MCE Reederzins 1 GmbH & Co. KG

MATTIL  Rechtsanwälte vertritt eine Vielzahl geschädigter Anleger der MCE Reederzins 1 GmbH & Co. KG.

Ihre Ansprechpartnerin

Katja Fohrer
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Email: fohrer@mattil.de

Tel.: +49 89 242938-42
Fax: +49 89 242938-45


Im Jahr 2014 wurde über die MCE Reederzins 1 GmbH & Co. KG erneut Geld von den Anlegern über ein sogenanntes Nachrangdarlehen eingesammelt. Mit diesem Darlehen sollten laut Prospekt Schiffsgesellschaften, die anderweitig keine Kredite erhalten konnten, am Leben erhalten werden. Den Anlegern wurde dabei aber verschwiegen, dass sich die zuvor aufgelegten MCE-Fonds zu diesem Zeitpunkt bereits in einer existenziellen Krise befanden und das eingesammelte Geld in Wahrheit dazu dienen sollte, die MCE-Gruppe vor der Insolvenz zu bewahren. Auch die MCE Reederzins 1 GmbH & Co. KG ist mittlerweile insolvent.

Anleger der MCE Reederzins 1 GmbH & Co. KG sollten sich dringend anwaltlich beraten lassen. Sie sollten sich nicht nur im Insolvenzverfahren anwaltlich vertreten lassen und von einem Rechtsanwalt ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden lassen, sondern auch Schadensersatzansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur und die Jahresabschlussprüferin geltend machen - zwei voneinander unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Nach Ansicht der Kanzlei MATTIL ist der Verkaufsprospekt grob fehlerhaft, insbesondere die Werbung auf der Titelseite des Prospekts „Die maritime Festzins-Alternative“ verharmlost das Risiko dieser Nachrangdarlehen vollends. Außerdem hält Rechtsanwältin Katja Fohrer die qualifizierte Nachrangklausel nach einer neueren Rechtsprechung des BGH für unwirksam.

Da vertraglich vorgesehen war, dass die Anleger das Darlehen und die Zinsen im Jahr 2018 ausbezahlt bekommen, und diese Zahlungen nicht erfolgten, ist Eile geboten: Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (und kenntnisunabhängig spätestens zehn Jahre ab Anspruchsentstehung/Zeichnungsdatum). Daher sollten vorsorglich rechtzeitig vor dem 31.12.2021 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden!

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