Rechtsschutzversicherungen

Grundsätzlich empfehlen wir den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, da in einem Streitfall ein beträchtliches Kostenrisiko besteht. Bei der Auswahl der Versicherungsgesellschaft sind wir gerne behilflich. Da nicht alle Arten der Interessenwahrnehmung versicherbar sind, kommt unter gewissen Voraussetzungen auch eine Prozessfinanzierung in betracht (s. hierzu "Interessante Links"). 

Anlegern ist dringend angeraten zu überprüfen, ob in ihrem Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung die Ausschlussklausel enthalten ist, wonach kein Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gewährt wird. Wir empfehlen, sich bei dem Versicherungsvertreter darüber ausdrücklich zu erkundigen und gegebenenfalls zu einer anderen Rechtsschutzversicherung zu wechseln, die den gewohnten, umfassenden Rechtsschutz bietet.

Anleger sollten unbedingt darauf achten, ob in den Versicherungsbedingungen eine Ausschlussklausel enthalten ist, wonach Angelegenheiten des Kapitalanlagerechts oder der Prospekthaftung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Die Rechtsschutzversicherer gehen dazu über, dies in den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) einzuführen. Bei einem solchen Vertrag besteht keinerlei Rechtsschutz mehr, weshalb eine genaue Klärung erforderlich ist. Einige Gesellschaften haben diesen Ausschluss nicht eingeführt, sodass wir jedem Anleger empfehlen, sich zunächst über den Versicherungsumfang zu erkundigen und gegebenenfalls den Versicherer zu wechseln. Wir empfehlen gerne die Versicherungsgesellschaften, die auch einen umfassenden Rechtsschutz gewährleisten.

Folgende Versicherer haben die Kapitalanlagen nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: HUK, DA-Direkt, HDI, Itzehoer und AUXILIA.

Oft berufen sich die Rechtsschutzversicherungen auf die geänderten Rechtsschutzbedingungen (ARB), wonach Kapitalanlagen, Wertpapiergeschäfte o. Ä. ausgeschlossen sind. Hier gilt es zu beachten: Die neuen Rechtsschutzbedingungen gelten nicht automatisch dadurch, dass sie dem Versicherungsnehmer zugesandt werden. Der Versicherungsnehmer muss den geänderten Bedingungen zustimmen. Wenn diese Zustimmung nicht vorliegt, gelten nach wie vor die alten ARB, die im Bereich des Kapitalanlagenrechts in den letzten zehn Jahren immer wieder zuungunsten der Versicherungsnehmer eingeschränkt wurden.

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