Verordnung EG Nr. 861/2007 - Europäisches Verfahren für geringe Forderungen

Zusammenfassung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

Mit dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollen Stretigkeiten mit geringem Streitwert in grenzüberschreitenden Fällen vereinfacht und beschleunigt und die Kosten verringert werden. 

Die Streitigkeit muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die VO gilt für Rechtssachen in Zivil und Handelsachen.
  • Der Streitwert der Klage darf nicht 2000 € überschreiten (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen).
  • Die VO erfasst nicht Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates.
  • Die VO ist nicht anwendbar auf:  den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Unterhaltsrecht und das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts ; Konkurse od. ähnliche Verfahren, die soziale Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit, das Arbeitsrecht, die Miete  od. Pacht unbeweglicher Sachen mit ausnahmen von Geldforderungen, die Verletzung der Privatsphäre od. der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Ehre.

Das Verfahren

Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem ein vorgegebenes Klageformblatt  ausgefüllt und beim zuständigen Gericht eingereicht wird, in dem das Verfahren eingeleitet wird.

Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten; gegebenenfalls können als Beweismittel geeignete Unterlagen beigefügt werden.

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen wird schriftlich durchgeführt.

Das Gericht hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn es diese für erforderlich hält oder wenn eine der Parteien einen entsprechenden Antrag stellt.

Der Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung zu antworten.

Sprache

Das Klageformblatt, die Antwort, etwaige Widerklagen, die etwaige Antwort auf eine Widerklage und eine etwaige Beschreibung etwaiger Beweisunterlagen sind in der Sprache oder einer der Sprachen des Gerichts vorzulegen.
Werden dem Gericht weitere Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache vorgelegt, so kann das Gericht eine Übersetzung der betreffenden Unterlagen nur dann anfordern, wenn die Übersetzung für den Erlass des Urteils erforderlich erscheint.
Eine Partei kann unter bestimmte Vorraussetzungen ein Schriftstück ablehnen, es muss folglich von der anderen Partei auf Anweisung des Gerichts übersetzt werden.

Kosten

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

ZPO § 1097 ff

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