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Der Insolvenzverwalter Schultze & Braun fordert von den Anlegern die Auszahlungen auf Nachrangdarlehen und Genussrechte zurück. Anspruchsgrundlage ist § 134 InsO.
Die Kanzlei MATTIL vertritt die Anleger. Gegen eine Rückforderung gibt es Einwendungen, die Sie prüfen und gegenbenenfalls geltend machen sollten. Selbst wenn die Forderung dem Grunde nach besteht, ist zu prüfen, ob der Anleger nicht entreichert ist. Im Falle einer Entreicherung muss der Anleger das erhaltene Geld nicht zurückzahlen.
In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei MATTIL viele Verfahren gegen Insolvenzverwalter gewonnen, die auf Rückzahlung von Ausschüttungen geklagt haben. Siehe hierzu auch www.ausschuettungsrueckforderung.de
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