Zins24 & CO: Betrug im Internet

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Ansprechpartner

Peter Mattil
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: mattil@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-0
Fax: +49 89 242938-25

 

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SAS aquisition & sales AG
Zürcherstrasse 37d, 8852 Altendorf
Zins24.com
SG -sichere Geldanlagen

Angeblich bietet die SAS aquisition & sales AG aus Altendorf/Schweiz ein sicheres, lurkatives Anlagekonzept. Mit ihren Produkten „zins 24“ und „SG-sichere Geldanlagen“ wirbt sie damit, für den Kunden ein Konto bei einer ausländischen Bank zu eröffnen. Auf dieses „eigene“ Konto überweist der Anleger sodann den Anlagebetrag, der zu einem weit über dem in Deutschland zu erzielenden Zinssatz für einen Zeitraum von eins bis zwei Jahren angelegt werden soll.

In dem Moment, in dem der Anleger die Gelder jedoch überweist, ist das Geld verschwunden.

Wie sich leider herausgestellt hat, wurden keinesfalls Konten für die Anleger bei den ausländischen Banken eröffnet. Es erfolge keine Überweisung auf ein vermeintlich eigenes Konto, sondern vielmehr auf das Konto eines Dritten, der die Gelder unverzüglich weiterleitet hat, sobald diese dem Konto gutgeschrieben worden waren.

Die Kanzlei Mattil warnt ausdrücklich vor der Eröffnung eines Kontos über einen Vermittler. Das Procedere um eine Kontoeröffnung ist in Europa einheitlich geregelt. Zur Vermeidung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden europäische Richtlinien erlassen und auf nationaler Ebene jeweils umgesetzt.  Banken sind grundsätzlich verpflichtet, eine Legitimationsprüfung durchzuführen. Der Grundsatz „Know Your Customer“ (KYC, kenne deinen Kunden) beinhaltet die Verpflichtung, die Identität der Kunden (wie auch der Vertreter oder Vollmachtsinhaber) klar zu definieren, um u.A. die Legitimation der Kunden, deren Unterschrift auf Schreiben oder Order, klar nachvollziehen zu können. Die sog. „Kontenwahrheit“ beinhaltet die Verpflichtung der Banken, sich über jeden Verfügungsberechtigten, insbesondere jedoch des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes Klarheit zu verschaffen. Hierzu sind eine Vielzahl von Formulare vom Kunden auszufüllen.

Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Eröffnung eines Kontos auszuweisen. Dabei genügt es nicht, dem Kreditinstitut eine Kopie postalisch oder per Mail zu kommen zu lassen. Die Identität des Ausweisinhabers muss zwingend von einem Notar oder per PostIdent bestätigt werden, um den gesetzlichen Anforderungen im Rahmen einer Kontoeröffnung zu genügen.

Die Kanzlei Mattil bearbeitet eine Vielzahl von Mandaten, bei denen die Kunden/Anleger ein Einzelkonto eröffnen wollten und eine Kopie ihres Ausweises den Vermittlern per Mail übersandten. In keinen Fällen wurde tatsächlich ein Konto für die Anleger eröffnet. Die Kanzlei Mattil warnt in diesem Zusammenhang vor betrügerischen Konzepten im Internet:

  • Stellen Sie sich ungebetenen Kontakten von angeblichen Beratern sehr argwöhnisch gegenüber
  • lassen Sie sich nie unter Zeitdruck setzen
  • Sehen Sie es nicht als vorteilshaft an, wenn der Vermittler oder eine Bank keine Gebühren erhebt. Keiner arbeitet für Gottes Lohn.
  • Überzeugen Sie sich, das ein Ihnen vorgelegter Kontoeröffnungs- Vertrag tatsächlich von einer Bank stammt. Teilweise werden Logos von Banken nur auf Verträge aufkopiert, um den Anschein eines Bankvertrages zu erwecken. Rufen Sie bei Zweifeln die Bank selbst an, um sich von einer tatsächlich beabsichtigten Vertragsbeziehung auch seitens der Bank zu überzeugen.
  • Misstrauen Sie besonders „einfachen“ Vorgehensweisen. Je weniger Sie unterzeichnen müssen, desto unseriöser ist die Anlageform zu bewerten. Bei Kontoeröffnungen sind eine Vielzahl von Dokumenten vorgeschrieben und können nicht von Vermittlern oder Anbieten umgangen werden.
  • Lediglich eine Kopie Ihres Ausweises genügt den Anforderungen an Ihre Identitätsfeststellung nicht!. Soweit lediglich eine Kopie Ihres Ausweises angefordert wird, müssen Sie davon ausgehen, dass etwas nicht stimmt.

Dass es möglich ist, dass ein Anleger eine Überweisung auf sein -vermeintlich- eigenes Konto tätigt, das Empfängerkonto jedoch auf einen Dritten lautet, ist den Prinzipien der SWIFT-Überweisungen geschuldet. Bei diesen wird sowohl von der Bank des Kunden, wie auch seitens der Empfängerbank ausschließlich die Existenz der IBAN überprüft, nicht jedoch die korrespondierenden Daten, wie beispielsweise der Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos.

Siehe auch: Bank gleicht bei Überweisungen keinesfalls die IBAN mit dem im Überweisungsauftrag benannten Zahlungsempfänger ab

Die Kanzlei MATTIL unterhält mit RA Dr. Brunner in der Schweiz ( St. Gallen ) seit mehr als 20 Jahren ein Kooperationsbüro.

Die Kanzlei Mattil steht Ihnen gerne für eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung. Natürlich ist eine erste Kontaktaufnahme kostenfrei. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, übernehmen wir gerne unverbindlich eine erste Deckungsanfrage. Gerne können Sie sich des Kontaktformulars bedienen. Wir sehen uns Ihr Anliegen an und unterbreiten einen Vorschlag für das weitere Vorgehen und die damit verbundenen Kosten.


siehe auch: Festgeldkonten/Festzinskonten im Ausland, die auf den Namen des Anlegers eröffnet wurden, entpuppen sich als Betrugskonzept

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