AIFM Richtlinie 2011/61/EU
Der Gesetzentwur zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM Umsetzungsgesetz) liegt nun vor. Das Investmentgesetz soll aufgehoben und durch das KAGB (Kapitalanlagengesetzbuch) ersetzt werden. Das KAGB soll außer den geschlossenen Fonds künftig auch alle bisher nach dem Investmentgesetz erfassten Fonds regulieren. Das sind alle Arten von Investmentvermögen. Dazu gehören sowohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) als auch alternative Investmentfonds (AIF). Der Gesetzentwurf unterscheidet offene und geschlossene Investmentvermögen. Bei offenen Investmentvermögen haben Anleger mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe ihrer Anteile; alle anderen Investmentvermögen gelten als geschlossen.
Die bisherige Kapitalanlagegesellschaft des Investmentgesetzes ist künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Verwahrstelle bezeichnet die bisherige Depotbank im Sinne des Investmentgesetzes.
Für geschlossene inländische Investmentvermögen können künftig die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und die Investmentkommanditgesellschaft genutzt werden. Für die geschlossenen Publikums AIF wird ein Katalog zulässiger Fondsarten definiert (Grundstücke, Schiffe, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Beteiligungen an Projektgesellschaften im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften und der Erwerb von Anteilen an anderen inländischen geschlossenen Fonds). Die Investition in Private Equity Fonds kann nur mittelbar über die Beteiligung an Spezialfonds erfolgen. Außerdem dürfen geschlossene Publikums AIF auch Finanzinstrumente erwerben.
Nach dem Entwurf darf der geschlossene Publikums AIF grundsätzlich keinen Vermögensgegenstand erwerben, der im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer mit dieser verbundenen Gesellschaft stand. Der Wert jedes Vermögensgegenstandes soll vor der Anschaffung durch einen unabhängigen Bewerter ermittelt werden. Die Fremdkapitalaufnahme darf höchstens 60 % betragen.
Die Beteiligung an Private Equity Fonds ist für Kleinanleger nur noch über Dachfonds möglich, die Anlage in Hedgefonds gar nicht.
Der Finanzausschuss im Bundestag führt am 13.03.2013 eine Anhörung von Sachverständigen durch. Als Sachverständiger wurde auch RA Mattil eingeladen.
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