Grenzüberschreitende Umwandlung von Gesellschaften
EUGH vom 12.07.2012 – C-378/10
Der EUGH hat am 12.07.2012 entschieden, dass die grenzüberschreitende Umwandlung (Wechsel in eine ausländische Rechtsform) grundsätzlich möglich ist. Darunter ist die Verlegung der Satzung/Registersitzes zu verstehen. Die Gesellschaft erlischt im Herkunftsstaat (nach dessen Regeln) und entsteht neu im Aufnahmestaat (nach dessen Regeln). Die alte und neue Gesellschaft stehen im Verhältnis Rechtsvorgänger/Rechtsnachfolger bzw. es handelt sich um denselben Rechtsträger.
AEUV Art. 49, 54

NEWSTICKER:
Bankhaus Obotritia – Entschädigungsfall und Insolvenz | DEGAG Gesellschaften melden Insolvenz an | UDI - Urteile: OLG Dresden verurteilt Geschäftsführer sowie UDI-Vermittlungsgesellschaften zu Schadenersatz wegen Prospektmängeln und KWG-Verstoß | Project-Immobilienfonds | Wirecard: Rechtsbeschwerde beim BGH gegen Teilmusterentscheidung des BayObLG eingereicht. | P&R: Vierte Abschlagzahlung läuft.