Durchsetzung von Schadensersatzanspruechen
1. Ansprüche worauf?
Im Bereich des Kapitalanlagerechts kommen insbesondere Schadensersatzansprüche aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, aus ungerechtfertigter Bereicherung und Prospekthaftung in Betracht. Die vertraglichen Ansprüche können aus einer mangelhaften, unvollständigen oder unterlassenen Aufklärung über die Art, die Eigenschaften und die Risiken der empfohlenen Kapitalanlage resultieren. Die deliktischen Ansprüche können sich aus Betrug, Kapitalanlagebetrug, Unterschlagung und der Verleitung zu Börsengeschäften ergeben. Die Höhe der Schadensersatzansprüche ist dabei nicht auf die Höhe der Einzahlung beschränkt, sondern kann diese unter Umständen auch übersteigen.
Ansprüche können auch bereits daraus hergeleitet werden, dass der Gegner formelle Versäumnisse begangen hat, z. B. dessen Risikoaufklärung nicht den strengen Vorschriften des BörsenG entspricht. Dies kann dazu führen, dass die einbezahlten Beträge zurückgefordert werden können – selbst dann, wenn tatsächlich an der Börse platziert wurde und dort Kursverluste entstanden sind.
2. Ansprüche gegen wen?
Die Ansprüche richten sich zunächst gegen die Anlagefirma selbst. Darüber hinaus können Anspruchsgegner auch der Geschäftsführer, der Initiator sowie die Telefonverkäufer persönlich sein. Besonders, wenn das Unternehmen nicht mehr tätig bzw. in Konkurs ist, kommen nur Ansprüche gegen die o. g. persönlich Haftenden in Betracht. Auch gegen den Vermittler und Berater einer Kapitalanlage sind Schadensersatzansprüche denkbar. Weiterhin ist die Haftung von Wirtschaftsprüfern (falsche Bilanztestate), von Aufsichtsräten (Unterlassung der Kontrollpflichten) sowie gegebenenfalls eine Staatshaftung zu prüfen. In Betracht kommt Letztere etwa bei der Untätigkeit von Behörden sowie der Nichtumsetzung von EG-Richtlinien in deutsches Recht.
Schließlich besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erst seit September 1998 bestehenden Entschädigungseinrichtung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (EdW). Unter strengen Voraussetzungen können Ansprüche gegen diese – dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) unterstellten – Behörde erhoben werden, wenn ein Finanzdienstleistungsunternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu erfüllen (-> "Das Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsG vom 26.07.1998").
3. Ansprüche wie lange (Verjährung)?
Da die deliktischen Ansprüche nach deutschem Recht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Vorliegens einer unerlaubten Handlung verjähren, empfiehlt es sich, möglichst schnell fachlichen Rechtsrat einzuholen. Für den Beginn der Verjährung kommt es auf die genaue Kenntnis von Schaden, Schädiger und Anschrift/Aufenthalt des Schädigers an.
Vertragliche Schadensersatzansprüche, z.B. aus fehlerhafter Anlageberatung gegen den Anlageberater oder - vermittler, verjähren nunmehr - nach der Schuldrechtsreform - innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt (§ 199 BGB n. F.), spätestens aber in 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis. Ansprüche aus Prospekthaftung verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab Beteiligung.
4. Ansprüche wie und durch wen geltend machen?
Sofern Schadensersatzansprüche bestehen, bietet es sich zunächst an, den oder die Anspruchsgegner durch einen Rechtsanwalt außergerichtlich anschreiben und zur Abgabe eines notariell zu beglaubigenden Schuldanerkenntnisses auffordern zu lassen. Ist er hierzu nicht bereit und zeigt er sich auch sonst nicht vergleichsbereit, sollten – auch zur Verjährungsunterbrechung – gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch die direkte Klageerhebung geschehen. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet sich besonders dann an, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Anspruchsgegner gegen die o. g. Ansprüche nicht verteidigen wird oder wenn die baldige Verjährung der Ansprüche droht.
Sollten Vermögenswerte der Anspruchsgegner im In- und Ausland (z. B. durch die Staatsanwaltschaft oder private Ermittler) ausfindig gemacht werden können, besteht unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, die Ansprüche im Wege eines dinglichen Arrests zu sichern. Durch den Arrest können die Vermögenswerte zwar gepfändet werden, kommen allerdings erst dann zur Auszahlung, wenn im Wege des zusätzlich noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens ein obsiegendes Urteil erwirkt wird.
Zum Arrestverfahren vgl. Fohrer/Mattil in WM, Heft 17/2002, S. 840-847, "Der 'grenzüberschreitende' dingliche Arrest im Anwendungsbereich des EuGVÜ".
5. Rechtsschutzversicherung
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt der beauftragte Rechtsanwalt auch die Einholung der Deckungszusage. Sofern Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden sollen, ist die Rechtsschutzversicherung im Rahmen der ARB 75 in den meisten Fällen zur Kostenübernahme verpflichtet.
Wenn der Gegner seine Vermögenswerte auf andere Personen (z. B. Ehefrau, Kinder) übertragen hat, um der Zwangsvollstreckung zu entgehen, muss man nicht aufgeben. Speziell für diese Fälle gibt es das Anfechtungsgesetz (AnfG), aufgrund dessen solche Übertragungen rückabgewickelt werden können.
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