Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Die Richtlinie 2003/71/EG ist zum 01.07.2005 umgesetzt worden. Das nun geltende Wertpapierprospektgesetz betrifft das öffentliche Angebot von Wertpapieren. Der Prospekt muss in leicht analysierbarer und verständlicher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick auf den Emittenten und die Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, Gewinn und Verlust, die Zukunftsaussichten u. a. zu ermöglichen. Der Prospekt muss zudem eine Zusammenfassung enthalten. Dort müssen kurz und allgemein verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken genannt werden. Die BaFin nimmt eine Prüfung der Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit vor, nicht nur eine rein formelle Vollständigkeitskontrolle.
Ein Prospekt darf vor seiner Billigung durch die BaFin nicht veröffentlicht werden. Die BaFin teilt dem Anbieter oder dem Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit. Nach der Billigung hat der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt bei der BaFin zu hinterlegen.
Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in einem oder mehreren anderen Staaten des EWR öffentlich angeboten werden, so ist der von der BaFin gebilligte Prospekt in beliebig vielen Aufnahmestaaten ohne zusätzliches Billigungsverfahren gültig, sofern die zuständige Behörde jedes Aufnahmestaates unterrichtet wird. Ein von der zuständigen Behörde eines anderen Staates des EWR gebilligter Prospekt ist in Deutschland ohne zusätzliches Billigungsverfahren gültig, sofern die BaFin vom Herkunftsland unterrichtet wird und der Prospekt in einer anerkannten oder in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt ist. Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss er eine Übersetzung der Zusammenfassung in Deutsch enthalten.

Achtung!!! Nach § 13 Verkaufsprospektgesetz, der auf § 44 Börsengesetz verweist, können nur solche Anleger Prospekthaftungsansprüche geltend machen, die innerhalb der ersten sechs Monate nach erstem öffentlichen Angebot (Vertriebsstart) die Unternehmensanteile bzw. Vermögensanlagen erwerben. Dies hat nichts mit der Verjährung zu tun. Ein Anleger, der sieben Monate nach Vertriebsstart erwirbt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine Prospekthaftungsansprüche gegen die Prospektherausgeber und Gestalter mehr geltend machen können. Die Rechte der Anleger werden dadurch in unfassbarer Weise eingeschränkt (wohlgemerkt: durch das so genannte Anlegerschutzverbesserungsgesetz).

Merke: Der einheitliche Prospekt (in einem Land zugelassen, in den anderen Ländern auch gültig) gilt nur für bestimmte Wertpapiere.
Alle sonstigen Unternehmensbeteiligungen (GbR-Anteile, OHG-, KG-Anteile, stille Gesellschaften, Genussrechte u. a.) sind ab 01.07.2005 in Deutschland prospektpflichtig. Deren Vertrieb bedarf einer Genehmigung durch die BaFin. Wenn die entsprechende Erlaubnis durch die BaFin für Deutschland vorliegt, gilt diese nicht auch für andere EWR-Staaten. Wenn das Produkt sodann z. B. in Italien verkauft werden soll, muss dort eine Erlaubnis nach den dortigen Kapitalmarktvorschriften eingeholt werden. Die grenzüberschreitende Erlaubnis gilt nur für Wertpapiere (Aktien, Aktienfondsanteile, Optionsscheine, Genussscheine u. Ä.).

Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG ist die Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission ergangen.

Zu beachten ist auch die Verordnung EG Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweises, die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung. Die Verordnung regelt insbesondere, welche Angaben ein Wertpapierprospekt enthalten muss. Dazu gehören u. a. etwaige Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre bezüglich des Managements und der Aufsichtsorgane sowie Angaben über etwaige Konkurse der letzten fünf Jahre. Außerdem muss der Prospekt Angaben über Gerichtsverfahren der zumindest letzten zwölf Monate beibringen, wenn sich solche Verfahren auf die Finanzlage der Gesellschaft auswirken.

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