Genussrechte

Genussrechte an einer Gesellschaft können als Wertpapier oder schuldrechtliche Forderung ausgestaltet werden.

Bei Begebung eines Genussscheins, durch den der Inhaber sein Genussrecht übertragen kann, liegt ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG vor. Die Vermittlung bedarf also einer Erlaubnis der BaFin. Für den Emittenten bedeutet die Ausgabe von Genussscheinen das Erfordernis einer Prospekthinterlegung bei der BaFin nach dem Verkaufsprospektgesetz. Falls das Genussrecht durch eine Abtretung (§ 398 BGB) übertragen wird, also nicht handelbar und damit kapitalmarktfähig ist, handelt es sich nicht um ein Wertpapier. In diesem Fall bedarf es weder einer Erlaubnis für die Vermittlung noch der Einreichung eines Verkaufsprospektes. Diesbezüglich ändert sich die Rechtslage ab 01.07.2005 mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (ANSVG). Künftig werden alle Arten von Unternehmensbeteiligungen prospektpflichtig sein.

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