EUGH 2 C-215/08, Richtlinie 85/577: Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften – Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und Widerruf

In dem anhängigen Rechtstreit stellt sich erstens die Frage der Anwendung der Richtlinie 85/577 auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds (GbR) und zweitens, ob die Rechtsfolgen des Austritts aus einem solchen Fonds mit Wirkung extunc oder exnunc eintreten.

Nach Deutschem Recht kann ein Anleger den in einer Haustürsituation erklärten Beitritt zu einer geschlossenen Fondsgesellschaft widerrufen. Ihm steht jedoch nur ein Abfindungsguthaben, nicht ein Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage, zu. Das abfindungsguthaben ist oft Null oder sogar negativ. Der Bundesgerichtshof hat deswegen in einem laufenden Rechtstreit dem EUGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob es mit der Widerrufsrichtlinie vereinbar ist, dass der Anleger nur exnunc aus der Gesellschaft ausscheidet, also eigentlich keine Rückabwicklung der Beteiligung erfolgt.

Die Generalanwältin hat in ihrem Schlussantrag die Ansicht vertreten, dass dem Anleger (Verbraucher) gar kein Widerrufsrecht zustehe (!), da ein solches Widerrufsrecht nur gegenüber einem Gewerbetreibenden bestehe. Die GbR sei jedoch eine Gemeinschaft von Verbrauchern und kein Gewerbetreibender. Auf die eigentlich Frage des Bundesgerichtshofes antwortet die Generalanwältin: Artkel 5 Abs. 2 der Richtline 85/577 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegesteht, wonach ein Verbraucher im Fall des Austritts aus einem Immobilienfonds (GbR) nur einen Anspruch exnunc auf das Auseinandersetzungsguthaben erhält (was dazu führen kann, dass ihm bei Austritt ein niedrigerer Betrag als der von ihm in den Fonds eingebrachten, erstattet wird oder aber, dass er verpflichtet ist, einen Anteil am Verlust des Fonds zu tragen).

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