Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.04.2006

Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einer Pressemitteilung Stellung dazu genommen, wie die Fälle so genannter Schrottimmobilien (bankfinanzierte, gescheiterte Immobilienfonds) zu behandeln sind. Entgegen der richtungsweisenden Urteile des 2. Zivilsenats vom 14.06.2004 kann der Anleger Schadensersatzansprüche gegen Gründer, Initiatoren, Manager und Prospektherausgeber nicht der finanzierenden Bank nach dem Verbraucherkreditgesetz entgegensetzen. Auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermittler wegen fehlerhafter Beratung kann der Bank nicht entgegengehalten werden. Dies ist nur möglich bei Arglist, die der Anleger so gut wie nie beweisen kann. Er kann nur Ansprüche entgegenhalten, die er gegen die Fondsgesellschaft selbst hat. Solche Ansprüche bestehen aber in der Praxis so gut wie nie, da der Anleger nur einen Abfindungsanspruch hat, der in der Regel Null oder negativ ist. Außerdem hat der BGH (11. Zivilsenat) entschieden, dass ein Darlehensvertrag auch dann wirksam ist, wenn er durch einen Treuhänder (der nicht zur Rechtsberatung befugt ist) abgeschlossen wurde.

Verbraucher stehen kopfschüttelnd vor einem totalen Rückschritt in der Rechtssprechung. Warum der 2. Zivilsenat sich aus seiner Entscheidungsbefugnis zurückgezogen und dem 11. Zivilsenat, der als bankenfreundlich gilt, das Feld überlassen hat, ist schlichtweg ein Rätsel.

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