Abgeltungssteuer - Hoffnung für Kapitalanleger

Mit Urteil vom 24.10.2017 hat der Bundesfinanzhof zugunsten von Gläubigern entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden kann. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wurde mit Einführung der Abgeltungssteuer die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben, weshalb der Ausfall einer Kapitalforderung zu einem steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust führen kann.
 
Dieses Urteil hat auch Auswirkungen für zahlreiche Anleger, die Geld in Kapitalanlagen, wie Genussrechte, Anleihen, Namensschuldverschreibungen, stille Beteiligungen,  partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen investiert haben. Gerät solch eine Kapitalanlage zum Totalverlust , können Anleger die hierdurch entstandenen Verluste steuerlich geltend machen. Anleger müssen allerdings berücksichtigen, dass eine Verlustverrechnung nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen möglich ist.
 
Ferner liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfall erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden, was zum Beispiel der Fall ist, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die schlichte Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder das Ausbleiben von vertraglich vereinbarten Zahlungen genügt hierfür in der Regel nicht.
 
Um Verluste aus Kapitalvermögen in späteren Veranlagungszeiträumen geltend machen können sind strenge Formvorschriften zu beachten.
 
Gerne berät Sie hierzu Rechtsanwalt Markus Joachimsthaler, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht.

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