Falk Zinsfonds

Seit Monaten haben wir den Anwalt des Zinsfonds (Dr. Schiessl) aufgefordert, verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegenüber den Prospektverantwortlichen zu ergreifen. Noch vor kurzem lehnte Herr Dr. Schiessl dies ab und behauptete, es bestehe dafür keine Notwendigkeit, außerdem sehe er keine Prospektfehler. Ganz kurz vor Eintritt der Verjährung hat Herr Schiessl nun doch die Anleger angeschrieben und zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen geraten. Auch? dies haben wir für unsere Mandanten schon vor etlichen Wochen getan. Die Aufforderung des Herrn Schiessl dürfte viel zu spät kommen, in der Kürze der Zeit sind verjährungsunterbrechende Maßnahmen kaum noch durchführbar. Herr Schiessl hätte die Zinsfonds-Gesellschafter allerspätestens Anfang August entsprechend informieren müssen, da eine entsprechende Vorlaufzeit erforderlich ist (Anfrage Rechtsschutzversicherung, Mandatsverhältnis mit dem Anwalt usw.). Herr Schiessl hatte am 23.06. in unserer Kanzlei nachgefragt, gegen wen wir verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergreifen! 

Weitere Informationen zur Falk Gruppe:

BHW Bank und andere Kreditinstitute: Falls der Anteilserwerb finanziert wurde, besteht für die Anleger vielleicht die Möglichkeit, die Rückzahlung des Kredits zu verweigern, die bisher geleisteten Zahlungen zurückzuverlangen und den Fondsanteil auf die Bank zu übertragen. Der Bundesgerichtshof hat am 14.06.2004 entschieden, dass ein Anleger, der bei Fondsbeitritt getäuscht wurde, seine Beteiligung über einen Treuhänder erwarb oder in einer Haustürsituation abschloss, die vorgenannten Rechte geltend machen kann.

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