noch die weiteren 45 % auf seine Zeichnungssumme nachzahlen muss. 


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VIP 2

VIP 2

Die Beteiligung am VIP Medienfonds 2 wurde im Allgemeinen mit falschen Argumenten an die Anleger verkauft: das Verlustrisiko wurde verharmlost, insbesondere wurden die meisten Anleger nicht darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass es nicht gelingt, die prospektierten Erlöseinnahmen zu erzielen, der Anleger möglicherweise noch die weiteren 45 % auf seine Zeichnungssumme nachzahlen muss. 


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Die Frankfurter Medienfonds sind durch die Insolvenz der garantiegebenden In-motion AG in Schieflage geraten: hierdurch sollten etwa 75 % der Nettoproduktionskosten der Fonds abgesichert werden. Zunächst hatten die Anleger lediglich eine anfängliche Bareinlage von z.B. 48 % (beim Fonds WMF V) zu leisten.


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World Media Fonds I-V (WMF), First/Second Global Motion Picture Fonds (GMPF), In-Motion AG

World Media Fonds I-V (WMF), First/Second Global Motion Picture Fonds (GMPF), In-Motion AG

Die Frankfurter Medienfonds sind durch die Insolvenz der garantiegebenden In-motion AG in Schieflage geraten: hierdurch sollten etwa 75 % der Nettoproduktionskosten der Fonds abgesichert werden. Zunächst hatten die Anleger lediglich eine anfängliche Bareinlage von z.B. 48 % (beim Fonds WMF V) zu leisten.


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