Verkaufsprospektgesetz
Am 16.12.2004 wurde die Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-Verordnung verkündet. Die VO verlangt künftig eine Reihe von Angaben, die in einem Prospekt enthalten sein müssen (Bundesgesetzblatt 04 Teil 1 Nr. 69).
Ab 01.07.2005 gilt eine allgemeine Prospektpflicht für nicht in Wertpapieren verbriefte Unternehmensbeteiligungen. Dazu gehören Kommanditanteile, GbR-Anteile, GmbH-Anteile, OHG-Anteile und stille Beteiligungen. Zu beachten ist, dass der Vertrieb solcher Beteiligungen ab 01.07.2005 auch dann erlaubnispflichtig wird, wenn die Prospekte schon davor aufgelegt und in den Vertrieb gegangen sind, wenn die Platzierung der Anteile am 01.07.2005 nicht beendet ist.
Künftig muss aufgrund einer EU-Prospektrichtlinie bei Wertpapierprospekten nicht nur geprüft werden, ob die Prospekte vollständig sind, sondern auch, ob sie widerspruchsfrei und schlüssig sind. Eine Frage der Zeit dürfte es sein, bis diese Prüfungskompetenz auch auf sonstige Unternehmensbeteiligungen ausgedehnt wird. Die BaFin hat dadurch erhebliche weitere Kompetenzen, die Prospekte genauer unter die Lupe zu nehmen.
Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) - Verjährung bei fehlerhaften Prospekten - Kommentar
Nach § 13 VerkaufsprospekG, der auf § 44 ff. BörsenG verweist, können nur solche Anleger Prospekthaftungsansprüche geltend machen, die innerhalb der ersten sechs Monate nach erstmaligem öffentlichen Angebot (Vertriebsstart) die Anteile erworben haben. Diese neue Regelung gilt seit 01.07.2005. Vorher konnte jeder Anleger, der aufgrund eines fehlerhaften Prospekts z. B. einen Fondsanteil erworben hat, Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Möglichkeit ist nun auf Erwerber der ersten sechs Monate beschränkt. Dies bedeutet eine enorme Verschlechterung der Anlegerrechte, sodass das Anlegerschutzverbesserungsgesetz den Namen nicht verdient. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes wurden offensichtlich nur Vertreter der Initiatoren zu Rate gezogen, anders ist dies nicht zu erklären. Bei dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz werden die Initiatoren vor Ansprüchen von Anlegern geschützt.
Bezüglich der Prospekthaftung im engeren Sinne, d. h. der Inanspruchnahme von typisiertem, nicht aber persönlichem Vertrauen, finden künftig die Vorschriften des Börsengesetzes Anwendung. Ein Rückgriff auf die zivilrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne ist daher nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr möglich. Bei einem Verstoß gegen die Prospektpflicht kann der Anleger von den Prospektverantwortlichen als Gesamtschuldnern die Übernahme der Anlage gegen Erstattung des Erwerbspreises zzgl. der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten, nicht aber entgangenen Gewinn verlangen. Nach § 45 Abs.2, Nr. 2 Börsengesetz hat der Prospektverantwortliche nunmehr die Möglichkeit nachzuweisen, dass die im Prospekt unrichtig dargestellte Tatsache nicht zu einer Wertminderung und damit nicht zu einem Schaden geführt hat.
Unberührt von den Vorschriften zur Prospekthaftung im engeren Sinne bleibt die Haftung der Vermittler und Berater, die persönliches Vertrauen des Anlegers in Anspruch nehmen. Sie haften weiterhin nach bürgerlich rechtlichen Grundsätzen auf Schadensersatz, wenn sie insbesondere unter Verwendung eines fehlerhaften Prospekts falsche oder unzureichende Angaben machen oder Beratungspflichten verletzen.
Erstmals ist ein Haftungstatbestand für den Fall des fehlenden Prospektes eingeführt worden. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Anleger, die das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospektes und innerhalb von 6 Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen haben. Eine spätere Prospektveröffentlichung lässt den Anspruch unberührt. Ein Prospekthaftungsanspruch besteht nicht, wenn der Erwerber die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospektes bereits beim Erwerb der Vermögensanlage kannte.
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