FinVermV 2

Am 01.08.2020 tritt die neue Finanzanlagenverordnung in Kraft. Nachstehend folgt dazu ein Überblick:

§ 9 FinVermV-neu: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Versicherungssumme der verpflichtenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird betragsmäßig festgeschrieben.

§ 11 FinVermV-neu:

Die Tätigkeit des Finanzanlagenvermittlers muss im „bestmöglichen Interesse“ des Anlegers ausgeübt werden.

§ 11a FinVermV/§ 17 FinVermV-neu:

Finanzanlagenvermittler müssen künftig angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden.

§ 17 stellt klar, dass die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sich nicht nachteilig aufQualität der erbrachten Finanzdienstleistung auswirken darf. Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung beeinträchtigen, im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionell zu handeln. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Annahme von Zuwendungen auch weiterhin zulässig.

§ 13 FinVermV-neu:

Sofern zwischen dem Finanzanlagenvermittler und dem Anleger eine laufende Vertragsverbindung besteht, muss der Vermittler dem Anleger nun regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, einen Nachweis über die damit verbundenen Kosten zur Verfügung stellen.

§ 16 FinVermV-neu:

Geeignetheitsprüfung und Zielmarkt.

§ 18 FinVermV-neu:

Geeignetheitserklärung

Das bisher anzufertigende Beratungsprotokoll wird nun durch die Geeignetheitserklärung ersetzt. Dieses ist dem Privatanleger bei einer Anlageberatung vor Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

§ 18a FinVermV-neu:

Taping

Aufzeichnungspflichtig sind Telefongespräch und sonstige elektronische Kommunikation (z.B. Videogespräche, Skype, etc.), sobald sie sich auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen. Der Kunde ist vor der Aufzeichnung darüber zu informieren und sein Einverständnis einzuholen. Sollte der Kunde sein Einverständnis verweigern, darf eine Beratung oder Vermittlung nicht stattfinden.

§ 23 FinVermV-neu:

Aufbewahrungspflichten

Die Pflicht des Gewerbetreibenden, Unterlagen und Aufzeichnungen aufzubewahren, wird auf 10 Jahre verlängert.

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