E.I.C.

Kein Zwang zur Öffnung nationaler Fördersysteme für erneuerbare Energien zu Gunsten ausländischer Hersteller (EUGHC-573/12).

Die Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28/EG sind dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedsstaat erlauben, eine Förderregelung einzuführen, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nur der im Hoheitsgebiet dieses Staates aus diesen Quellen erzeugte Strom berücksichtigt werden kann.
Artikel 34 a EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass bei der Zuteilung handelbarer Zertifikate an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen nur der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates aus diesen Quellen erzeugte Strom berücksichtigt werden kann und dass die Stromversorger und bestimmte Stromnutzer eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, bei der zuständigen Behörde jedes Jahr eine bestimmte Menge solcher Zertifikate einzureichen, die einem Anteil an ihrem gesamten Stromverkauf bzw. Stromverbrauch entspricht.

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