Hedgefonds/Investmentgesetz (InvG)
Das seit 1.1.2004 gültige Investmentgesetz (InvG) vom 15.12.2003, das das Kapitalanlagegesellschaftengesetz (KAGG) von 1957 bzw. 1998 und das Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG) von 1969 - mit Übergangsvorschriften - ersetzt, erleichtert die Bedingungen für Anbieter von Investmentfonds, dient der Verbesserung des Anlegerschutzes, verstärkt die Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), erlaubt erstmals den öffentlichen Vertrieb von Hedgefonds und regelt die nunmehr weitgehende steuerliche Gleichbehandlung ausländischer und inländischer Fonds.
Heute versteht man unter Hedgefonds, anders als die Wortbedeutung "to hedge" (absichern) nahe legt, "Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken". Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften legen seit Anfang des Jahres vereinzelt Hedgefonds auf, die in unterschiedliche, teils hoch-riskante Anlageformen, wie beispielsweise Derivate (Optionen und Futures) Vermögen investieren und auch Kredite in unbeschränkten Höhe aufnehmen können. Privatanleger dürfen lediglich Anteile an sog. Dach-Hedgefonds erwerben. Dach-Hedgefonds sind Hedgefonds, die ihre Mittel zu nicht mehr als 20% in einem einzelnen Zielfonds anlegen dürfen. Single-Hedgefonds unterliegen, im Unterschied dazu, keinen Beschränkungen bei der Auswahl ihrer Vermögensgegenstände.
Soweit ersichtlich, gibt es bislang in Deutschland keinen Hedgefonds, der sich als besonders renditestark offenbart hätte.

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