Anleger eines Publikumsfonds gewinnen Musterverfahren (KapMuG) vor dem OLG München
Weitreichender Prospektfehler liegt in der Darstellung von Ausschüttungen bei Vorgängerfonds des Anbieters (Leistungsbilanz)
Ein Prospekt, in dem die prognostizierten Barausschüttungen als wichtiges Kriterium für den Anlageerfolg einer Beteiligung bezeichnet werden, ist falsch. Der Erfolg einer Beteiligung bemisst sich nicht danach, ob der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen zunächst erhält, sondern ob er sie dauerhaft behalten kann.
Mit Beschluss vom 26.09.2019 hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Kapitalanlegermusterverfahren eine flächendeckende Entscheidung zugunsten der Anleger gefällt und den Verkaufsprospekt eines Publikumsfonds als fehlerhaft eingestuft (Az. 23 Kap 2/17). Das Gericht hält den Prospekt für irreführend, da darin im Kapitel zur Leistungsbilanz bloße Liquiditätsausschüttungen bei früheren, noch laufenden Fonds des Emissionshauses als Erfolg für den Anleger dargestellt sind.
Der Publikumsfonds war im Jahr 2006 von dem Emissionshaus Hannover Leasing aufgelegt worden. Investitionsgegenstand sollte laut Prospekt die Vermietung eines siebengeschossigen Büro- und Geschäftszentrums in zentraler Lage in Bratislava sein. Die Immobilie wurde als repräsentative, vollständig vermietete Neubau-Büroimmobilie angepriesen und war bereits Anfang 2005 fertiggestellt worden. Der Fonds scheiterte, die Qualität der Fondsimmobilie entpuppte sich als mangelhaft.
Der Prospekt enthielt unter der Überschrift „Unternehmensgruppe Hannover Leasing“ und „Leistungsbilanz“ folgende Angaben:
„Nur eine positive Bilanz der bereits aufgelegten Fonds erbringt den strengen sachlichen Nachweis der Kompetenz und Seriosität des Fondsinitiators. Die Leistungsbilanz eines Initiators ist deshalb für die Investoren zur Beurteilung der Erfolgsaussichten aktueller Beteiligungsangebote eine wichtige Entscheidungshilfe. In ihrer beeindruckenden Leistungsbilanz spiegelt sich die Firmenphilosophie der Hannover Leasing wieder. … Ein wichtiges Kriterium für den Anlage-Erfolg einer Beteiligung ist die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen. Hannover Leasing kann diesbezüglich ein hervorragendes Ergebnis vorweisen. Bei fast allen aufgelegten Fonds wurden die prospektierten Ausschüttungen vorgenommen, teilweise wurden sogar höhere Ergebnisse erzielt.“
Anschließend wird in dem Verkaufsprospekt sodann die Leistungsbilanz von Fonds, die zwischen 1996 und 2004 aufgelegt worden waren, dargestellt.
der Leistungsbilanzen zutreffend sind oder nicht, hält das OLG München die Aussage bezüglich des Kriteriums für den Anlageerfolg einer Beteiligung für fehlerhaft, da Ausschüttungen nicht voraussetzen, dass Gewinne erzielt wurden.
Gerade in der Anfangsphase eines aufgelegten Fonds stellen Liquiditätsausschüttungen häufig handelsrechtlich die Rückgewähr von Einlagen dar. Der Erfolg einer Beteiligung bemisst sich nach Ansicht des OLG München nicht danach, ob der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen zunächst erhält, sondern ob er sie dauerhaft behalten kann. Werden einem Anleger die im Prospekt prognostizierten Liquiditätsausschüttungen zwar zunächst ausbezahlt, muss er sie aber langfristig als Einlagenrückgewähr (an einen Insolvenzverwalter) zurückzahlen bzw. in dieser Höhe gegenüber Gläubigern haften oder zumindest hiermit rechnen, ist die Beteiligung aus Sicht des Anlegers gerade kein Erfolg.
Die Kanzlei MATTIL, die bereits im Jahr 2011 das erste Kapitalanlegermusterverfahren seit Einführung des KapMuG im Jahr 2005 zugunsten der Anleger eines geschlossenen Filmfonds gewonnen hatte, hat bindend für alle Anleger dieses Fonds das Musterverfahren geführt. Mit diesem Musterentscheid ist verbindlich für alle anderen deutschlandweit anhängigen Klageverfahren im Zusammenhang mit diesem Fonds festgestellt, dass der Prospekt falsch ist.
Rechtsanwalt Joachim Kleefeld, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Münchner Kanzlei MATTIL, der den Musterentscheid erstritten hat, misst der Entscheidung aber noch eine wesentlich weitreichendere Bedeutung bei: „Auch zahlreiche andere Anbieter werben im Prospekt mit den Ausschüttungen, die bei ihren früher aufgelegten Fonds geflossen sind. Viele Fondshäuser werden sich angesichts dieses Musterentscheids auf eine Klagewelle einstellen müssen.“
Hintergrundinformation:
Das in 2005 in Kraft getretene Kapitalanlegermusterverfahrengesetz (KapMuG) wurde im Jahr 2012 neu gefasst, zahlreiche Kritikpunkte wurden dabei vom Gesetzgeber berücksichtigt, u.a. sollte das Verfahren beschleunigt werden, und es wurde eine Möglichkeit zur bloßen Anmeldung der Ansprüche im Musterverfahren eingeführt, wodurch die Verjährung bis zum rechtkräftigen Abschluss des Musterverfahrens gehemmt ist (dies gab es bei der vorher geltenden Fassung nicht).
Durch ein Musterverfahren nach dem KapMuG können nur kapitalmarktrechtliche Vorfragen, z.B. die Frage, ob ein Prospekt fehlerhaft ist, einheitlich vor einem Oberlandesgericht geklärt werden. Hierzu müssen mindestens 10 Anleger zunächst Klage einreichen, wenn das Musterverfahren formell eröffnet ist, können auch nicht klagende Anleger ihre Ansprüche in dem Musterverfahren durch einen Anwalt mit anmelden lassen und hierdurch die Verjährung hemmen.
Auch für alle anderen Bereiche hat der Gesetzgeber mittlerweile eine Möglichkeit der kollektiven Rechtsverfolgung eingeführt: ab dem 01.11.2018 gibt es die Musterfeststellungsklage, bei der z.B. Verbraucherverbände die haftungsrechtlichen Vorfragen bei bestimmten Massenverfahren einheitlich für alle Verbraucher feststellen lassen können. Diese neu eingeführte Verbandsklage unterscheidet sich im Verfahren und den Voraussetzungen jedoch maßgeblich von dem bereits seit 2005 geltenden Kapitalanlegermusterverfahren (KapMuG). Beide Verfahren dienen u.a. der Kostenersparnis und der Entlastung der Gerichte.
ANLEGER EINES PUBLIKUMSFONDS GEWINNEN MUSTERVERFAHREN (KAPMUG) VOR DEM OLG MÜNCHEN (PDF)
Rückfragen bitte an:
MATTIL & Kollegen
Rechtsanwältin Katja Fohrer
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Tel. 089/242938-0
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