Musterfeststellungsklage

Der Diskussionsentwurf des BMJV ändert vor allem Vorschriften in der ZPO.

Gemäß § 606 BGB Diskussions-E kann mit der Musterfeststellungsklage die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches oder Rechtsverhältnisses zwischen Verbrauchern und Unternehmern begehrt werden. Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens … Verbrauchern abhängen.

Gemäß § 607 BGB Diskussions-E sind ausschließlich Einrichtungen klagebefugt, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes oder in das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind.

§ 609 BGB Diskussions-E sieht vor, dass jeder betroffene Verbraucher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder bis zur öffentlichen Bekanntmachung der gerichtlichen Genehmigung eines Vergleiches einen von den Feststellungszielen abhängigen Anspruch oder ein hiervon abhängendes Rechtsverhältnis zur Eintragung in das Klageregister anmelden kann. Anmeldung und Rücknahme können entweder elektronisch oder schriftlich gegenüber der das Klageregister führenden Stelle erklärt werden.

Gemäß § 612 BGB Diskussions-E kann ein gerichtlicher Vergleich auch mit Wirkung für und gegen die Anmelder geschlossen werden. Ein Vergleich bedarf der Genehmigung durch das Gericht. Die Genehmigung durch das Gericht ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Sie ist im Klageregister öffentlich bekannt zu machen. Der genehmigte Vergleich wird den im Klageregister eingetragenen Anmeldern zugestellt. Die Anmelder können innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der genehmigte Vergleich wird wirksam, wenn weniger als 30 % der Anmelder ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Mit der Bekanntmachung des Beschlusses wirkt der Vergleich für und gegen die Anmelder, die nicht ihren Austritt erklärt haben.

Nach § 614 BGB Diskussions-E bindet das Musterfeststellungsurteil das zur Entscheidung einer Streitigkeit zwischen einem Anmelder und dem Beklagten berufene Gericht. Dies gilt nicht, wenn der Anmelder seine Anmeldung zurückgenommen hat oder nach Bekanntmachung der Angaben zur Musterfeststellungsklage im Klageregister eine Klage gegen den Beklagten erhoben hat, die den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt wie die Musterfeststellungsklage betrifft.

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