Cinerenta/Investor Treuhand (Cinerenta Fonds I bis V)

Seit dem 29.05.2008 hat die Kanzlei Mattil & Kollegen etwa 25 (Grundsatz-) Urteile in Sachen Cinerenta vor dem BGH zugunsten von Cinerenta-Anlegern erstritten. Darunter das bahnbrechende Urteil gegen die Treuhänderin Contor GmbH, das für alle Cinerenta-Anleger von maßgeblicher Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 29.05.2010, AZ. III ZR 59/07; abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de):

Der BGH sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Treuhänders, wenn die im Prospekt aufgelisteten Fondsnebenkosten („Weichkosten“) in Wirklichkeit zweckwidrig als Vertriebsprovisionen verwendet werden sollten („Innenprovisionen“). Außerdem müsse ein Prospekt darüber aufklären, wenn verflochtenen Unternehmen, wie die Investor-Treuhand, besondere Konditionen für den Eigenkapitalvertrieb gewährt werden. Mario Ohoven war Mehrheitsgesellschafter der Cinerenta GmbH und zugleich geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Investor Treuhand GmbH. Diese Verflechtung war im Prospekt nicht offengelegt. Die Entscheidung des BGH lässt sich auf die anderen Cinerenta-Fonds übertragen, da in den Cinerenta-Fonds I-V jeweils 20 % Provisionen an die Investor-Treuhand geflossen sind. Auf die Verflechtungen des Mario Ohoven wurde ebenfalls nicht hingewiesen. Die Kanzlei Mattil & Kollegen konnte am 06.11.08, 12.02.2009, 23.07.2009, 17.12.2009, 22.04.2010 und am 15.07.2010 vor dem Bundesgerichtshof weitere Urteile gegen die Contor GmbH sowie mittlerweile über 100 Urteile vor dem Landgericht und Oberlandesgericht München gegen die Contor GmbH erstreiten. Am 20.07.2010 ist es uns außerdem gelungen, erstmals vier Urteile vor dem Landgericht München I gegen Mario Ohoven zu erwirken, in denen Ohoven wegen der verschwiegenen Innenprovisionen auch persönlich zum vollen Schadensersatz verurteilt wurde (noch nicht rechtskräftig). Leider haben aber auch am 15.7.2010 zwei Cinerenta-Anleger vor dem BGH gegen Mario Ohoven verloren: Mario Ohoven habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er die rechtliche Erheblichkeit der falschen Prospektangaben nicht habe erkennen können (BGH, Urteil vom 15.07.2010, z.B. AZ. III ZR 321/08, Rz. 35 ff., abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de). Wir halten die rechtliche Argumentation des BGH für unrichtig und werden weiterhin versuchen, in den laufenden Klageverfahren den Vorsatz von Mario Ohoven durch neue Tatsachen und Beweismittel darzulegen.

Am 29.07.2010 hat die Contor GmbH Insolvenz angemeldet und als Begründung angegeben, dass ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung den Deckungsschutz versagt habe. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde ein Münchner Rechtsanwalt bestellt. Derzeit ist noch nicht abzusehen, ob und wann das Insolvenzverfahren gegen die Contor GmbH eröffnet wird. Wir sind allerdings der Meinung , dass die Versicherung für jeden einzelnen Anleger den vollen Schadensersatz leisten muss.

Ende 2009 wurden bei den Cinerenta-Fonds I bis V die Verlustzuweisungen aberkannt. Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses können auch die Säumniszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr (§ 233a ff AO), die die Anleger wegen der verspäteten Steuerzahlung zusätzlich an das Finanzamt zahlen müssen, geltend gemacht werden. Diese Säumniszinsen konnten wir bereits für Cinerenta-Anleger in zahlreichen Urteilen als Schadensposition erstreiten.

Schadensersatzansprüche von Cinerenta-Anlegern sind heute noch nicht verjährt, soweit nachgewiesen werden kann, dass der Anleger frühestens im Jahr 2007 Kenntnis von den "verdeckten Provisionen" und den Verflechtungen des Mario Ohoven erlangt hat. In solchen Fällen droht aber zum 31.12.2010 Verjährung!!!

Hier finden Sie eine Auflistung unserer bisherigen Urteile zugunsten von Cinerenta-Anlegern.

Vgl. auch Juve-Handbuch 2005/2006 (Anwalts-Ranking): Hier ist die Kanzlei Mattil & Kollegen als häufig empfohlene Kanzlei im Anlegerschutz erwähnt und u. a. wie folgt beschrieben: "... laut Auskunft von Mitbewerbern 'wohl führend im Bereich Medienfonds' ..." 

Veröffentlichung zu Cinterenta/Investor Treuhand:

  • Capital05/2007
  • DER SPIEGEL, Heft 42/2005, S. 66 ff.
  • Capital, 12/2006, S. 104
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