VIP 2

Die Beteiligung am VIP Medienfonds 2 wurde im Allgemeinen mit falschen Argumenten an die Anleger verkauft: das Verlustrisiko wurde verharmlost, insbesondere wurden die meisten Anleger nicht darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass es nicht gelingt, die prospektierten Erlöseinnahmen zu erzielen, der Anleger möglicherweise noch die weiteren 45 % auf seine Zeichnungssumme nachzahlen muss. Es wurde einigen Anlegern sogar empfohlen, einen höheren Betrag zu zeichnen, da ja lediglich 55 % einbezahlt werden müssten. Den Anlegern drohen außerdem erhebliche Steuernachzahlungen. VIP 2-Anleger sollten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Wir konnten bereits zahlreiche Urteile gegen die Commerzbank im Zusammenhang mit den Medienfonds VIP 3 und 4 erstreiten. Es besteht außerdem die Möglichkeit, die beratende Bank auf Schadensersatz zu verklagen, weil sie den Anleger nicht darüber informiert hat, dass und in welcher Höhe sie Vermittlungsprovisionen vom Initiator für den Verkauf der Fondsbeteiligung erhält (Kick-back-Rechtsprechung des BGH). Bereits dieses Argument für sich genommen berechtigt den Anleger, vollen Schadensersatz von der beratenden Bank zu fordern. Da die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Falschberatung drei Jahre nach Bekanntwerden der Falschberatung eintritt, empfehlen wir dringend, möglichst zeitnah die Verjährung individuell prüfen zu lassen und gegebenenfalls verjährungshemmende Maßnahmen für Sie ergreifen zu lassen.

Die Kanzlei Mattil & Kollegen hat bereits zahlreiche Klagen aus Falschberatung für VIP 2-Anleger eingereicht.

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