VO (EU) Nr. 655/2014
Verfahren für einen europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung für die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen
Die Verordnung ist am 18.01.2017 in Kraft getreten. Im Rahmen der Umsetzung wurde das Bundesamt für Justiz als in Deutschland zuständige zentrale Auskunftsbehörde für die Einholung von Kontoinformationen benannt (§ 948 Abs. 1 ZPO, Artikel 14 EUKOPFVO). Haben Gläubiger keine ausreichenden Informationen über Konten von Schuldnern in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, können sie – gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlass des vorläufigen Pfändungsbeschlusses – bei dem zuständigen Gericht beantragen, dass die Auskunftsbehörde ersucht wird, Informationen einzuholen, ob und bei welcher Bank in Deutschland Schuldner Konten halten. Dies setzt einen bereits vorhandenen Titel gegen die Schuldner voraus.
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