Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen vom 16.09.2009

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen vom 16.09.2009

geändert durch Verordnung EU Nr. 513/2011 vom 11.05.2011

Richtlinie 2011/61/EU vom 08.06.2011 Verordnung EU Nr. 462/2013 vom 21.05.2013

Richtlinie 2014/51/EU vom 16.04.2014

Die Verordnung 1060/2009 sieht in Artikel 35 a eine zivilrechtliche Haftung der Ratingagentur vor, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der im Anhang 3 aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen hat und sich diese auf ein Rating ausgewirkt hat. In diesem Falle können Anleger oder Emittenten von der Ratingagentur für den ihm aufgrund dieser Zuwiderhandlungen entstandenen Schaden Ersatz verlangen. Ein Anleger kann Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich dieses Rating bezieht, zu investieren, dieses Instrument weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat.

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