Fonds als Steuersparmodell

Die Finanzverwaltung hat sich mit Anwendungserlass zum § 15b EstG geäußert. Als Steuerstundungsmodell wird ein geschlossener Fonds eingestuft, der bezogen auf das Eigenkapital mehr als 10 % Anfangsverluste bis zum Erreichen der Gewinnschwelle prognostiziert.

Wie hoch das Minus später tatsächlich ausfällt, spielt keine Rolle. Dann werden die ausgelaufenen Verluste vom Finanzamt konserviert, bis sich die ersten positiven Einkünfte einstellen. Eine Verrechnung findet nur mit der gleichen Quelle statt (in demselben Fonds). Ein Anleger kann beispielsweise seine Gewinne aus einem Immobilienfonds nicht mit den Verlusten aus einem Windparkfonds verrechnen. Ob die 10 %-Hürde überschritten wird, entscheidet das Finanzamt nach dem Verhältnis von Anfangsverlusten zum Zeichnungskapital. Von der Einlage werden die Ausschüttungen und ein Kredit abgezogen. Bei 50-prozentiger Fremdfinanzierung z. B. eines Anteils von 10.000,00 € sind steuerlich nur 5.000,00 € relevant. Ein Anfangsverlust von über 500,00 € führt dann schon zum Stundungsmodell.

Beispiel:

Gezeichnete Einlage

100.000,00 €

fremdfinanzierter Anteil

50.000,00 €

Ausschüttungen

20.000,00 €

relevante Einlage

30.000,00 €

Verlustprognose

4.000,00 €

Verhältnis: 13,3 %

(Quelle: Financial Times Deutschland vom 24.07.2007)

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