FinVermV
Die neue Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation gem. § 18 a (1) FINVERMV gilt künftig unabhängig davon, ob es sich um eine Beratung oder Vermittlung handelt und auch unabhängig davon, ob das Telefonat bzw. die elektronische Kommunikation zu einem Vertragsabschluss führt oder nicht.
Gegenüber Privatkunden muss eine Erklärung über die Geeignetheit der im Rahmen der Anlageberatung gegebenen Empfehlung angefertigt und ausgehändigt werden. Diese Pflicht steht neben der Aufzeichnungspflicht. Die Geeignetheitsprüfung besteht schon jetzt im Rahmen der Anlageberatung. Die Geeignetheitserklärung kann nur abgegeben werden, wenn tatsächlich eine Beratung erfolgt, also eine Empfehlung abgegeben wird. Die Geeignetheitserklärung ist nur für die Beratung, nicht für die Vermittlung relevant. Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht bei der persönlichen Beratung oder Vermittlung, also in Anwesenheit des Kunden.
§ 18a FinVermV Aufzeichnungspflicht |
§ 18 Abs. 1 FinVermV Geeignetheitserklärung |
Doku über "Erteilung des Auftrags" mittels dauerhaftem Datenträger § 18a Abs. 4 FinVermV (entsprechend § 83 Abs. 6 WpHG) |
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Telefonische oder elektronische Beratung | JA | Ja, ausnahmsweise Aushändigung nachträglich (18II) | Nein, da Aufzeichnung |
Telefonische oder elektronische Vermittlung | Ja | Nein, weil keine Beratung | Nein, da Aufzeichnung |
Postalische Beratung (=Fernabsatz ohne telefon. Und elektr. B.) | Nein | Ja, ggf. Ausnahmsweise Aushändigung nachträglich (18 II) | Nein, da nicht persönlich |
Postalische Vermittlung (=Fernabsatz ohne telefon. Und elektr. V.) | Nein | Nein, weil keine Beratung | Nein, da nicht persönlich |
Persönliche Beratung | Nein | Ja, Aushändigung vor Vertragsabschluss / Zeichnung |
Ja, aber keine Protokollpflicht bzgl. vorangegangener Beratung ("Protokolle und Vermerke über Inhalt des persönlichen Gesprächs dürfen angefertigt werden.") |
Persönliche Vermittlung | Nein | Nein, weil keine Beratung |
Ja, aber damit Protokollpflicht bzgl. Vorangegangener Vermittlung ("Protokolle und Vermerke über Inhalt des persönlichen Gesprächs dürfen angefertigt werden.") |
NEWSTICKER:
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