Herausgabe von Adressen der Mitgesellschafter
Das Landgericht Hamburg hatte eine Treuhandgesellschaft verurteilt, Namen und Adressen der Mitgesellschafter eines geschlossenen Fonds herauszugeben.
Das OLG Hamburg hat dann überraschend die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 1.000,00 € festgesetzt, um dem Anleger den Weg zum BGH abzuschneiden. Dies war schon im Hinblick auf das bereits vorliegende Urteil des BGH (AZ: II ZR 187/09) zu einem GbR-Fonds völlig unverständlich. Der BGH hat die Revision dennoch zugelassen und die Treuhänderin verurteilt, die Adressen der Mitgesellschafter an den Anleger herauszugeben. Es handelt sich dabei um eine KG, die verhindern wollte, dass ein aufmerksamer Anleger seinen Mitgesellschaftern von den Benachteiligungen durch die Fondsgesellschaft berichtet. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Anleger einen Anspruch darauf hat, seine Mitgesellschafter zu kontaktieren.
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