CFB Medienfonds Nr. 140 (IWP International West Pictures GmbH & Co. Erste Produktions KG; IWP KG I)

Mit Beschluss vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07, hat der BGH einem Anleger des  CFB Medienfonds 140 (IWP KG I) wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank AG Schadensersatz zugesprochen. Der Schadensersatzanspruch des Anlegers liegt darin begründet, dass die Commerzbank AG Rückvergütungen (Kick-backs), die sie vom Fondsinitiator erhalten hat, nicht offengelegt hat. Der BGH hat am 20.01.2009 klargestellt, dass Banken ihren Kunden nicht verschweigen dürfen, wie viel Provision sie selbst für die Vermittlung von geschlossenen Fonds kassieren. Andernfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig. Anleger sollten daher etwaige Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier: der Commerzbank AG) von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie das Vergleichsangebot der AVANCIA bereits angenommen haben, da sie zumindest in Höhe des Differenzbetrags einen Schaden erlitten haben. Es wird darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Falschberatung verjähren. Es kommt damit entscheidend darauf an, wann der einzelne Anleger Kenntnis von den Kick-back-Zahlungen an die Commerzbank AG erhalten hat und ob im Rahmen des Beratungsgesprächs hierüber aufgeklärt wurde. Auch bei anderen geschlossenen Fonds, die über die Commerzbank verkauft wurden, sollten Anleger die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen prüfen lassen, da die Entscheidung des BGH vom 20.1.09 auch auf alle anderen Beteiligungsmodelle (z. B. Medienfonds, Schiffsfonds, Immobilienfonds, Windkraftfonds), bei denen versteckte Kick-backs bezahlt wurden, übertragbar ist.

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