Schrottimmobilien" (Eigentumswohnungen) vor dem Europäischen Gerichtshof

Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Pressemitteilung Nr. 66/2004 bekannt gegeben, welche Rechte den Kreditnehmern gegenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds zustehen (sogenannte Schrottimmobilien) und sich damit gegen die bisherige Rechtsprechung des 11. Zivilsenats gestellt. Die Rechtsprechung des 11. Zivilsenats ging bisher davon aus, dass der Anleger etwaige Schadensersatzansprüche zwar gegenüber dem Fondsinitiator bzw. Verkäufer geltend machen kann, der Anleger aber zur Rückzahlung des Kredites gegenüber der finanzierenden Bank verpflichtet bleibt. Der 2. Zivilsenat des BGH hat in der Pressemitteilung vom 14.06.2004 nun aber klargestellt, dass der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne des VerbrkrG gelten. Die Bank muss sich Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat (z.B. bei Täuschung und Falschberatung anlässlich des Fondsbeitritts). Der Anleger ist so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten, die Bank hat demzufolge keinen Zahlungsanspruch. Dasselbe gilt, wenn die Verträge in einer Haustürsituation geschlossen oder die Verträge von einem Treuhänder abgeschlossen wurden, der nicht zur Rechtsberatung befugt ist. In diesen Fällen sind die Verträge widerruflich bzw. nichtig. Die Rechte der Anleger wurden durch die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH also in ganz erheblichem Maße gestärkt.

Eigentumswohnungen vor dem EUGH

Der Generalanwalt vor dem EUGH hat dem Gericht empfohlen, das Vorlageersuchen zurückzuweisen. Nach der entsprechenden EU-Richtlinie könne zwar ein Darlehensvertrag widerrufen werden, nicht aber der Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Die Folgen eines Darlehenswiderrufs seien nicht in der Richtlinie geregelt, sondern dem jeweiligen nationalen Recht vorbehalten. Die Regelung gelte auch dann, wenn Kaufvertrag und Darlehensvertrag ein so genanntes einheitliches (verbundenes) Geschäft darstellen. Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Richtlinie völlig eindeutig und nicht auslegungsfähig sei. Ein Verstoß gegen EU-Recht sei nicht erkennbar, wenn der Widerruf des Darlehensvertrags nicht auch den Widerruf des Kaufvertrags zur Folge habe und der Käufer den Darlehensbetrag zurückzahlen müsse. Das Urteil des Gerichts bleibt abzuwarten. Voraussichtlich wird das Gericht aber dem Antrag folgen. Dem Generalanwalt und dem EUGH ist nicht unbedingt der Vorwurf zu machen. Das Versäumnis liegt klar bei dem deutschen Gesetzgeber und dem Richtliniengeber in Brüssel, die bei der Ausarbeitung der Richtlinie die deutsche Situation hätten berücksichtigen müssen.

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