MiFiD II und Telefonaufzeichnung
Nach der Finanzmarktrichtlinie MiFiD II sind Banken, Haftungsdächer und Vermögensverwalter verpflichtet, telefonische oder per Video geführte Beratungsgespräche, sowie die damit in Verbindung stehende elektronische Kommunikation aufzuzeichnen und zu speichern. Im Rahmen der deutschen Umsetzung der Richtlinie findet sich diese Aufzeichnungspflicht in § 83 (3) WpHG wieder. Nach der aktualisierten FinVermV sind ab 01.08.2020 auch Finanzanlagenvermittler zur Aufzeichnung und Archivierung aller per Telefon oder Video geführten Beratungsgespräche sowie der weiteren elektronischen Kommunikation, verpflichtet.
Die Richtlinie MiFiD II verlangt von den Mitgliedsstaaten die Einführung einer Aufzeichnungspflicht für Telefongespräche und elektronische Kommunikation. Ausweislich des Wortlautes der Richtlinie muss dabei aufgenommen werden, ob der Kunde einen Auftrag erteilt hat, nicht jedoch verlangt die Richtlinie die Aufzeichnung der Gespräche über Risiken, Ertragschancen und Ausgestaltung des Produktes. Die Aufzeichnungspflicht durch die Richtlinie ist zwingend, nicht jedoch die Aufzeichnung solcher Beratungsbestandteile. Wir finden diese Erweiterung zu Gunsten des Verbraucherschutzes eher sinnvoll, weil der Berater gezwungen ist, auf Risiken anzusprechen. Die Befürchtung, dass andere Bestandteile des Beratungsgespräches oder der Beratungsgespräche ausgeblendet, also nicht aufgenommen werden, besteht natürlich. Die praktischen Erfahrungen müssen zeigen, wie die Dienstleistungsunternehmen und die Finanzanlagenvermittler mit der Vorschrift umgehen werden.
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