Verordnung Nr. 1896/2006 – Europäisches Mahnverfahren

  • Das Europäische Mahnverfahren ist nur für grenzüberschreitende Rechtssachen in Zivil- und Handelssachen anwendbar
  • Der Antrag auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung eines Formblatts einzureichen. Einzureichen ist der Antrag entweder in Papierform oder auch durch elektronische Kommunikationsmittel, sofern diese im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dort auch zur Verfügung stehen. Urkunden oder Beweismittel sind dem Antrag nicht beizufügen.
  • Das mit dem Antrag befasste Gericht prüft die Vollständigkeit der Angaben. Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, seinen Antrag zu korrigieren. Daneben wird überprüft, ob die Forderung begründet erscheint, d.h. sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Dabei ist ausdrücklich vorgesehen, dass dies im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen kann. Eine genaue Prüfung des Bestehens der Forderung wird also nicht vorgenommen.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Europäische Zahlungsbefehl erlassen und dem Antragsgegner zusammen mit einer Kopie des Antragsformulars, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, zugestellt.
  • Der Schuldner kann innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen. Erfolgt dies nicht, wird der Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar erklärt.
  • Der Europäische Zahlungsbefehl ist in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks vollstreckbar, ohne dass es einer weiteren Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsmitgliedsstaat bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
  • Die Zwangsvollstreckung erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung stets nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedsstaates.
  • Die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens und des sich daran evtl. anschließenden ordentlichen Zivilverfahrens richten sich nach dem nationalen Recht des Ursprungsmitgliedsstaats.
  • Das nationale Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats zur Eintreibung einer unbestrittenen Forderung wird durch das Europäische Mahnverfahren nicht beeinflusst, der Gläubiger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zwischen beiden Verfahren wählen.
  • In Deutschland ist für die Bearbeitung von Anträgen im europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.

ZPO § 1087 ff

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