Grenzüberschreitende Umwandlung von Gesellschaften

EUGH vom 12.07.2012 – C-378/10

Der EUGH hat am 12.07.2012 entschieden, dass die grenzüberschreitende Umwandlung (Wechsel in eine ausländische Rechtsform) grundsätzlich möglich ist. Darunter ist die Verlegung der Satzung/Registersitzes zu verstehen. Die Gesellschaft erlischt im Herkunftsstaat (nach dessen Regeln) und entsteht neu im Aufnahmestaat (nach dessen Regeln). Die alte und neue Gesellschaft stehen im Verhältnis Rechtsvorgänger/Rechtsnachfolger bzw. es handelt sich um denselben Rechtsträger.

AEUV Art. 49, 54

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