Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG

Die Kanzlei Mattil & Kollegen vertritt zahlreiche Anleger der Vif Dritten KG sowie des "Schwesterfonds" bzw. Private Placement VIP KG (Potsdam-Babelsberg), bei denen derzeit erhebliche Probleme bestehen: Im Prospekt der Vif Dritten KG war den Anlegern, versprochen worden, dass produktionsbezogene Erlösausfallversicherungen bestünden und ein Verlustrisiko auf max. 21,6 % begrenzt sei, bei der VIP KG sollte das Verlustrisiko hierdurch sogar auf maximal ca. 9 % beschränkt sein. Offensichtlich wurden jedoch solche produktionsbezogenen Erlösausfallversicherungen gar nie abgeschlossen, es bestand allenfalls für einzelne Filme der VIP KG eine bloße Rahmenvereinbarung ("cover note"). Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat daher die Tochtergesellschaft einer niederländischen Großbank als Initiatorin auf Schadensersatz verklagt, ebenso eine international agierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die den Prospekt geprüft und keinerlei Beanstandungen festgestellt hatte.

Auch die beratenden Banken wurden wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat hierzu etwa 150 Klageverfahren vor den Münchner Land- und Oberlandesgerichten betrieben. Lediglich die Klagen gegen die Banken aus fehlerhafter Anlageberatung waren größtenteils erfolgreich, die Klagen gegen die Initiatorin und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft scheiterten zunächst daran, dass in mehr als 80 Klageverfahren vor dem Landgericht München I und von mehr als 12 Senaten vor dem Oberlandesgericht München einheitlich die Auffassung vertreten wurde, der Prospekt sei nicht zu beanstanden: Für einen Anleger, der den Prospekt ordnungsgemäß lese, würde sich das Totalverlustrisiko hinreichend ergeben. Mit dem klägerischen Argument, dass das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ keinerlei Hinweis auf ein etwaiges Totalverlustrisiko enthielt, stattdessen ein sog. orst-case Szenario abgedruckt war, wonach man lediglich 21,6 % verlieren könnte, ließen die Münchner Richter (Ausnahme: 22. Zivilkammer) nicht gelten. Die Hartnäckigkeit der Kanzlei Mattil & Kollegen, wonach in jedem Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichthof eingelegt wurde, hat sich für die Anleger der Vif Dritten KG nun ausgezahlt: Der Bundesgerichtshof hat am 14.06.2007 in drei Musterverfahren der dort anhängigen etwa 30 Nichtzulassungsbeschwerden entschieden, dass der Prospekt der Vif Dritten KG fehlerhaft ist (Az: III ZR 125/06, III ZR 300/05, III ZR 185/05; vgl. hierzu auch: " Hoffnung für geschädigte Filmfondsanleger: Kanzlei Mattil & Kollegen erstreitet BGH-Urteil"). Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass in dem Prospekt nicht ausreichend auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wird. Aus diesem Grunde wurden mittlerweile über ein Dutzend Urteile des OLG München aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, was die Haftung der als Initiatorin in Anspruch genommenen Tochtergesellschaft einer niederländischen Großbank anbelangt. Hier käme neben der Prospekthaftung möglicherweise auch eine Haftung aus Delikt in Frage. Hierzu müsse das Oberlandesgericht München jedoch noch weitere Feststellungen treffen. Eine Haftung der Prospektprüferin komme jedenfalls dann in Betracht, wenn der Anleger das Prospektprüfungsgutachten selbst kannte oder wenn er das Gutachten innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erhalten habe und aufgrund des Prospektgutachtens von einem Widerruf der Beteiligung absieht. Wenn der Anleger das Prospektprüfungsgutachten nicht kannte und der Anlageberater in dem Beratungsgespräch auch hierüber nicht gesprochen habe, scheide eine Haftung der Prospektprüferin gegenüber dem Anleger jedoch aus. Außerdem hat der BGH am 6.3.08 entschieden, dass auch Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, die eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgen, über die Risiken einer ihnen bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend informiert werden müssen (III ZR 298/05) und damit dem Anleger gegenüber der beratenden C-Bank Recht gegeben.

Vgl. auch Juve-Handbuch 2005/2006 (Anwalts-Ranking): Hier ist die Kanzlei Mattil & Kollegen als häufig empfohlene Kanzlei im Anlegerschutz erwähnt und u. a. wie folgt beschrieben: "... laut Auskunft von Mitbewerbern 'wohl führend im Bereich Medienfonds' ..." 

Veröffentlichungen zu Vif:

 

  • Wirtschaftswoche 9/2006S. 130 ff.
  • Euro am Sonntag 10/2006, S. 60 f.
  • Capital 17/2006: Spezialistin bei geschlossenen Medienfonds

 

Die von der Kanzlei erstrittenen Urteile BGH III ZR 125/06 und BGH III ZR 300/05 sind in der Zeitschrift "Wertpapiermitteilungen Nr. 32/2007" abgedruckt.

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